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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0545/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Marianne Wölk (Nr. 7 09/2005)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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23.09.2005
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Beschlussvorschlag
Ist dem
Magistrat bekannt, dass im Lahnvorland vor den Häusern Am Krekel regelmäßig
Naturdung wie Mist und Jauche aufgebracht wird, der zu einer Geruchsbelästigung
der Anwohner führt und bei starken Regenfällen die Lahn durch Überschwemmung
stark verschmutzt, was gedenkt der Magistrat dagegen zu tun?
Sachverhalt
Eine
Zuständigkeit der Stadt Marburg ist nicht gegeben.
Zuständige
Behörde ist der Fachbereich Ländlicher Raum, Fachdienst Landwirtschaft beim
Landrat. Dieser liegen für den Bereich Am Krekel einzelne Beschwerden vor,
wobei gezielte Überprüfungen ergaben, dass die Vorschriften jeweils eingehalten
wurden.
Die
Geruchsentwicklung durch Ammoniakverflüchtigung lässt sich durch möglichst
bodennahe Ausbringung verringern, insbesondere auf Ackerboden jedoch nicht
vermeiden.
Eine
länderübergreifende neue Dünge-Verordnung ist in Arbeit, in welcher der Stand
der Technik zur Ausbringung definiert werden soll und insgesamt mit
stringenteren Vorschriften zu rechnen ist.
Die
entsprechenden Vorschriften zur Ausbringung von Dünger finden sich in der
Düngeverordnung vom 26. Januar 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
16.07.1997 (GVBl. I S. 1851). Hier heißt es u.a.
Beim
Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter
Eintrag in die Oberflächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines
ausreichenden Abstandes ... zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass kein
Abschwemmen in die Oberflächengewässer ... erfolgt. ... Auf
überschwemmungsgefährdeten Flächen dürfen Düngemittel erst nach dem Ende der
für die Örtlichkeit zu erwartenden Überschwemmungszeiten ausgebracht werden.
Die
in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel (flüssige Stoffe) dürfen in der Zeit vom 15. November
bis 15. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.
Die
ebenfalls geltenden Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes Auenverbund
Lahn-Ohm nehmen die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung aus.
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