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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0653/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung des I.Nachtragshaushaltes 2005
hier: Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Bernd Kauffmann
- Verfasser*in:
- Preis, Theobald
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2005
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.11.2005
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Sachverhalt
Begründung
Das Regierungspräsidium
Gießen als Aufsichtsbehörde hat
- die in § 2 der Haushaltssatzung der
Stadt Marburg 2005 vorgesehene Kreditauf-nahme und
- den in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Marburg 2005
ausgewiesenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
genehmigt.
Diese Genehmigung mit der Begleitverfügung des
Regierungspräsidiums wird der Stadtverordnetenversammlung hiermit nach § 50 Abs.
3 HGO zur Kenntnis gegeben.
Die durch den Regierungspräsidenten verhängte Auflage, die
Pflichtzuführung um 550,2 T zu erhöhen, entspricht nicht den gesetzlichen
Vorschriften (§ 22 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) und wird entsprechend
moniert. § 22 GemHVO definiert die Pflichtzuführung dahingehend, dass damit die
Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten zu
finanzieren sind. Kredite wiederum werden in § 45 Nr. 19 definiert als
"das unter Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von
Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital". Das innere
Darlehen fällt also nicht unter diese Definition, die Tilgung des inneren
Darlehens demnach nicht unter die Pflichtzuführung.
Diese Rechtsauffassung wird vom Hess. Städtetag geteilt.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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