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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0802/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: IV. Nachtrag zu der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungsangelegenheiten u. Wahlen
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Gotthard Seim
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.11.2006
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●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.11.2006
|
Sachverhalt
Begründung:
Ausgangslage
Die
Stadtverordnetenversammlung hatte am 30.11.1993 eine Satzung über die Erhebung
einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im
Gebiet der Stadt Marburg beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.1992 in kraft
getreten war und die Satzung vom 06.12.1991 vollständig ersetzt hatte. Zu
dieser Satzung wurden bisher 3 Nachträge beschlossen.
Aufgrund
dieser Satzung wird die Steuer für Spielapparate mit der Bemessungsgrundlage
„Anzahl der Apparate“ festgesetzt.
Nachdem
Automatenaufsteller verschiedentlich gegen vergleichbare
Spielapparate-steuersatzungen geklagt hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht
in Grundsatz-entscheidungen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die
Spielapparatesteuer als Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (so
genannter Stückzahlmaßstab) bemessen werden kann.
In
der Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Charakter der
Spielautomatensteuer eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem
Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist
nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte
Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % von den
durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde
abweichen. Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der
Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler
vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten
Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend
manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen
Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit verbleibe es unverändert bei der
bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.
Auswirkungen
auf die Marburger Satzung
Nach
dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erhebung der
Spielapparatesteuer nach dem Stückzahlmaßstab, den die Marburger Satzung bisher
ausschließlich vorsieht, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn es
keine Schwankungsbreite gibt oder bei Unterhaltungsspielgeräten. Ansonsten muss
die Besteuerung nach dem so genannten „Wirklichkeitsmaßstab“
(Bruttokasse) erfolgen, bzw. muss die Satzung zumindest diese Möglichkeit
vorsehen. Ab dem 01.01.1997 haben die
Geräteaufsteller auf freiwilliger Basis Zählwerke eingebaut und können die
Bruttokasse bei den Geldspielgeräten nachweisen.
Wie
in anderen Städte auch gibt es in Marburg viele Widersprüche gegen die
Spielapparatesteuerbescheide, vor allem mit der Begründung, dass die
Besteuerung auf dem Stückzahlmaßstab beruht, der nach der Grundsatzentscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht als alleiniger Maßstab angewendet werden
darf. Ein anderer Besteuerungsmaßstab müsse angewendet werden.
Aufgrund
der Rechtslage musste in diesen Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt
werden, so dass bei der Spielapparatesteuer nur noch geringe Ist-Einnahmen
verbucht werden konnten.
Da
bei Geldspielgeräten Zählwerke eingebaut sind, könnte die Bruttokasse als
Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dazu muss aber unsere Satzung diese
Option beinhalten. Um die Wahlmöglichkeit zwischen den Besteuerungsmaßstäben zu
schaffen, wird eine Änderung unserer Spielapparatesteuersatzung ab 01.01.1997
erforderlich.
Mustersatzung
des Hessischen Städtetages
Der
Hessische Städtetag hat hierzu eine Mustersatzung entwickelt:
Danach
hat der Apparateaufsteller hat die Möglichkeit, die Besteuerung entweder nach
dem Stückzahlmaßstab oder nach der Bruttokasse zu wählen.
Er
kann die Besteuerung nach der Bruttokasse allerdings nur dann wählen, wenn der
Kasseninhalt für alle von ihm betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit
manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerksausdrucke
festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Die
Wahl ist für ein Kalenderjahr bindend.
Wird
die Bruttokasse nicht nachgewiesen, gelten die Beträge des Stückzahlmaßstabs
als Festbeträge.
Bei
den Prozentsätzen zur Versteuerung der Bruttokasse liegt Marburg im Rahmen
vergleichbarer hessischer Kommunen.
Rückwirkendes
Inkrafttreten
Durch
den Einbau der Zählwerke ab 01.01.1997 ist ab diesem Zeitpunkt die Besteuerung
nach der Bruttokasse möglich. Eine Änderung des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) ermöglicht eine Rückwirkung über den
Verjährungszeitraum hinaus, soweit die Abgabepflichtigen dadurch nicht
ungünstiger gestellt werden.
Da
die Beträge für den Stückzahlmaßstab nicht verändert werden, tritt rückwirkend
keine Schlechterstellung ein. Sobald der Apparateaufsteller die Bruttokasse
nachweist, wird prozentual nach diesem Betrag versteuert.
Schlussbemerkung
Diese
Änderung unserer Satzung folgt der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine
Aussage über die finanzielle Auswirkung kann nicht getroffen werden, da nicht
absehbar ist, ob und in welchem Umfang von der Besteuerung nach der Bruttokasse
Gebrauch gemacht wird.
Wie
oben bereits angeführt werden derzeit nur geringe Ist-Einnahmen bei der
Spielapparatesteuer erzielt. Die geänderte Satzung schafft die Rechtsgrundlage,
auf der auch die veranlagten, durch die gebotene Aussetzung der Vollziehung
aber tatsächlich nicht geflossenen Steuern vereinnahmt werden können, sei es
nach dem Stückzahlmaßstab oder sei es nach der Bruttokasse.
Egon
Vaupel
Oberbürgermeister
Anlagen
IV.
Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf
das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Marburg
Synopse
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen