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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0557/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche juristischen bzw. finanziellen Folgen hätte es für die Stadt Marburg, wenn der Bordellbetrieb in der Siemensstraße nicht genehmigt würde?

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Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 25/4 der Stadt Marburg aus dem Jahre 1985. Nach Art der baulichen Nutzung ist für den in Rede stehenden Standort sowie für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Gewerbegebiet gem. § 8 Baunutzungsverordnung 1977 festgesetzt. Einschränkungen hinsichtlich der allgemeinen oder der ausnahmsweise zulässigen Gewerbenutzung existieren nicht. Dementsprechend ist das beantragte Vorhaben als Gewerbebetrieb planungsrechtlich allgemein zulässig. Eine sogenannte "Veränderungssperre" könnte nur erfolgen, wenn der betreffende Bebauungsplan geändert werden würde. Dazu müsste der vorliegende Bauantrag zurückgestellt und zeitgleich ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans auf den Weg gebracht werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein solcher Beschluss juristisch mit Erfolg angefochten werden würde, da seine Inhalte den Aussagen der einschlägigen Sperrbezirksverordnung diametral entgegenstehen. Diese sieht nämlich explizit für den Bereich der Neuen Kasseler Straße und die Siemensstraße eine einschlägige Nutzung vor.

 

Die öffentlich-rechtliche Anfechtung einer Zurückstellung des Baugesuchs würde also mit aller größter Wahrscheinlichkeit so enden, dass die Stadt Marburg per Verwaltungsgerichtsbeschluss zu einer Genehmigung verpflichtet werden würde und für den mit der Zeitverzögerung verbundenen Vermögensverlust Schadenersatz leisten müsste.

 

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