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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0658/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,  folgenden Beschluss zu fassen:

 

          1.  der beigefügte VII. Nachtrag zur Friedhofsatzung sowie

          2. der beigefügte I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt   Marburg

 

          werden beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

 

Zu 1)

 

Zwischen dem Magistrat der Universitätsstadt Marburg und dem Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinde Marburg wurde eine Vereinbarung geschlossen, dass alle Rechte und Pflichten zur Aufsicht und Verwaltung der Friedhöfe auf die Stadt Marburg übergehen.

 

Zu 2)

 

Da es im laufenden Jahr immer häufiger vorgekommen ist, dass Grabmale und Einfassungen von Grabmalen deren Nutzungszeit abgelaufen war, von der Stadt Marburg abgeräumt werden mussten ohne dass die dafür anfallenden Kosten bei Nachkommen angefordert werden konnten, übersteigen die Ausgaben für diesen Zweck die Einnahmen um ca. 10.000,00 €.

 

Um zukünftig diese Defizit ausgleichen zu können, ist es angebracht bereits bei der Genehmigung eines Grabmales oder einer Einfriedung die für das Abräumen nach Ablauf der Nutzungszeit anfallenden Kosten abzurechnen. Sollte die Grabstätte von Nachkommen abgeräumt werden, so wird die entrichtete Gebühr zurückerstattet.

 

Es wird gebeten, den VII. Nachtrag zur Friedhofsatzung der Universitätsstadt Marburg und den I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung zu beschließen. Die zukünftigen Beträge sowie die inhaltlichen Änderungen sind im Entwurf fett und kursiv gedruckt.

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel                                                                            Dr. Franz Kahle                           

Oberbürgermeister                                                                 Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Entwurf VII. Nachtrag Friedhofsatzung

Entwurf I. Nachtrag Friedhofsgebührenordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

VII. Nachtrag

 

zur Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) i. V. m. § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193) sowie der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Universiätsstadt Marburg am 25. November 2005 folgenden VII. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen:

 

 

 

I.

 

 

       1.         § 1Ziffer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung

 

                  Die Friedhöfe im Bereich der Kernstadt (Hauptfriedhof, Ockershausen) und die Friedhofshaine Barfüßertor und Sankt Jost sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Bauerbach, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf, Gisselberg, Marbach, Schröck, Wehrda und Wehrshausen sind öffentliche Einrichtungen und stehen im Eigentum der Stadt Marburg.

 

                 

       2.         Im § 1 Ziffer 1 Satz 2 wird nach dem Wort Hermershausen eingefügt:

                 

                  , Michelbach

 

 

       3.         § 23 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen, als neuer Satz 1 wird eingefügt:

 

             Die Grabstätten müssen nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder seiner nachkommen wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

 

 

II.

 

Dieser VII. Nachtrag tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

 

 

 

Marburg, 02.  Dezember 2005

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

 

I. Nachtrag

 

zur Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) i. V. m. § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) sowie der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Universiätsstadt Marburg am 25. November 2005 folgenden I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2005 beschlossen:

 

 

 

I.

 

 

       1.         Die Präambel der Friedhofsgebührenordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

             Aufgrund der §§ 5 und 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) i. V. m. § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) sowie der §§ 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Universiätsstadt Marburg am 25. November 2005 für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Kernstadt (Hauptfriedhof und Ockershausen) sowie die Friedhofshaine Barfüßertor und Sankt Jost und in den Stadtteilen Bauerbach, Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf, Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach, Michelbach, Ronhausen, Schröck, Wehrda, Wehrshausen nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

 

 

 

       2.         § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

              nach dem Wort Baumgrabes wird eingefügt:

 

              (Urnenhain)

 

 

 

       3.         In § 9 wird eingefügt:

                 

                  5. Bei Antragstellung für Ziffer 1, 2 und 4 werden für das Entfernen des Grabmals und / oder der Einfassung nach Ablauf der Ruhe- / Nutzungszeit vorab folgende Gebühren erhoben:

 

                  1. Stelle 200,00 €

                  2. Stelle 300,00 €

 

                  Bei Entfernung durch den Nutzungsberechtigten wird die Gebühr zurückerstattet.

      

 

 

 

 

 

 

II.

 

Dieser I. Nachtrag tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

 

Marburg, 02.  Dezember 2005

 

 

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

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