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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0758/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Ist der Magistrat damit einverstanden, dass eine stadteigene Immobilie (der Kiosk unter der Stadtautobahnbrücke) mit dem Hoheitszeichen eines undemokratischen Staates bemalt ist?

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Sachverhalt

Die Gestaltung einer Verkaufsfläche muss aus unserer Sicht von der jeweiligen Unternehmerin so angelegt werden, dass der Unternehmenszweck möglichst effektiv unterstützt wird.  Die Beurteilung dessen, was dem jeweiligen Unternehmenszweck möglichst förderlich ist, muss ebenfalls der Einschätzung und Definitionsmacht der Unternehmerin überlassen werden. Die Stadt kann keinen Einfluss auf unternehmerische Freiheit der Gestaltung von Werbe- und Verkaufsflächen - und um solche handelt es sich hier - sofern keine strafrechtlichen oder sittenwidrigen Handlungen zu Grunde liegen. Solche dürften im vorliegenden Fall kaum jutiziabel nachweisbar sein.    

Kurzum:

Es mag geschmacklich umstritten sein, ist aber nicht verboten.

Der Neuanstrich des Containers wurde vor Vermietung thematisiert. Die konkrete Ausführung wurde aber nicht diskutiert. Die Zustimmung zur farblichen Neugestaltung wurde unter der Maßgabe erteilt, dass vorher mit den zuständigen Behörden. (Straßenverkehrsbehörde, Baubehörde, Gewerbeaufsicht) mögliche diesbezügliche Einwände zu klären seien. Diese Rücksprachen erfolgten. Einwände wurden behördlicherseits nicht vorgebracht. Die Zustimmung wurde entsprechend erteilt.

Im Rahmen der Neugestaltung des Containers wurden keine verfassungsfeindlichen oder anderweitig verbotenen Zeichen verwendet. Die Gestaltung der Verkaufsfläche unterliegt im übrigen der unternehmerischen Freiheit. Ein sonstiger Verstoß gegen den Mietvertrag liegt nicht vor. Der Mietvertrag hat insofern rechtlichen Bestand. Für ein Eingreifen seitens der Vermieterin fehlt insofern jegliche Handhabe.

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