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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0328/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Baulandumlegung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20/5 "Marktweg" in der Gemarkung Cyriaxweimar
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Sonja Wasserberg
- Verfasser*in:
- Ruth, Walter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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23.06.2006
| |||
●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Entscheidung
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13.06.2006
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Erledigt
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Magistrat
|
Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Umsetzung der Baulandumlegung
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden
Beschluss zu fassen:
- Für
das Gebiet des Bebauungsplanes Marktweg im Marburger Stadtteil
Cyriaxweimar wird gem. § 46 Abs. 1 BauGB eine Umlegung angeordnet.
- Als
Umlegestelle wird der Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst
Vermessung, eingesetzt.
Sachverhalt
Begründung:
Am 14.10.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung den
Beschluss gefasst, im Stadtteil Cyriaxweimar, entlang des Marktweges in
Richtung Haddamshausen ein neues Baugebiet auszuweisen. Zur Erschließung und
Neugestaltung dieses Bereiches sind die Grundstücke so neu zu ordnen, dass nach
Lage, Form und Größe für bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete
Grundstücke entstehen. Die bisherige Eigentumsstruktur steht der beabsichtigten
Nutzung sowohl von der Größe als auch vom Verlauf der Grenzen entgegen. Eine
privatrechtliche Regelung ist auf Grund der hier vorliegenden Eigentumsstruktur
und der bisher erfolgten Gespräche nicht zu erwarten. Soweit die derzeitigen
Eigentümer keine Zuteilung von Baugrundstücken wünschen, werden diese der Stadt
im Verfahren zugeteilt. Entsprechend den übergeordneten Zielsetzungen zur
zügigen Bebaubarkeit und zum Vorrang für Einheimische sollen diese Grundstücke
unmittelbar nach Abschluss des Umlegungsverfahrens weiter veräußert werden. In
Vorgesprächen hat sich hierfür eine hinreichende Zahl von Bauinteressenten
gefunden.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Verwirklichung des
Bebauungsplanes zweckmäßig durch ein Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff BauGB
möglich. Für die Einleitung des Verfahrens ist die Anordnung der Umlegung
erforderlich. Um frühzeitig eine Abwägung zwischen planerischen und
bodenordnerischen Belangen zu gewährleisten, ist die Anordnung der Umlegung im
jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren befindlichen
Bebauungsplanes erforderlich.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Umlegung sind in den §§
45 - 79 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.
September 2004 (Bundesgesetzblatt I Zeile 2414) in der derzeit gültigen
Fassung.
Der Ortsbeirat ist von Beginn des Verfahrens der
Bauleitplanung bei allen Verfahrensschritten einbezogen.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 60 |
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B |
B |
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A: Anhörung; B: Beteiligung; K:
Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
Finanz. Auswirkung
Beschlussfolgeabschätzung:
1. Sämtliche
Kosten - mit Ausnahme des Verwaltungsaufwandes (nicht der Ingenieurleistungen)
der städt. Mitarbeiter/innen - werden in die Differenz zwischen An- und
Verkaufspreis eingerechnet. Somit ist das Verfahren für die Stadt weitgehend
kostenneutral.
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand können
voraussichtlich zwei Bauplätze mit einem Wert von insgesamt ca. 117.000,00
nicht an Einheimische (aus Cyriaxweimar oder Haddamshausen) vermarktet werden.
Die freie Vermarktung wird angestrebt, so dass auch hier die entstehenden
Kosten wieder durch Einnahmen gedeckt werden.
Die Kosten für das Bodenordnungsverfahren inkl.
Grunderwerb betragen ca. 600.00,00 , die Verkaufserlöse betragen ca.
780.000,00 . Mit der Differenz von ca. 180.000,00 werden Straßenbau, Kanalbau
und Ausgleichsmaßnahmen finanziert.
Haushaltsmittel stehen bei Haushaltsstelle 6100/3400
und 6100/9320 jeweils 150.000,00 zur Verfügung, die bzgl. Einnahmen und
Ausgaben deckungsfähig sind.
2. Laufende
Kosten entstehen keine.
3. Die
Bodenordnung dient der Umsetzung des Bebauungsplanes und damit der
Bereitstellung von Bauplätzen für Bürger/Familien in Cyriaxweimar und
Haddamshausen.
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- eigenes Amt zuständig
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