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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0863/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Welche juristischen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein Enteignungsverfahren gegen Dr. Rother einzuleiten, um der Otto-Ubbelohde-Schule endlich zu einer eigenen Turnhalle zu verhelfen?

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Sachverhalt

Die Voraussetzungen des baurechtlichen Enteignungsverfahren sind in §§ 85 ff. BauGB geregelt.

 

Nach § 87 BauGB ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer baurechtlichen Enteignung, dass „das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann“.

 

Daneben sind in § 87 und folgenden Paragraphen weitere Voraussetzungen der baurechtlichen Enteignung genannt.

 

Neben der Möglichkeit der Enteignung sieht das Baurecht auch das baurechtliche Umlegungsverfahren vor. Danach werden Grundstücke in einem Gebiet neu geordnet, um das Ziel eines Bebauungsplans erreichen zu können. Das Umlegungsverfahren ist in §§ 45 ff. BauGB geregelt.

 

Sowohl gegen das nur in sehr engen Grenzen zulässige Enteignungsverfahren als auch gegen das Umlegungsverfahren stehen den betroffenen Eigentümern im konkreten Fall des Fronhofgeländes Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sollte es nicht zu einer Einigung mit den betroffenen Grundstückseigentümern kommen, ist davon auszugehen, dass mehrjährige Rechtsstreite die Folge wären. Denn zumindest ein Eigentümer hat angekündigt, dass er für den Fall, dass mit ihm keine Einigung erzielt werde, alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um eine zwangsweise Umlegung bzw. Enteignung zu verhindern.

 

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