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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0432/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Wünschenswerte und förderungswürdige privat organisierte Initiativen im Kindersport scheitern leider oft an Versicherungs- und Haftungsfragen, aber auch z.T. an der Raumfrage und deren Gebührenerhebung, denn die Gebührensatzung der Stadt Marburg sieht unterhalb einer Pauschalierung von unter 5 Stunden keine stundenweise Gebührenerhebung vor. Eine Sportlehrerin möchte z.B. in eigener Regie (Ohne Abwicklung über einen gemeinnützigen Verein, die VHS oder die Familienbildungsstätte) auf Bitten der Eltern wöchentlich 1 Stunde (insg. 10 Stunden) max. für 8 Kinder gegen einen Kostenbeitrag „Autogenes Training für Kinder anbieten. Sieht der Magistrat ein adäquates Angebot in der Raumfrage für eine solche private Initiative und können Abgrenzungskriterien zwischen Übungsleitern und „gewerblicher Nutzung“ benannt werden?

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Sachverhalt

Der „Entgelt- und Benutzungstarif für die Benutzung der Bürgerhäuser und Mehrzweckhallen in der Universitätsstadt Marburg“ beinhaltet eine Reihe von Ermäßigungstatbeständen bspw. für die Nutzung für Familienfeiern oder für die Überlassung für Trainings- und Übungsstunden an Marburger Organisationen gemeinnütziger Art und Marburger Vereine. Soweit eine Nutzung wie die vom Fragesteller geschilderte erfolgen soll, greifen diese Ermäßigungstatbestände allerdings nicht. Daher wäre hier ein reguläres Entgelt i.H.v. 22 EUR pro Nutzungseinheit zu erheben (bezogen auf einen Raum im Bürgerhaus Michelbach mit einer Nutzung bis zu 5 Stunden inkl. Nebenkosten). Bezogen auf die genannte Teilnehmerzahl von 8 Kindern würde dies einer Belastung i.H.v. 2,75 EUR pro Nutzungseinheit und Kind entsprechen.

 

Da es sich im geschilderten Fall um eine private Nutzung gegen einen Kostenbeitrag handelt (die nach strenger Auslegung der Benutzungsordnung auch als gewerbliche Veranstaltung mit einer Verdoppelung der Gebühren angesehen werden könnte), hält es der Magistrat nicht für angebracht, die bereits jetzt schon differenzierten Regelungen der Entgelt- und Benutzungsordnung noch weiter zu differenzieren. Dies hätte im Übrigen nur eine weitere Senkung der ohnehin niedrigen Entgelteinnahmen aus der Benutzung der Bürgerhäuser zur Folge.

 

Es bleibt aber dem Ortsvorsteher bzw. dem Ortsbeirat Michelbach unbenommen, für eine entsprechende Novellierung der Entgelt- und Benutzungsordnung der Bürgerhäuser initiativ zu werden und einen entsprechenden Änderungsvorschlag zu unterbreiten.

 

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