Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0428/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme des Friedhofs in Wehrshausen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beteiligt:
- 67 - Stadtgrün und Friedhöfe
- Verfasser*in:
- Herr Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
26.10.2001
| |||
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
23.10.2001
|
Beschlussvorschlag
Der
Magistrat wird gebeten, zu beschließen:
1. Die
Stadt Marburg übernimmt zum 01. Januar 2002 die Verwaltung und Unterhaltung des
Friedhofs im Stadtteil Wehrshausen. Hierzu wird der als Anlage 1 beigefügte
Vertrag mit der Kirchengemeinde Marburg-Wehrshausen geschlossen.
2. Der
als Anlage 2 beigefügte IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Universitätsstadt
Marburg wird beschlossen. Damit gelten für den Friedhof Wehrshausen die
Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
unmittelbar.
Sachverhalt
Begründung:
1. Vertragliche
Übertragung der Trägerschaft für den Friedhof Wehrshausen
Die Kirchengemeinde Marburg-Wehrshausen ist an den
Magistrat herangetreten mit dem Wunsch, die bisher von der Kirchengemeinde wahr
genommene Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofes in Wehrshausen der Stadt
zu übertragen, da sich die Kirchengemeinde nicht mehr in der Lage sehe, den
Friedhof in eigener Regie zu betreiben.
Diesem Wunsch muss die Stadt grundsätzlich
entsprechen, da das Friedhofswesen nach den Bestimmungen des Gesetzes über das
Friedhofs- und Bestattungswesens als Selbstverwaltungsangelegenheit den
Gemeinden übertragen ist. Wenn also - wie in diesem Fall - ein anderer Träger
eines Friedhofes die Trägerschaft aufgibt, muss die Stadt die Aufgabe kraft
Gesetzes übernehmen. Im vorliegenden Fall ist dieser Aufgabenübergang insoweit
unproblematisch, weil sich das Friedhofsgrundstück ohnehin in städtischem
Eigentum befindet.
Die Kirchengemeinde und das Landeskirchenamt bitten
darum, dass zur Regelung des Trägerschaftsübergangs ein Vertrag geschlossen
werden solle, der auch in Zukunft der Kirchengemeinde ein gewisses
Mitspracherecht in grundsätzlichen Fragen der Friedhofsverwaltung zusichert.
Ein solcher Vertrag wurde auch 1975 mit der Kirchengemeinde Hermershausen
geschlossen. Er bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Nach dem Übergang der Trägerschaft auf die Stadt
übernimmt das Amt für Grünflächen, Umwelt und Naturschutz die Verwaltung. Die
Unterhaltung erfolgt – wie bei den anderen Friedhöfen der Stadt auch – im
Rahmen der Beauftragung des DBM. Die notwendigen Unterhaltungsarbeiten können
dort mit dem vorhandenen Personal aufgefangen werden.
Mit dem Wirksamwerden des Vertrages gelten für den Friedhof
Wehrshausen die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührenordnung der
Universitätsstadt Marburg unmittelbar.
Der Ortsbeirat des Stadtteils Wehrshausen hat sich
ebenfalls für die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs auf
die Stadt ausgesprochen.
2. IV.
Nachtrag zur Friedhofssatzung
2.1 Mit
der Übernahme des Friedhofs im Stadtteil Wehrshausen ist § 1 Abs. 1 S. 1 der
Friedhofssatzung, in dem die von der Stadt verwalteten und damit dem Recht der
Friedhofssatzung unterliegenden Friedhöfe aufgeführt sind, entsprechend zu
ergänzen.
2.2 Daneben
soll § 14 Abs.1 um folgenden Satz 2 ergänzt werden:
Eine Abgabe von Wahlgrabstätten zu Lebzeiten erfolgt
ausschließlich an Marburger Bürger und Bürgerinnen, die das 70. Lebensjahr
vollendet haben.
Diese Ergänzung erfolgt aus formalen Gründen, da nach
dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen die Benutzung der Friedhöfe
durch Satzung zu regeln ist. Bereits in 1960 hatte der Magistrat bestimmt, dass
Grabstätten außerhalb eines Todesfalles (also Wahlgrabstätten) nur an Personen
abgegeben werden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Mit der
entsprechenden Ergänzung der Friedhofssatzung soll die langjährige und
allgemein akzeptierte Praxis in der formal richtigen Weise sanktioniert werden.
Dietrich
Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen