Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0392/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg;*Überwachung (Monitoring) gem. § 4c Baugesetzbuch (BauGB)*
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Bernd Nützel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
|
Vorberatung
|
|
|
06.07.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
|
Vorberatung
|
|
|
06.07.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
14.07.2006
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung fasst folgenden Beschluss:
Die Überwachung „erheblicher Umweltauswirkungen“ gem. § 4c BauGB im Rahmen der Bauleitplanung (insbesondere Bebauungspläne) der Stadt Marburg soll grundsätzlich regelmäßig durch die in der Stadtverwaltung bestehende Arbeitsgruppe „Vollzug der Bebauungspläne“ durchgeführt werden. Der Monitoring-Verlauf ist der Stadtverordnetenversammlung zu berichten und öffentlich zugänglich zu machen.
Sachverhalt
Begründung
Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau EAG Bau vom 24. Juni
2004 - hat das BauGB unter anderem mit der Intention geändert, die sog.
SUP-Richtlinie (2001/42/EG, Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme) umzusetzen. Seit 20. Juli 2004 ist das EAG Bau
in Kraft und demnach ist das BauGB am 23. September 2004 neu gefasst worden.
Das bedeutet im Kern, dass für jeden Bauleitplan eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4
BauGB) durchzuführen, ein Umweltbericht als Teil der Begründung (§ 2a Abs. 2
BauGB) zu verfassen und die Umsetzung zu überwachen (§ 4c BauGB) ist.
Demnach sind die Kommunen
verpflichtet, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der
Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um damit in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zu deren Abhilfe zu ergreifen. Die erheblichen
Umweltauswirkungen, die durch die Planung entstehen können, sind im
Umweltbericht, in dem auch das Monitoring-Konzept für die Überwachung (Nr. 3b
der Anlage zum BauGB) aufgezeigt ist, beschrieben.
Detaillierte Kriterien für die Überwachung, wie Beginn,
Ende, Methode, Rechenschaft usw., sind im Gesetz nicht vorgegeben. Sie werden
in die Verantwortung des Trägers der Planungshoheit (Kommune) gelegt. Um somit
den Überwachungsauftrag erfüllen zu können, sieht das Monitoring-Konzept
für die Bauleitplanung (insbesondere Bebauungspläne) der Stadt Marburg hierzu
Folgendes vor:
- Die
in der Stadtverwaltung vorhandene Arbeitsgruppe Vollzug der
Bebauungspläne soll als Überwachungsgremium genutzt werden. Sie überprüft
jährlich jeden betroffenen Bebauungsplan individuell in Bezug auf die
Umsetzung der Festsetzungen für den öffentlichen Raum (Ausgleich,
Erschließung, städtebaulichen Vertrag). Dies soll um die Beobachtungen/Kontrollen
für das Monitoring ergänzt und im Protokoll festgehalten werden. Das
Protokoll geht jährlich an den Magistrat als Kenntnisnahme über den
Monitoring-Prozess.
- Die
Stadtverordnetenversammlung soll über den Beginn, den Verlauf und das Ende
der Überwachung informiert werden. Die Informationsberichte sind
öffentlich zugänglich zu machen (Umweltinformationsgesetz). und sollen im
5-Jahres-Rhythmus zusammenfassend für alle Überwachungen erfolgen. Falls Unvorhersehbares
eintritt, soll außerhalb des Rhythmus umgehend und einzeln berichtet
werden.
- Die
Überwachung beginnt formal mit dem Offenlagebeschluss, da zu diesem
Zeitpunkt die betroffenen Flächen und Umweltmedien von den Auswirkungen
der Planung noch unbeeinflusst sind und ab dann nach § 33 BauGB mit der
Umsetzung begonnen werden kann.
- Das
Ende der Überwachung soll 5 Jahre nach vollständiger Umsetzung des
geplanten Vorhabens sein und der Stadtverordnetenversammlung berichtet
werden. In diesem Endbericht könnten eventuelle Verbesserungsvorschläge,
die nur aufgrund der Überwachung erkennbar waren, für zukünftige Planungen
erfolgen (Rückkopplung).
- Der
Überwachungsraum ergibt sich grundsätzlich aus dem Umweltbericht. In der
Regel handelt es sich dabei um das Plangebiet und den Landschaftsraum, der
durch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen)
aufgewertet wird.
- Überwacht
soll mindestens mittels Begehung und Fotodokumentation werden. Sobald ein
mobiles Messgerät vorhanden ist, kann die (Standard-)Überwachung um eine
Schadstoffmessung erweitert werden. Der Hinweis im Gesetz auf die Nutzung
der Informationen der (Fach-)Behörden (§ 4 Abs. 3 BauGB) kommt im
Normalfall nicht zum Tragen, da die Stadt Marburg auf Grund ihrer Struktur
selbst fachbehördliche Aufgaben wahrnimmt (z. B. durch die Untere
Naturschutzbehörde oder im Bereich der Entwässerung durch den Fachdienst
Tiefbau). Dies ist aber im Umweltbericht von Bebauungsplan zu
Bebauungsplan erneut zu prüfen und dann dem Monitoring-Konzept
hinzuzufügen.
- Darüber
hinausgehende Überwachungsmethoden, die im Einzelfall notwendig sein
können, sind im Umweltbericht definiert. Sie können dann individuell im
jeweiligen Monitoring-Konzept ergänzt werden.
Dieses Konzept ist mit der Arbeitsgruppe (darin sind ständig
die Bauverwaltung, der Tiefbau, die Stadtplanung und der Naturschutz vertreten,
hierfür ergänzt um den Umweltschutz) entwickelt worden. Es kann die städtische
Umweltberichterstattung ergänzen und erweitern.
Mit der Überwachung der Auswirkungen von Planungen wird eine
neue zusätzliche Pflichtaufgabe für die Kommunen festgelegt. Das durch neue
Aufgaben ein Mehraufwand entsteht liegt in der Natur der Sache. Da aber bei dem
vorliegenden Monitoring-Konzept für Bebauungspläne die in der Stadtverwaltung
bestehenden Strukturen genutzt werden, ist der Mehraufwand gering. Zusätzliche
Kosten entstehen durch das beschriebene (Standard-) Konzept nicht. Vielmehr
kann es dadurch zu einer Reduzierung von Folgekosten kommen, wenn bei der
Überwachung frühzeitig Fehlentwicklungen erkannt werden und deshalb rechtzeitig
gegengesteuert wird.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
FD 61 |
Fbl 4 |
Fbl 6 |
|
|
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen