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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0428/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Magistrat wird gebeten, zu beschließen:

 

1.   Die Stadt Marburg übernimmt zum 01. Januar 2002 die Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs im Stadtteil Wehrshausen. Hierzu wird der als Anlage 1 beigefügte Vertrag mit der Kirchengemeinde Marburg-Wehrshausen geschlossen.

 

2.   Der als Anlage 2 beigefügte IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen. Damit gelten für den Friedhof Wehrshausen die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg unmittelbar.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

1.            Vertragliche Übertragung der Trägerschaft für den Friedhof Wehrshausen

 

Die Kirchengemeinde Marburg-Wehrshausen ist an den Magistrat herangetreten mit dem Wunsch, die bisher von der Kirchengemeinde wahr genommene Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes in Wehrshausen der Stadt zu übertragen, da sich die Kirchengemeinde nicht mehr in der Lage sehe, den Friedhof in eigener Regie zu betreiben.

 

Diesem Wunsch muss die Stadt grundsätzlich entsprechen, da das Friedhofswesen nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden übertragen ist. Wenn also - wie in diesem Fall - ein anderer Träger eines Friedhofes die Trägerschaft aufgibt, muss die Stadt die Aufgabe kraft Gesetzes übernehmen. Im vorliegenden Fall ist dieser Aufgabenübergang insoweit unproblematisch, weil sich das Friedhofsgrundstück ohnehin in städtischem Eigentum befindet.

 

Die Kirchengemeinde und das Landeskirchenamt bitten darum, dass zur Regelung des Trägerschaftsübergangs ein Vertrag geschlossen werden solle, der auch in Zukunft der Kirchengemeinde ein gewisses Mitspracherecht in grundsätzlichen Fragen der Friedhofsverwaltung zusichert. Ein solcher Vertrag wurde auch 1975 mit der Kirchengemeinde Hermershausen geschlossen. Er bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

 

Nach dem Übergang der Trägerschaft auf die Stadt übernimmt das Amt für Grünflächen, Umwelt und Naturschutz die Verwaltung. Die Unterhaltung erfolgt – wie bei den anderen Friedhöfen der Stadt auch – im Rahmen der Beauftragung des DBM. Die notwendigen Unterhaltungsarbeiten können dort mit dem vorhandenen Personal aufgefangen werden.

 

Mit dem Wirksamwerden des Vertrages gelten für den Friedhof Wehrshausen die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg unmittelbar.

 

Der Ortsbeirat des Stadtteils Wehrshausen hat sich ebenfalls für die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs auf die Stadt ausgesprochen.

 

 

2.         IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung

 

2.1       Mit der Übernahme des Friedhofs im Stadtteil Wehrshausen ist § 1 Abs. 1 S. 1 der Friedhofssatzung, in dem die von der Stadt verwalteten und damit dem Recht der Friedhofssatzung unterliegenden Friedhöfe aufgeführt sind, entsprechend zu ergänzen.

 

2.2            Daneben soll § 14 Abs.1 um folgenden Satz 2 ergänzt werden:

 

Eine Abgabe von Wahlgrabstätten zu Lebzeiten erfolgt ausschließlich an Marburger Bürger und Bürgerinnen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

 

Diese Ergänzung erfolgt aus formalen Gründen, da nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen die Benutzung der Friedhöfe durch Satzung zu regeln ist. Bereits in 1960 hatte der Magistrat bestimmt, dass Grabstätten außerhalb eines Todesfalles (also Wahlgrabstätten) nur an Personen abgegeben werden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Mit der entsprechenden Ergänzung der Friedhofssatzung soll die langjährige und allgemein akzeptierte Praxis in der formal richtigen Weise sanktioniert werden.

 

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                                         Egon Vaupel

Oberbürgermeister                                                                 Bürgermeister

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