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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0177/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Ulrich Severin (Nr. 12 2/2006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
24.02.2006
|
Sachverhalt
Das
Regierungspräsidium Gießen hat mit Schreiben v. 30. Januar d.J. die von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossene Bürgschaft der Stadt Marburg i.H.v.
1,3 Mio. EUR zugunsten der Praxis gGmbH zur Finanzierung des Erwerbs der
bisherigen städtischen Liegenschaft Gisselbergerstr. 33 genehmigt. In der
Anlage zu dieser Genehmigungsverfügung hat das Regierungspräsidium Gießen dem
Magistrat die Durchschrift eines Schreibens an die Stadtverordnetenfraktion der
CDU Marburg zur Kenntnis gegeben, in dem die Anfrage von Stadtverordneten der
CDU-Fraktion über die Rechtmäßigkeit der Veräußerung des genannten Grundstücks
beantwortet wird.
Danach
kommt die Kommunalaufsicht zu dem Ergebnis, dass nach den Ausführungen des
Magistrats der erzielte Kaufpreis noch deutlich über dem realistischen
Marktpreis liege und eine angemessene Folgenutzung erreicht werde. Weiter wird
in dem Schreiben ausgeführt: Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte
Veräußerung der Liegenschaft unter dem vollen Wertansatz kann ich den
Ausführungen der Stadt unter Heranziehung der vorgelegten Unterlagen nicht
entnehmen. Das öffentliche Interesse wird hinlänglich dargelegt. Daher ist auch
die im Zuge der beabsichtigten Veräußerung von der Stadt eingegangene
Bürgschaftsverpflichtung zwecks günstiger Finanzierung des Kaufpreises sowie
vorgesehener Umbauarbeiten von mir nicht zu beanstanden und wie beantragt zu
genehmigen. Risiken, die die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt bei einer
möglichen Inanspruchnahme erheblich beeinträchtigen könnten, sind nicht
erkennbar.
Das
stadtentwicklungs- und sozialpolitische Handeln der Stadt Marburg bedarf
hingegen keiner aufsichtsbehördlichen Erörterung, solange nicht einschneidende
negative Konsequenzen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung zu befürchten
sind. (Ende des Zitats).
Im
Ergebnis bestätigen also die Ausführungen des Regierungspräsidiums Gießen, dass
die Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung zur
Veräußerung der Gisselbergerstr. 33 an die Praxis gGmbH rechtmäßig erfolgt sind
und keinerlei Grundlage für eine aufsichtsbehördliche Beanstandung bilden.
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