Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0840/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin für den Schiedsamtsbezirk Marburg II (Kernstadt links der Lahn)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Melanie Drusel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Wahlvorbereitungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
24.11.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
24.11.2006
|
Sachverhalt
Begründung:
Da der
bisherige stellv. Schiedsmann, Herr Werner Karry, im Mai 2006 zum Schiedsmann
für den Schiedsamtsbezirk Marburg II gewählt wurde, ist es erforderlich, nun
eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen.
Nach § 4 Abs. 1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der
Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des HSchAG müssen
Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt
geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt;
2. eine
Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt
ist;
4. wer
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des
Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als
Polizeivollzugsbeamter tätig ist.
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3
Abs. 3 des HSchAG, wer
1. bei
Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des
Schiedsamtes wohnt;
3. durch
sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Mit Schreiben vom 05.09.2006 wurden alle in
der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen gebeten, entsprechende Wahlvorschläge
einzureichen. Zudem erfolgte gemäß den
Verwaltungsvorschriften zu §
4 HSchAG am
07.09.2006 eine „Amtliche
Bekannt-machung" in der
„Oberhessischen Presse" sowie in der „Marburger Neuen
Zeitung".
Es liegen folgende Wahlvorschläge vor:
Die SPD-Fraktion und die CDU Fraktion schlagen für die Wahl der
stellv. Schiedsperson
Herrn Hans-Joachim
Schäfer,
geb. 14.09.1941 in
Marburg,
wh. Lenaustraße 2 b,
35039 Marburg,
vor.
Weitere Vorschläge wurden nicht eingereicht.
Hinsichtlich der in der Presse veröffentlichten „Amtlichen
Bekanntmachung" bleibt festzustellen, dass kein Wahlvorschlag vorgelegt
wurde.
Die Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher
Schiedsmänner und Schiedsfrauen für den Landgerichtsbezirk Marburg wurde
gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG zu den Vorschlägen angehört.
Diese stimmt der Wahl des Vorgeschlagenen zu.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister