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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0658/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
Hier: VII. Nachtrag zur Friedhofssatzung sowie I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Verfasser*in:
- Seim, Gotthard
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2005
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.11.2005
|
Sachverhalt
Begründung:
Zu 1)
Zwischen dem Magistrat der Universitätsstadt Marburg und dem
Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinde Marburg wurde eine Vereinbarung
geschlossen, dass alle Rechte und Pflichten zur Aufsicht und Verwaltung der
Friedhöfe auf die Stadt Marburg übergehen.
Zu 2)
Da es im laufenden Jahr immer häufiger vorgekommen ist, dass
Grabmale und Einfassungen von Grabmalen deren Nutzungszeit abgelaufen war, von
der Stadt Marburg abgeräumt werden mussten ohne dass die dafür anfallenden
Kosten bei Nachkommen angefordert werden konnten, übersteigen die Ausgaben für
diesen Zweck die Einnahmen um ca. 10.000,00 .
Um zukünftig diese Defizit ausgleichen zu können, ist es
angebracht bereits bei der Genehmigung eines Grabmales oder einer Einfriedung
die für das Abräumen nach Ablauf der Nutzungszeit anfallenden Kosten
abzurechnen. Sollte die Grabstätte von Nachkommen abgeräumt werden, so wird die
entrichtete Gebühr zurückerstattet.
Es wird gebeten, den VII. Nachtrag zur Friedhofsatzung der
Universitätsstadt Marburg und den I. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung zu
beschließen. Die zukünftigen Beträge sowie die inhaltlichen Änderungen sind im
Entwurf fett und kursiv gedruckt.
Egon Vaupel
Dr. Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlagen
Entwurf VII. Nachtrag Friedhofsatzung
Entwurf I. Nachtrag Friedhofsgebührenordnung
VII. Nachtrag
zur Friedhofssatzung der
Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i.
d. F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) i. V. m. § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193) sowie der §§ 1 und 10 des Gesetzes
über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677) in der zur Zeit
gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Universiätsstadt
Marburg am 25. November 2005 folgenden VII. Nachtrag zur Friedhofssatzung
beschlossen:
I.
1. § 1Ziffer 1 Satz 1 erhält folgende
Fassung
Die Friedhöfe im
Bereich der Kernstadt (Hauptfriedhof, Ockershausen) und die Friedhofshaine
Barfüßertor und Sankt Jost sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen
Bauerbach, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf, Gisselberg, Marbach,
Schröck, Wehrda und Wehrshausen sind öffentliche Einrichtungen und stehen im
Eigentum der Stadt Marburg.
2. Im § 1 Ziffer 1 Satz 2 wird nach dem
Wort Hermershausen eingefügt:
,
Michelbach
3. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen, als
neuer Satz 1 wird eingefügt:
Die Grabstätten müssen nach Ablauf der
Ruhezeit/Nutzungszeit auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder seiner
nachkommen wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
II.
Dieser VII. Nachtrag tritt am 01.
Januar 2006 in Kraft.
Marburg, 02. Dezember 2005
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
I. Nachtrag
zur Friedhofsgebührenordnung der
Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) i. V. m. § 1 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) sowie der §§ 1
und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677)
in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der
Universiätsstadt Marburg am 25. November 2005 folgenden I. Nachtrag zur
Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2005 beschlossen:
I.
1. Die Präambel der
Friedhofsgebührenordnung wird wie folgt neu gefasst:
Aufgrund der §§ 5 und 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) i. V. m. § 1 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. April 1993 (GVBl. I S. 534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) sowie der §§ 1
und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 677)
in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der
Universiätsstadt Marburg am 25. November 2005 für die Benutzung der Friedhöfe
im Bereich der Kernstadt (Hauptfriedhof und Ockershausen) sowie die
Friedhofshaine Barfüßertor und Sankt Jost und in den Stadtteilen Bauerbach,
Bortshausen, Cappel, Cyriaxweimar, Dagobertshausen, Dilschhausen, Ginseldorf,
Gisselberg, Haddamshausen, Hermershausen, Marbach, Michelbach, Ronhausen,
Schröck, Wehrda, Wehrshausen nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
2. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort Baumgrabes wird eingefügt:
(Urnenhain)
3. In § 9 wird eingefügt:
5. Bei Antragstellung für Ziffer 1, 2 und 4 werden
für das Entfernen des Grabmals und / oder der Einfassung nach Ablauf der Ruhe-
/ Nutzungszeit vorab folgende Gebühren erhoben:
1. Stelle 200,00
2. Stelle 300,00
Bei Entfernung durch den Nutzungsberechtigten
wird die Gebühr zurückerstattet.
II.
Dieser I. Nachtrag tritt am 01.
Januar 2006 in Kraft.
Marburg, 02. Dezember 2005
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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