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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0392/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung fasst folgenden Beschluss:

 

Die Überwachung „erheblicher Umweltauswirkungen“ gem. § 4c BauGB im Rahmen der Bauleitplanung (insbesondere Bebauungspläne) der Stadt Marburg soll grundsätzlich regelmäßig durch die in der Stadtverwaltung bestehende Arbeitsgruppe „Vollzug der Bebauungspläne“ durchgeführt werden. Der Monitoring-Verlauf ist der Stadtverordnetenversammlung zu berichten und öffentlich zugänglich zu machen.

 

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Sachverhalt

Begründung

Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau vom 24. Juni 2004 - hat das BauGB unter anderem mit der Intention geändert, die sog. SUP-Richtlinie (2001/42/EG, Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) umzusetzen. Seit 20. Juli 2004 ist das EAG Bau in Kraft und demnach ist das BauGB am 23. September 2004 neu gefasst worden. Das bedeutet im Kern, dass für jeden Bauleitplan eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) durchzuführen, ein Umweltbericht als Teil der Begründung (§ 2a Abs. 2 BauGB) zu verfassen und die Umsetzung zu überwachen (§ 4c BauGB) ist.

 

Demnach sind die Kommunen verpflichtet, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um damit in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zu deren Abhilfe zu ergreifen. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Planung entstehen können, sind im Umweltbericht, in dem auch das Monitoring-Konzept für die Überwachung (Nr. 3b der Anlage zum BauGB) aufgezeigt ist, beschrieben.

 

Detaillierte Kriterien für die Überwachung, wie Beginn, Ende, Methode, Rechenschaft usw., sind im Gesetz nicht vorgegeben. Sie werden in die Verantwortung des Trägers der Planungshoheit (Kommune) gelegt. Um somit den Überwachungsauftrag erfüllen zu können, sieht das Monitoring-Konzept für die Bauleitplanung (insbesondere Bebauungspläne) der Stadt Marburg hierzu Folgendes vor:

 

  • Die in der Stadtverwaltung vorhandene Arbeitsgruppe „Vollzug der Bebauungspläne“ soll als Überwachungsgremium genutzt werden. Sie überprüft jährlich jeden betroffenen Bebauungsplan individuell in Bezug auf die Umsetzung der Festsetzungen für den öffentlichen Raum (Ausgleich, Erschließung, städtebaulichen Vertrag). Dies soll um die Beobachtungen/Kontrollen für das Monitoring ergänzt und im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll geht jährlich an den Magistrat als Kenntnisnahme über den Monitoring-Prozess.

 

  • Die Stadtverordnetenversammlung soll über den Beginn, den Verlauf und das Ende der Überwachung informiert werden. Die Informationsberichte sind öffentlich zugänglich zu machen (Umweltinformationsgesetz). und sollen im 5-Jahres-Rhythmus zusammenfassend für alle Überwachungen erfolgen. Falls Unvorhersehbares eintritt, soll außerhalb des Rhythmus umgehend und einzeln berichtet werden.

 

  • Die Überwachung beginnt formal mit dem Offenlagebeschluss, da zu diesem Zeitpunkt die betroffenen Flächen und Umweltmedien von den Auswirkungen der Planung noch unbeeinflusst sind und ab dann nach § 33 BauGB mit der Umsetzung begonnen werden kann.

 

  • Das Ende der Überwachung soll 5 Jahre nach vollständiger Umsetzung des geplanten Vorhabens sein und der Stadtverordnetenversammlung berichtet werden. In diesem „Endbericht“ könnten eventuelle Verbesserungsvorschläge, die nur aufgrund der Überwachung erkennbar waren, für zukünftige Planungen erfolgen (Rückkopplung).

 

  • Der Überwachungsraum ergibt sich grundsätzlich aus dem Umweltbericht. In der Regel handelt es sich dabei um das Plangebiet und den Landschaftsraum, der durch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen) aufgewertet wird.

 

  • Überwacht soll mindestens mittels Begehung und Fotodokumentation werden. Sobald ein mobiles Messgerät vorhanden ist, kann die (Standard-)Überwachung um eine Schadstoffmessung erweitert werden. Der Hinweis im Gesetz auf die Nutzung der Informationen der (Fach-)Behörden (§ 4 Abs. 3 BauGB) kommt im Normalfall nicht zum Tragen, da die Stadt Marburg auf Grund ihrer Struktur selbst fachbehördliche Aufgaben wahrnimmt (z. B. durch die Untere Naturschutzbehörde oder im Bereich der Entwässerung durch den Fachdienst Tiefbau). Dies ist aber im Umweltbericht von Bebauungsplan zu Bebauungsplan erneut zu prüfen und dann dem Monitoring-Konzept hinzuzufügen.

 

  • Darüber hinausgehende Überwachungsmethoden, die im Einzelfall notwendig sein können, sind im Umweltbericht definiert. Sie können dann individuell im jeweiligen Monitoring-Konzept ergänzt werden.

 

Dieses Konzept ist mit der Arbeitsgruppe (darin sind ständig die Bauverwaltung, der Tiefbau, die Stadtplanung und der Naturschutz vertreten, hierfür ergänzt um den Umweltschutz) entwickelt worden. Es kann die städtische Umweltberichterstattung ergänzen und erweitern.

 

Mit der Überwachung der Auswirkungen von Planungen wird eine neue zusätzliche Pflichtaufgabe für die Kommunen festgelegt. Das durch neue Aufgaben ein Mehraufwand entsteht liegt in der Natur der Sache. Da aber bei dem vorliegenden Monitoring-Konzept für Bebauungspläne die in der Stadtverwaltung bestehenden Strukturen genutzt werden, ist der Mehraufwand gering. Zusätzliche Kosten entstehen durch das beschriebene (Standard-) Konzept nicht. Vielmehr kann es dadurch zu einer Reduzierung von Folgekosten kommen, wenn bei der Überwachung frühzeitig Fehlentwicklungen erkannt werden und deshalb rechtzeitig gegengesteuert wird.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

FD 61

Fbl 4

Fbl 6

 

 

 

 

 

 

 

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