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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0509/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 24/4 der Stadt Marburg im Stadtteil Marbach
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Frau Engmann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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30.11.2001
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21.12.2001
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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12.12.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Die
Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes 24/7 „Marbach“ wird
gem. § 2 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst den Wohnungsbaubereich
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 24/4.
2. Die
Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 24/4, 8.
Änderung, wird gem. § 2 BauGB für den Bereich „Bienenweg“
beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Grund
der Bebauungsplanaufstellung
Zu 1.) In der Stadtverordnetenversammlung am
15.08.01 wurde der städtebauliche Rahmenplan Marburg-Marbach als Grundlage für
weitere Planungsschritte beschlossen. In der Situationsanalyse der
Rahmenplanung wird festgehalten, dass der Stadtteil aufgrund der bereits
relativ hohen städtebaulichen Dichte und im Hinblick auf das bestehende
Straßen- und Kanalnetz im bebauten Bereich keine nennenswerte Nachverdichtung
erfahren sollte. „Gerade die Gebiete rund um den Hasenküppel laufen Gefahr
durch allzu massive bauliche Begehrlichkeiten sich zukünftig in eine nicht mehr
verträgliche Siedlungsstruktur zu wandeln.“
Hervorgehoben
wird auch die Bedeutung des Schutzes und der Vernetzung vorhandener
grünräumlicher Strukturen. „So stellen sich nicht zu verbauende Talauen, wie
auch freizuhaltende Höhenzüge bzw. die für Marbach charakteristischen Küppel
als landschaftsplanerisches Potential dar, ....“
Auf
der Grundlage der Situationsanalyse wurden Entwicklungsziele – als oberstes die
Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität formuliert. Zur Erreichung der
festgelegten Entwicklungsziele „Erhaltung und Stabilisierung/Verknüpfung
naturräumlicher Potentiale und Qualitäten“ und der „Verhinderung von
städtebaulich nicht wünschenswerter Nachverdichtung“ wird die
Neuaufstellung des einfachen Bebauungsplanes "Marbach" vorgeschlagen.
Der derzeitige Bebauungsplan erscheint nicht geeignet, die angestrebten Ziele
planungsrechtlich in vollem Umfang zu unterstützen.
Zu 2.) Der Bereich zwischen
Emil-von-Behring-Straße und Bienenweg wird im Rahmenplan im Kapitel Ortsmitte
noch einmal vertiefend untersucht und beurteilt. Hier wird die Änderung des
bestehenden Bebauungsplanes zur Vermeidung von weiterer Siedlungstätigkeit im
Talauengebiet dringend vorgeschlagen. Zum einen besteht die Möglichkeit, den
für Marbach charakteristischen Grünzug zumindest in wichtigen zusammenhängenden
Bereichen zu erhalten, zum anderen ist dieser Bereich als wichtige
Frischluftschneise für die Marburger Nordstadt (s. Klimagutachten der Stadt
Marburg) in ihrer Funktion zu erhalten und von weiterer luftabflusshemmender
Bebauung freizuhalten. Aufgrund dieser speziellen Problematik soll hier ein vom
restlichen Plangebiet abgekoppelter qualifizierter Bebauungsplan parallel
erarbeitet werden.
Die
Aufstellung der beiden Bebauungspläne stellt die konsequente Weiterentwicklung
der Rahmenplanung Marbach dar. Die städtebaulichen und siedlungsökologischen
Entwicklungsziele in der Innenentwicklung Marbachs sollen über die
Bauleitplanung planungsrechtlich abgesichert werden.
Ziel
der Planaufstellung
Die in
der Rahmenplanung beschlossenen Entwicklungsziele sind über den derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan nicht planungsrechtlich abzusichern. Der seit
1972 rechtskräftige Bebauungsplan weist z. B. lediglich Baugrenzen zum
Straßenraum, nicht aber zu den rückwärtigen Grundstücksbereichen aus. Damit
können z. B. unerwünschte großflächige Nachverdichtungen und die Vernichtung
ortsbildprägender, ökologisch hochwertiger Grünbestände auf den Grundstücken
nicht verhindert werden.
Ziel
einer Bebauungsplanaufstellung muss es sein, eine möglichst umfassende
planungsrechtliche Absicherung der städtebaulichen und siedlungsökologischen
Rahmenplanziele zu erreichen. Die Siedlungsentwicklung in der bebauten Ortslage
von Marbach ist weitestgehend abgeschlossen. Planungsziele können demzufolge
nicht mehr idealtypisch umgesetzt werden, sondern müssen sich dem Bestand
anpassen. In einer Bebauungsplanänderung und –ergänzung muss es also darum
gehen, den jetzt bestehenden Charakter Marbachs so weit wie möglich zu
erhalten, im kleineren Rahmen Weiterentwicklung zu ermöglichen und unerwünschte
Entwicklungen möglichst auszuschließen.
Zu 1.) Da die Ortslage Marbachs nahezu
vollständig bebaut ist, kann und soll der bestehende Bebauungsplan in seinen
Kernaussagen nicht geändert werden. Es sollen lediglich ergänzende,
umsetzungsorientierte Festsetzungen getroffen werden, die die Rahmenplanziele
planungsrechtlich unterstützen. Dies soll über einen, den rechtskräftigen
Bebauungsplan ergänzenden, nicht ersetzenden einfachen Bebauungsplan erfolgen,
der lediglich eine Festsetzung beinhaltet. Als geeignete Festsetzung erscheint
hier die Festlegung der „hinteren“ Baugrenze, um Grünstrukturen, die sich auf
rückwärtigen Grundstücksbereichen gebildet haben, zu schützen und großflächige
Bauvorhaben zu verhindern.
Entgegen
der Empfehlung des Rahmenplanes verschiedene kleinere qualifizierte
Bebauungspläne zu erstellen, die die aus Sicht des Rahmenplanes besonders
störungsanfälligen Siedlungsbereiche abdecken und sichern sollen, wird
vorgeschlagen, den Innenbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 24/4 mit
Ausnahme 24/4, 3. Änderung (B.-Plan „Falkenweg“) und 24/4, 6. Änderung (B-Plan
"Hasenküppel") mit einem einfachen Bebauungsplan zu überplanen. Grund
hierfür sind verschiedene Bauanfragen bzgl. Neubebauung, die sich auf die
gesamte Ortslage verteilen und natürlich sollen auch hier die nicht erwünschten
Effekte, wie zu starke Verdichtung und Zerstörung zusammenhängender
Grünbereiche verhindert werden.
Zu 2.) Der Bereich Bienenweg wird aus der
Gesamtbetrachtung ausgenommen, da hier aufgrund der vorhandenen
Frischluftschneise restriktivere Festsetzungen getroffen werden müssen, die bis
zur kompletten Freihaltung von derzeitigen Baugrundstücken reichen kann, um die
wichtige Funktion dieses Bereiches aufrecht erhalten zu können. Die Aufgabe
verlangt eine vertiefte Bearbeitung der einzelnen Grundstücksbereiche. Es kann
auch erwartet werden, dass hier aufgrund der restriktiven Festsetzungen ein
größeres Konfliktpotential bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes besteht.
Beide
Bebauungspläne sollen parallel aufgestellt und erarbeitet werden. Die
Bebauungspläne beschränken sich auf die bebaute Ortslage und sollen die
Rahmenplanziele Schutz und Vernetzung der wichtigen Grünbereiche und
Verhinderung unerwünschter Nachverdichtung im Innenbereich planungsrechtlich
unterstützen und die derzeitigen Siedlungsgrenzen definieren.
Weder die
in der Rahmenplanung vorgeschlagene Siedlungserweiterung im Bereich oberer
Rotenberg noch die in der Stadtverordnetenversammlung beschlossene weitere
Untersuchung möglicher Siedlungserweiterungsflächen „Auf der Eich“ und
„Höhenweg“ sollen hier behandelt werden. Die Untersuchung/Gegenüberstellung der
zur Disposition stehenden Siedlungserweiterungsbereiche ist als gesonderte
Planung zu sehen. Die in den Bebauungsplänen Marbach und Bienenweg anstehende
Innenbereichsüberplanung sollte nicht durch die Behandlung von
Siedlungserweiterungsflächen im Außenbereich überfrachtet werden.
Abgrenzung
der Bebauungspläne
Der
derzeit rechtskräftige Bebauungsplan 24/4 mit den verschiedenen Änderungen
umfasst bis auf kleinere Planbereiche im Nordwesten die gesamte bebaute
Ortslage Marbachs und besonders im nördlichen Bereich noch große Flächen im
unbebauten Außenbereich.
Zu 1.) Der neu aufzustellende einfache
Bebauungsplan Marbach beschränkt sich auf die Grenzen der bebauten
Ortslage. Die Abgrenzung wurde gewählt, um die Innenbereichsplanung
entsprechend der Ziele des Rahmenplanes (Schutz der Grünstrukturen und
Verhinderung von weiterer Verdichtung) sowie eine klare Definition des
derzeitigen Ortsrandes erarbeiten zu können. Weitere Siedlungserweiterungen
obliegen künftigen Planverfahren.
In
dem Bebauungsplanbereich Marbach einbezogen sind die Änderungsbereiche 24/4,
1., 4., 5. und 7. Änderung. Ausgenommen sind die Änderungsbereiche 24/4, 6.
Änderung Hasenküppel, in dessen Geltungsbereich derzeit ein kleineres
Wohngebiet entwickelt wird und 24/4, 3. Änderung, in dessen Geltungsbereich ein
rechtskräftiger Bebauungsplan mit ausreichender Festsetzungstiefe besteht. Auch
die Bebauungspläne 24/5 und 24/6 werden nicht mit überplant, da die hier
getroffenen Festsetzungen anders als im Bebauungsplan 24/4 keine großflächigen
Bebauungen der Grundstücksbereiche zulassen.
Der
Bereich der Behringnachfolgefirmen wurde ebenfalls nicht in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Marbach mit einbezogen. Eine Überplanung der Firmengelände
steht zur Zeit nicht an und würde auch den Rahmen des vorgesehenen
Bebauungsplaninhaltes sprengen. Bei Bedarf ist hier ein gesondertes
Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Zu 2.) Der Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes Bienenweg befindet sich im klimaökologisch
bedeutsamen Talauenbereich und wird von der Straße Emil-von-Behring-Str.,
Bienenweg und Brunnenstraße begrenzt. Die Abgrenzung erfolgt in Übereinstimmung
mit den Aussagen des Klimagutachtens der Stadt Marburg.
Verfahren
Durch die
Planänderungen sollen die Grundzüge des jetzt rechtskräftigen Bebauungsplanes
24/4 nicht berührt werden.
Der
Unterschied zwischen „einfachem“ und „qualifiziertem“ Bebauungsplan liegt
darin, dass nach Rechtskraft des „qualifizierten“ Bebauungsplanes Bienenweg
aufgrund der abschließenden (qualifizierten) Festsetzungen der alte
Bebauungsplan in diesem Teilbereich von dem neuen Bebauungsplan ersetzt wird,
der „einfache“ Bebauungsplan „Marbach“ jedoch lediglich als Ergänzung des
bestehenden Bebauungsplanes Nr. 24/4 dient. Die Zulässigkeit von Vorhaben
richtet sich in diesem Fall zunächst nach den Festsetzungen des jüngeren,
„einfachen“ Bebauungsplanes (Definition der Bauzonen), in allen anderen
planungsrechtlichen Fragen ist der weiterhin rechtskräftige Bebauungsplan 24/4
rechtsverbindlich.
Beide
Bebauungspläne sollen im zweistufigen Verfahren (frühzeitige Bürger- und
Trägeranhörung und nachfolgende Offenlage) durchgeführt werden, um insbesondere
dem Ortsbeirat und den Marbacher Bürgern ausreichend Gelegenheit zur
Meinungsäußerung und Mitarbeit zu geben.
Die
Bebauungspläne sollen auch in enger Zusammenarbeit mit der UNB erstellt werden,
da ein Schwerpunkt der Bauleitplanung den Schutz und Weiterentwicklung
ökologisch wertvoller Grünbestände im bebauten Bereich darstellt.
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