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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kenntnisnahme - VO/0302/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, von den neueren Entwicklungen zur Verabschiedung einer Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt durch das Europäische Parlament und den Rat Kenntnis zu nehmen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 16.12.2005 in einem Antrag aller Fraktionen einen einstimmigen Beschluss gefasst, wonach sie die Europäische Kommission auffordert, den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Entwurf einer EU-Dienstleistungsrichtlinie insb. hinsichtlich des darin verankerten Herkunftslandprinzips abzuändern oder vollständig zurückzuziehen. Der Magistrat wurde aufgefordert, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Parlamentes, der Europäischen Kommission sowie den 99 bundesdeutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Deutschen Städtetag und der Hessischen Landesregierung zu übermitteln. In einem Schreiben des Magistrats wurde der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung den genannten Personen und Institutionen zugesandt und im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des Europäischen Parlaments um entsprechende Unterstützung gebeten. Eine große Anzahl der EU-Abgeordneten hat ebenso wie die meisten der genannten Institutionen auch geantwortet und sich teils inhaltlich mit der Kritik auseinander gesetzt.

 

Der vom Europäischen Parlament im Februar d.J. abgeänderte Richtlinienentwurf, der als Kompromiss zwischenzeitlich auch auf Zustimmung der EU-Kommission und des EU-Rates gestoßen ist, hat eine deutliche Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erfahren. Aus kommunaler Sicht von Interesse ist dabei, dass vom Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich ausgenommen sein sollen alle Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen Interesse, Verkehrdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen und Soziale Dienstleistungen.

 

Im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip wurden Grundsätze entwickelt, die von den Mitgliedstaaten beachtet werden müssen. Es sollen aber die sozialen und ordnungsrechtlichen Standards der Länder gelten, in denen die Dienstleistungen angeboten werden und nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, diejenigen des Herkunftslandes des Dienstleistungserbringers. Aus kommunaler Sicht ebenfalls von Interesse ist, dass die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung finden soll auf die Dienste der Wasserverteilung und –versorgung sowie die Abwasserbewirtschaftung und die Dienste der Abfallbewirtschaftung.

 

Mit der Übernahme der Vorschläge des EU-Parlamentes durch die Kommission zum Herkunftslandprinzip, das durch den Begriff „Dienstleistungsfreiheit“ ersetzt worden ist, sollen damit zwar die Regelungen des Herkunftslandes für den Marktzugang und die Marktausübung nach wie vor grundsätzlich Geltung haben. Allerdings können die Mitgliedstaaten für die Marktausübung Ausnahmen zu Gunsten der Regelungen des Ziellandes treffen, wenn die in der Richtlinie genannten Kriterien erfüllt sind. Zu diesen Kriterien gehören insb. das direkte und indirekte Diskriminierungsverbot, die Erforderlichkeit von Regelungen (z.B. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt) und die Verhältnismäßigkeit. Damit sind also faktisch die Anforderungen des Ziellandes in den wesentlichen Bereichen geeignet, dessen Vorgaben an die Qualität der Dienstleistung aufrecht zu erhalten.

 

Insoweit ist den von der Stadtverordnetenversammlung formulierten Bedenken gegen die ursprünglichen Regelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie zum Herkunftslandprinzip in weiten Teilen Rechnung getragen worden. Eine endgültige Verabschiedung des 86 Seiten umfassenden geänderten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt steht allerdings noch aus.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

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