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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0237/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg;*- Aufstellungsbeschlüsse für die einfachen Bebauungspläne Nr. 3/4 'südliche Wilhelm-* Roser-Straße' und Nr. 3/8 'nördliche Wilhelm-Roser-Straße'
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Astrid Goldhorn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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13.06.2006
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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23.06.2006
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
Für den im beiliegenden Übersichtsplan
gekennzeichneten Bereich wird die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 3/4
südliche Wilhelm-Roser-Straße und Nr. 3/8 nördliche Wilhelm-Roser-Straße
gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Die oben angeführten Bebauungsplangebiete befinden sich im
westlichen Kernstadtgebiet von Marburg. Die Geltungsbereiche beider
Bebauungspläne erfassen im Wesentlichen die derzeit unbeplanten Grundstücke
entlang der Wilhelm-Roser-Straße.
Geprägt wird dieser Stadtbereich durch den nach Norden und
Westen steil ansteigenden Geländeverlauf, der sich seit der Gründerzeit, also
Ende 19. Jahrhundert, bis in die Gegenwart als repräsentativer Wohnstandort
entwickelt hat.
Entsprechend einer standesgemäßen Darstellung ihrer Bewohner
sind die Wohngebäude der Gründerzeit im Villencharakter mit großzügiger
Freifläche und, sofern es die Topografie zuließ, mit parkähnlichen Außenanlagen
errichtet worden.
Exemplarisch sind hierfür die Gebäude Wilhelm-Roser-Straße
13 und 23 anzuführen. Neben diesen Qualitätsmerkmalen, die mit der Besiedlung
einhergingen, sind die fraglichen Bereiche durch eine starke Durchgrünung
geprägt.
Als Relikt der ursprünglich bewaldeten Hangsituation sind
großflächige Grünstrukturen mit waldähnlichem Charakter erhalten geblieben.
Aufgrund ihrer hervortretenden topografischen Lage
(Plateaus, steilhängige Böschungsbereiche) bilden sie sowohl in ihrer
Fernwirkung als auch vor Ort ein markantes, unverzichtbares städtebauliches
Element.
In der Wechselwirkung von Landschafts- und Ortsbild, wie
auch als Lebensraum für Flora und Fauna und nicht zuletzt als klimatologisches
Regulativ, müssen sie als erhaltens- und schützenswert betrachtet werden.
Seit geraumer Zeit erfährt der beschriebene Stadtbereich
eine Veränderung, der den Fortbestand des beschriebenen Gebietscharakters
gefährdet.
Hintergrund hier ist häufig der Wechsel der Eigentümer der
vorhandenen Immobilien durch die angetretene Erbfolge einer nachfolgenden
Generation.
Nicht selten werden dann diese Immobilien von Investoren
übernommen, deren legitimes Interesse eine Nachverdichtung und eine damit
verbundene maximale Gewinnorientierung ist.
Mit dem derzeitigen Planungsrecht, § 34 BauGB, Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, kann diesem
Trend allein nicht wirkungsvoll genug entgegengetreten werden.
Mit dem Instrumentarium dieser Bebauungspläne soll eine
maßvolle, gebietsverträgliche Nachverdichtung, unter Berücksichtigung und
Erhalt der prägenden Grünstrukturen, ermöglicht werden.
An dieser Stelle wird auf den mit gleicher Zielsetzung
bereits auf den Weg gebrachten Sanierungsbebauungsplan 1/S71 verwiesen, der in
Teilbereichen parzellenscharf an dieses Plangebiet anschließt.
Als planerische Grundlage hierfür gelten
landschaftsplanerische Aussagen (LP Mitte), die den fraglichen Bereich als
schützenswerte Gehölzbestände mit Stadtbildfunktion deklarieren, sowie die
Denkmaltopografie Marburg II, die das Plangebiet im Sinne des Denkmalschutzes
als Gesamtanlage und verschiedene Gebäude als Einzel-Kulturdenkmäler erfasst.
Planverfahren:
Aufgrund der vorhandenen sehr unterschiedlichen
grundstücksbezogenen Baudichten soll in den aufzustellenden Bebauungsplänen
eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) nicht erfolgen.
Im Wesentlichen sollen Baufenster und Höhenbeschränkungen
festgeschrieben werden.
Damit erfüllen die Bebauungspläne nicht das Kriterium eines
qualifizierten Bebauungsplanes. Nach § 30 (3) BauGB gilt er somit als einfacher
Bebauungsplan.
Unabhängig davon wird das Planverfahren in 2 Stufen
(frühzeitige Bürgerbeteiligung und Offenlage) durchgeführt werden, um den
Bürgern umfassend die Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlagen
FD 61 |
FBL 6 |
|
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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