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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0173/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Gregor Huesmann (Nr. 1 2/2006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
24.02.2006
|
Beschlussvorschlag
Das
privatisierte Klinikum ist im Handelsregister in Gießen eingetragen, dort
befindet sich auch der Hauptsitz des Unternehmens. Ist dem Magistrat bewusst,
dass evtl. anfallende Gewerbesteuer vom Rhön-Klinikum an die Stadt Gießen zu
entrichten ist und Marburg unberücksichtigt bleibt?
Sachverhalt
Es ist
durchaus nichts Ungewöhnliches, dass ein Unternehmen einen Hauptsitz hat und
mehrere Betriebsstätten unterhält. Gewerbesteuerrechtlich handelt es sich dabei
um einen sogenannten Zerlegungsfall.
Das
Gewerbesteuergesetzt sagt dazu:
Sind im
Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren
Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermeßbetrag in die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Und
weiter:
Zerlegungsmaßstab
ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den
Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
beschäftigen Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Das heißt
im Klartext, dass nach dem zitierten Zerlegungsmaßstab genau der
Steuermeßbetragsanteil - und damit letztlich der Gewerbesteueranteil - nach
Marburg geleitet wirde, der Marburg zusteht.
Da zudem
der Gewerbesteuer-Hebesatz in Gießen bei 420 % leigt, in Marburg aber nur bei
400 %, ist auch nicht zu befürchten, dass das Unternehmen ein gesteigertes
Interesse daran haben wird, möglichst viel in Gießen zu versteuern.
Wir haben
in Marburg zahlreiche Zerlegungsfälle. Das Klinikum ist einfach nur ein
weiterer Fall.
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