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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0758/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Gunilla Rising-Hintz (Nr. 6 12/2005)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
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16.12.2005
|
Sachverhalt
Die
Gestaltung einer Verkaufsfläche muss aus unserer Sicht von der jeweiligen
Unternehmerin so angelegt werden, dass der Unternehmenszweck möglichst effektiv
unterstützt wird. Die Beurteilung
dessen, was dem jeweiligen Unternehmenszweck möglichst förderlich ist, muss
ebenfalls der Einschätzung und Definitionsmacht der Unternehmerin überlassen werden.
Die Stadt kann keinen Einfluss auf unternehmerische Freiheit der Gestaltung von
Werbe- und Verkaufsflächen - und um solche handelt es sich hier - sofern keine
strafrechtlichen oder sittenwidrigen Handlungen zu Grunde liegen. Solche
dürften im vorliegenden Fall kaum jutiziabel nachweisbar sein.
Kurzum:
Es
mag geschmacklich umstritten sein, ist aber nicht verboten.
Der
Neuanstrich des Containers wurde vor Vermietung thematisiert. Die konkrete
Ausführung wurde aber nicht diskutiert. Die Zustimmung zur farblichen
Neugestaltung wurde unter der Maßgabe erteilt, dass vorher mit den zuständigen
Behörden. (Straßenverkehrsbehörde, Baubehörde, Gewerbeaufsicht) mögliche
diesbezügliche Einwände zu klären seien. Diese Rücksprachen erfolgten. Einwände
wurden behördlicherseits nicht vorgebracht. Die Zustimmung wurde entsprechend
erteilt.
Im
Rahmen der Neugestaltung des Containers wurden keine verfassungsfeindlichen
oder anderweitig verbotenen Zeichen verwendet. Die Gestaltung der Verkaufsfläche
unterliegt im übrigen der unternehmerischen Freiheit. Ein sonstiger Verstoß
gegen den Mietvertrag liegt nicht vor. Der Mietvertrag hat insofern rechtlichen
Bestand. Für ein Eingreifen seitens der Vermieterin fehlt insofern jegliche
Handhabe.
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