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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0432/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Aab (Nr. 23 6/2006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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|
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23.06.2006
|
Beschlussvorschlag
Wünschenswerte
und förderungswürdige privat organisierte Initiativen im Kindersport scheitern
leider oft an Versicherungs- und Haftungsfragen, aber auch z.T. an der
Raumfrage und deren Gebührenerhebung, denn die Gebührensatzung der Stadt
Marburg sieht unterhalb einer Pauschalierung von unter 5 Stunden keine
stundenweise Gebührenerhebung vor. Eine Sportlehrerin möchte z.B. in eigener Regie
(Ohne Abwicklung über einen gemeinnützigen Verein, die VHS oder die
Familienbildungsstätte) auf Bitten der Eltern wöchentlich 1 Stunde (insg. 10
Stunden) max. für 8 Kinder gegen einen Kostenbeitrag Autogenes Training für
Kinder anbieten. Sieht der Magistrat ein adäquates Angebot in der Raumfrage für
eine solche private Initiative und können Abgrenzungskriterien zwischen
Übungsleitern und gewerblicher Nutzung benannt werden?
Sachverhalt
Der
Entgelt- und Benutzungstarif für die Benutzung der Bürgerhäuser und
Mehrzweckhallen in der Universitätsstadt Marburg beinhaltet eine Reihe von
Ermäßigungstatbeständen bspw. für die Nutzung für Familienfeiern oder für die
Überlassung für Trainings- und Übungsstunden an Marburger Organisationen
gemeinnütziger Art und Marburger Vereine. Soweit eine Nutzung wie die vom
Fragesteller geschilderte erfolgen soll, greifen diese Ermäßigungstatbestände
allerdings nicht. Daher wäre hier ein reguläres Entgelt i.H.v. 22 EUR pro
Nutzungseinheit zu erheben (bezogen auf einen Raum im Bürgerhaus Michelbach mit
einer Nutzung bis zu 5 Stunden inkl. Nebenkosten). Bezogen auf die genannte
Teilnehmerzahl von 8 Kindern würde dies einer Belastung i.H.v. 2,75 EUR pro
Nutzungseinheit und Kind entsprechen.
Da
es sich im geschilderten Fall um eine private Nutzung gegen einen Kostenbeitrag
handelt (die nach strenger Auslegung der Benutzungsordnung auch als gewerbliche
Veranstaltung mit einer Verdoppelung der Gebühren angesehen werden könnte),
hält es der Magistrat nicht für angebracht, die bereits jetzt schon
differenzierten Regelungen der Entgelt- und Benutzungsordnung noch weiter zu
differenzieren. Dies hätte im Übrigen nur eine weitere Senkung der ohnehin
niedrigen Entgelteinnahmen aus der Benutzung der Bürgerhäuser zur Folge.
Es
bleibt aber dem Ortsvorsteher bzw. dem Ortsbeirat Michelbach unbenommen, für
eine entsprechende Novellierung der Entgelt- und Benutzungsordnung der
Bürgerhäuser initiativ zu werden und einen entsprechenden Änderungsvorschlag zu
unterbreiten.
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