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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0173/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das privatisierte Klinikum ist im Handelsregister in Gießen eingetragen, dort befindet sich auch der Hauptsitz des Unternehmens. Ist dem Magistrat bewusst, dass evtl. anfallende Gewerbesteuer vom Rhön-Klinikum an die Stadt Gießen zu entrichten ist und Marburg unberücksichtigt bleibt?

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Sachverhalt

Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass ein Unternehmen einen Hauptsitz hat und mehrere Betriebsstätten unterhält. Gewerbesteuerrechtlich handelt es sich dabei um einen sogenannten Zerlegungsfall.

 

Das Gewerbesteuergesetzt sagt dazu:

 

Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.

 

Und weiter:

 

Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigen Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

 

Das heißt im Klartext, dass nach dem zitierten Zerlegungsmaßstab genau der Steuermeßbetragsanteil - und damit letztlich der Gewerbesteueranteil - nach Marburg geleitet wirde, der Marburg zusteht.

 

Da zudem der Gewerbesteuer-Hebesatz in Gießen bei 420 % leigt, in Marburg aber nur bei 400 %, ist auch nicht zu befürchten, dass das Unternehmen ein gesteigertes Interesse daran haben wird, möglichst viel in Gießen zu versteuern.

 

Wir haben in Marburg zahlreiche Zerlegungsfälle. Das Klinikum ist einfach nur ein weiterer Fall.

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