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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0205/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Marburg II (Kernstadt links der Lahn)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Nassauer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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19.05.2006
| |||
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
19.05.2006
| |||
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Erledigt
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Magistrat
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|
Sachverhalt
Begründung:
Da die Amtszeit der bisherigen Schiedsfrau des Schiedsamtes
Marburg II (Kernstadt links der Lahn), Frau Annette Brand-Velte, Ende März 2006
abläuft, ist es gemäß § 4 Abs. 1 des
Hess. Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) erforderlich, eine Neuwahl durchzuführen.
Frau Brand-Velte steht aus persönlichen
Gründen für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung.
Nach § 4 Abs. 1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von
der Gemeindevertretung auf
fünf Jahre gewählt.
Zur Wahl bedarf
es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG
müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das
Amt geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein
Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt
ist;
4. wer die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende
Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft
(§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin
oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
Nicht in das
Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder
das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem
Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über
sein Vermögen beschränkt ist.
Mit
Schreiben vom 20.01.2006 wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung
vertretenen Fraktionen gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen.
Zudem erfolgte gemäß den
Verwaltungsvorschriften
zu § 4 HSchAG am
26.01.2006 eine Amtliche Bekanntmachung" in der Oberhessischen Presse" sowie in der
Marburger Neue Zeitung".
Somit liegen folgende
Wahlvorschläge vor:
Die CDU-Fraktion schlägt
Herrn Hans-Joachim Schäfer, wh.
Lenaustraße 2 b, 35039 Marburg,
Die SPD-Fraktion schlägt
Herrn Werner Karry,wh. Großseelheimer Straße 52, 35039 Marburg
zur Wahl vor.
Die
Fraktion Bürger für Marburg" meldete Fehlanzeige.
Alle anderen in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen haben keine Wahlvorschläge
eingereicht.
Hinsichtlich der in der Presse
veröffentlichten Amtlichen Bekanntmachung" bleibt festzustellen, dass
kein Wahlvorschlag vorgelegt wurde.
Die
Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen für den
Landgerichtsbezirk Marburg wurde gemäß den Verwaltungsvorschriften zu §
4 HSchAG zu den eingereichten Wahlvorschlägen angehört. Diese schlägt Herrn Werner Karry zur
Wahl vor.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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