Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0348/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichtes Marburg I (Kernstadt und Gisselberg)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Nassauer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Entscheidung
|
|
●
Erledigt
|
|
Wahlvorbereitungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
22.06.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
23.06.2006
|
Sachverhalt
Begründung:
Da die Amtszeit des bisherigen
Ortsgerichtsschöffen, Herrn Otfried Winkel, zum 15.05.2006 abgelaufen ist, ist
nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes eine Neuwahl durchzuführen.
Für eine Wiederwahl steht
Herr Winkel zur Verfügung.
Hinsichtlich der Ernennung zu
Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes
enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
1. Zu
Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines
Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit
der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
2. Ortsgerichtsmitglieder
können nicht Personen sein, die
a.) ihren
Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als
Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
3. Im Dienst befindliche Richter/innen sowie
Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern
ernannt werden.
4. Personen, die miteinander im 1. oder
2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht
gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die
Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des
Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf
5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde
die Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung
erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf
oder Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 09.03.2006 sowie
25.04.2006 wurden alle in der Stadt-verordnetenversammlung vertretenen
Fraktionen sowie der entsprechende Ortsbeirat gebeten, entsprechende Vorschläge
einzureichen.
An Wahlvorschlägen liegen vor:
Die SPD-Fraktion schlägt für das Amt
des Ortsgerichtsschöffen
Herrn Otfried
Winkel,
geb. 28.11.1929
in Marburg,
wh. Erfurter
Straße 8, 35039 Marburg,
zur Wiederwahl vor.
Im übrigen sind weitere Wahlvorschläge
weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach eingegangen.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen