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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0863/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Metz (Nr. 8 11/2006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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24.11.2006
|
Sachverhalt
Die
Voraussetzungen des baurechtlichen Enteignungsverfahren sind in §§ 85 ff. BauGB
geregelt.
Nach
§ 87 BauGB ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer baurechtlichen
Enteignung, dass „das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann“.
Daneben
sind in § 87 und folgenden Paragraphen weitere Voraussetzungen der
baurechtlichen Enteignung genannt.
Neben
der Möglichkeit der Enteignung sieht das Baurecht auch das baurechtliche
Umlegungsverfahren vor. Danach werden Grundstücke in einem Gebiet neu geordnet,
um das Ziel eines Bebauungsplans erreichen zu können. Das Umlegungsverfahren
ist in §§ 45 ff. BauGB geregelt.
Sowohl
gegen das nur in sehr engen Grenzen zulässige Enteignungsverfahren als auch
gegen das Umlegungsverfahren stehen den betroffenen Eigentümern im konkreten
Fall des Fronhofgeländes Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sollte es nicht zu einer
Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern kommen, ist davon
auszugehen, dass mehrjährige Rechtsstreite die Folge wären. Denn zumindest ein
Eigentümer hat angekündigt, dass er für den Fall, dass mit ihm keine Einigung
erzielt werde, alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um eine
zwangsweise Umlegung bzw. Enteignung zu verhindern.
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