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Ratsinformation
Kenntnisnahme - VO/0628/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorlage des Beteiligungsberichts 2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2005
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.11.2005
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Sachverhalt
Begründung:
Der
Hessische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen
Gemeindeordnung und anderer Gesetze, das am 10. Februar 2005 in Kraft getreten
ist, eine deutliche Veränderung des Gemeindewirtschaftsrechts vorgenommen.
Neben den verschärften Bestimmungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung
der hessischen Städte und Gemeinden wurde dabei auch die erstmalige
Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes gesetzlich verankert.
Nach dem neu in die Hessische Gemeindeordnung (HGO) eingefügten § 123 a hat
die Gemeinde zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit
jährlich einen Bericht über ihre Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform
des Privatrechts zu erstellen. In dem Bericht sind alle Unternehmen
aufzuführen, bei denen die Gemeinde mindestens über den fünften Teil der
Anteile verfügt.
Neben der
grundsätzlichen Verpflichtung zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes werden
in § 123a HGO auch die folgenden inhaltlichen Anforderungen formuliert, zu
denen der Bericht Angaben enthalten soll:
·
Gegenstand
des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und
die Beteiligungen des Unternehmens;
·
Stand
der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen;
·
Grundzüge
des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen
und entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der Gemeinde gewährten
Sicherheiten;
·
Das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 HGO für das Unternehmen (also
Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung im Hinblick auf einen
rechtfertigenden öffentlichen Zweck, Angemessenheit der Betätigung im
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf sowie der
Voraussetzung, dass der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen
privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann);
·
Angaben
über die Höhe der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Mitglieder
des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung des Unternehmens.
Schon die bislang auf freiwilliger Basis erstellten Beteiligungsberichte der Stadt Marburg enthielten die meisten der genannten Informationen. Neu hinzugekommen sind insb. Angaben zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks und zu den gewährten Bezügen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung. Über das gesetzliche Erfordernis zur Berichterstellung für Unternehmen mit einem Beteiligungsanteil von mind. 20 % hinaus beinhaltet der hiermit vorgelegte Beteiligungsbericht alle Unternehmen mit einem Beteiligungsanteil von mind. 10 %. Darüber hinaus führt er aber auch die in einem erweiterten Beteiligungsverständnis vorhandenen Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften, also den verschiedenen Zweckverbänden, der Sparkasse und der Stiftung St. Jakob auf. Erst dadurch wird ein umfassenderer Überblick über den Konzern Stadt Marburg möglich.
Wie in den
Jahren zuvor beinhaltet der Beteiligungsbericht aufgrund des engen
Sachzusammenhangs auch die nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der
Gemeindehaushaltsverordnung zu veröffentlichenden Wirtschaftspläne und
Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden
sowie für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.
Nach § 123a
Abs. 3 HGO ist der Beteiligungsbericht in der Gemeindevertretung in
öffentlicher Sitzung zu erörtern. Die Gemeinde hat die Einwohner über das
Vorliegen des Beteiligungsberichtes in geeigneter Form zu unterrichten. Die
Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen. Nach der
Befassung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Beteiligungsbericht 2005
erfolgt daher im Rahmen einer Amtlichen Bekanntmachung die Information über
dessen öffentliche Auslegung.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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