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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kenntnisnahme - VO/0628/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, den beigefügten Beteiligungsbericht 2005 zur Kenntnis zu nehmen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Der Hessische Landtag hat mit dem „Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze“, das am 10. Februar 2005 in Kraft getreten ist, eine deutliche Veränderung des Gemeindewirtschaftsrechts vorgenommen. Neben den verschärften Bestimmungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der hessischen Städte und Gemeinden wurde dabei auch die erstmalige Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes gesetzlich verankert. Nach dem neu in die Hessische Gemeindeordnung (HGO) eingefügten § 123 a hat „die Gemeinde zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über ihre Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen. In dem Bericht sind alle Unternehmen aufzuführen, bei denen die Gemeinde mindestens über den fünften Teil der Anteile verfügt.“

 

Neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes werden in § 123a HGO auch die folgenden inhaltlichen Anforderungen formuliert, zu denen der Bericht Angaben enthalten soll:

·         Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens;

·         Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen;

·         Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und –entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten;

·         Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO für das Unternehmen (also Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung im Hinblick auf einen rechtfertigenden öffentlichen Zweck, Angemessenheit der Betätigung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf sowie der Voraussetzung, dass der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann);

·         Angaben über die Höhe der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung des Unternehmens.

 

Schon die bislang auf freiwilliger Basis erstellten Beteiligungsberichte der Stadt Marburg enthielten die meisten der genannten Informationen. Neu hinzugekommen sind insb. Angaben zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks und zu den gewährten Bezügen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung. Über das gesetzliche Erfordernis zur Berichterstellung für Unternehmen mit einem Beteiligungsanteil von mind. 20 % hinaus beinhaltet der hiermit vorgelegte Beteiligungsbericht alle Unternehmen mit einem Beteiligungsanteil von mind. 10 %. Darüber hinaus führt er aber auch die in einem erweiterten Beteiligungsverständnis vorhandenen „Beteiligungen“ an öffentlich-rechtlichen Körperschaften, also den verschiedenen Zweckverbänden, der Sparkasse und der Stiftung St. Jakob auf. Erst dadurch wird ein umfassenderer Überblick über den „Konzern Stadt Marburg“ möglich.

 

Wie in den Jahren zuvor beinhaltet der Beteiligungsbericht aufgrund des engen Sachzusammenhangs auch die nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung zu veröffentlichenden Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden sowie für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.

 

Nach § 123a Abs. 3 HGO ist der Beteiligungsbericht „in der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu erörtern. Die Gemeinde hat die Einwohner über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes in geeigneter Form zu unterrichten. Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.“ Nach der Befassung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Beteiligungsbericht 2005 erfolgt daher im Rahmen einer Amtlichen Bekanntmachung die Information über dessen öffentliche Auslegung.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage (gesondert gedruckt)

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