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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0728/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Gültigkeit der Ausländerbeiratswahl am 27. November 2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
16.12.2005
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird
gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die in § 64 i. V. m. §
26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 07. März 2005
(GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 221. März 2005 (GVBl. I S.
218) genannten Fälle liegen nicht vor.
2. Die am 27. November
2005 erfolgte Wahl zum Ausländerbeirat ist gültig.
Sachverhalt
Begründung:
Nach § 64 in
Verbindung mit § 26 KWG hat die Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit
der Wahl zum Ausländerbeirat in folgender Weise zu beschließen:
1. War
ein Vertreter nicht wählbar, hätte er aus anderen Gründen gem. § 15 Abs. 2 Satz
2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen oder durfte die Wahl nicht
annehmen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.
2. Sind
beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der
Sitze von Einfluss gewesen sein können, so ist
a) wenn sich die
Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen
Wahlbezirken
b) wenn sich die
Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der
Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis
die Wiederholung
der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).
3. Ist
die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine
neue Feststellung anzuordnen (§ 31 KWG).
4. Liegt
keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
Unregelmäßigkeiten
der genannten Art sind nicht eingetreten. Das vom Wahlausschuss in seiner
Sitzung am 28. November 2005 beschlossene Wahlergebnis wurde am 30. November
2005 in der Oberhessischen Presse und der Marburger Neuen Zeitung amtlich
bekannt gemacht.
Die in § 25
KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft am 15. Dezember 2005
ab.
Ob Einsprüche
vorliegen wird in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16. Dezember
2005 mündlich vorgetragen.
Gotthard Seim
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