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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0557/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Gerlinde Schwebel (Nr. 12 09/2005)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
23.09.2005
|
Sachverhalt
Das
Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 25/4 der Stadt
Marburg aus dem Jahre 1985. Nach Art der baulichen Nutzung ist für den in Rede
stehenden Standort sowie für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans
ein Gewerbegebiet gem. § 8 Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzt.
Einschränkungen hinsichtlich der allgemeinen oder der ausnahmsweise zulässigen
Gewerbenutzung existieren nicht. Dementsprechend ist das beantragte Vorhaben
als Gewerbebetrieb planungsrechtlich allgemein zulässig. Eine sogenannte
"Veränderungssperre" könnte nur erfolgen, wenn der betreffende
Bebauungsplan geändert werden würde. Dazu müsste der vorliegende Bauantrag
zurückgestellt und zeitgleich ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des
Bebauungsplans auf den Weg gebracht werden. Allerdings ist davon auszugehen,
dass ein solcher Beschluss juristisch mit Erfolg angefochten werden würde, da
seine Inhalte den Aussagen der einschlägigen Sperrbezirksverordnung diametral
entgegenstehen. Diese sieht nämlich explizit für den Bereich der Neuen Kasseler
Straße und die Siemensstraße eine einschlägige Nutzung vor.
Die
öffentlich-rechtliche Anfechtung einer Zurückstellung des Baugesuchs würde also
mit aller größter Wahrscheinlichkeit so enden, dass die Stadt Marburg per
Verwaltungsgerichtsbeschluss zu einer Genehmigung verpflichtet werden würde und
für den mit der Zeitverzögerung verbundenen Vermögensverlust Schadenersatz
leisten müsste.
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