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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0802/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der IV. Nachtrag zu der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Univer­sitätsstadt Marburg wird beschlossen

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Ausgangslage

 

Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 30.11.1993 eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Marburg beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.1992 in kraft getreten war und die Satzung vom 06.12.1991 vollständig ersetzt hatte. Zu dieser Satzung wurden bisher 3 Nachträge beschlossen.

 

Aufgrund dieser Satzung wird die Steuer für Spielapparate mit der Bemessungsgrundlage „Anzahl der Apparate“ festgesetzt.

 

Nachdem Automatenaufsteller verschiedentlich gegen vergleichbare Spielapparate-steuersatzungen geklagt hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht in Grundsatz-entscheidungen die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielapparatesteuer als Pauschbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte (so genannter Stückzahlmaßstab) bemessen werden kann.

In der Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Charakter der Spielautomatensteuer eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abweichen. Die Gemeinde müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit verbleibe es unverändert bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.

 

 

 

Auswirkungen auf die Marburger Satzung

 

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erhebung der Spielapparatesteuer nach dem Stückzahlmaßstab, den die Marburger Satzung bisher ausschließlich vorsieht, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn es keine Schwankungsbreite gibt oder bei Unterhaltungsspielgeräten. Ansonsten muss die Besteuerung nach dem so genannten „Wirklichkeitsmaßstab“ (Bruttokasse) erfolgen, bzw. muss die Satzung zumindest diese Möglichkeit vorsehen.  Ab dem 01.01.1997 haben die Geräteaufsteller auf freiwilliger Basis Zählwerke eingebaut und können die Bruttokasse bei den Geldspielgeräten nachweisen.

 

Wie in anderen Städte auch gibt es in Marburg viele Widersprüche gegen die Spielapparatesteuerbescheide, vor allem mit der Begründung, dass die Besteuerung auf dem Stückzahlmaßstab beruht, der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als alleiniger Maßstab angewendet werden darf. Ein anderer Besteuerungsmaßstab müsse angewendet werden.

Aufgrund der Rechtslage musste in diesen Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, so dass bei der Spielapparatesteuer nur noch geringe Ist-Einnahmen verbucht werden konnten.

 

Da bei Geldspielgeräten Zählwerke eingebaut sind, könnte die Bruttokasse als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dazu muss aber unsere Satzung diese Option beinhalten. Um die Wahlmöglichkeit zwischen den Besteuerungsmaßstäben zu schaffen, wird eine Änderung unserer Spielapparatesteuersatzung ab 01.01.1997 erforderlich.

 

 

Mustersatzung des Hessischen Städtetages

 

Der Hessische Städtetag hat hierzu eine Mustersatzung entwickelt:

 

Danach hat der Apparateaufsteller hat die Möglichkeit, die Besteuerung entweder nach dem Stückzahlmaßstab oder nach der Bruttokasse zu wählen.

Er kann die Besteuerung nach der Bruttokasse allerdings nur dann wählen, wenn der Kasseninhalt für alle von ihm betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerksausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.

Die Wahl ist für ein Kalenderjahr bindend.

Wird die Bruttokasse nicht nachgewiesen, gelten die Beträge des Stückzahlmaßstabs als Festbeträge.

 

Bei den Prozentsätzen zur Versteuerung der Bruttokasse liegt Marburg im Rahmen vergleichbarer hessischer Kommunen.

 

 

Rückwirkendes Inkrafttreten

 

Durch den Einbau der Zählwerke ab 01.01.1997 ist ab diesem Zeitpunkt die Besteuerung nach der Bruttokasse möglich. Eine Änderung des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) ermöglicht eine Rückwirkung über den Verjährungszeitraum hinaus, soweit die Abgabepflichtigen dadurch nicht ungünstiger gestellt werden.

Da die Beträge für den Stückzahlmaßstab nicht verändert werden, tritt rückwirkend keine Schlechterstellung ein. Sobald der Apparateaufsteller die Bruttokasse nachweist, wird prozentual nach diesem Betrag versteuert.

 

 

Schlussbemerkung

 

Diese Änderung unserer Satzung folgt  der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Eine Aussage über die finanzielle Auswirkung kann nicht getroffen werden, da nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang von der Besteuerung nach der Bruttokasse Gebrauch gemacht wird.

 

Wie oben bereits angeführt werden derzeit nur geringe Ist-Einnahmen bei der Spielapparatesteuer erzielt. Die geänderte Satzung schafft die Rechtsgrundlage, auf der auch die veranlagten, durch die gebotene Aussetzung der Vollziehung aber tatsächlich nicht geflossenen Steuern vereinnahmt werden können, sei es nach dem Stückzahlmaßstab oder sei es nach der Bruttokasse.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

Anlagen

 

IV. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Marburg

 

Synopse

 

 

 

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