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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/0872/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Karin Schaffner (Nr. 23 11/2006)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
24.11.2006
|
Sachverhalt
Die
Fahrbahn und der Gehweg „Am Köppel“ sind nicht im
Straßenverzeichnis für die öffentliche Straßenreinigung enthalten. Für das
Anliegergrundstück der Waldseite gilt die Übertragung der Reinigungspflicht
gemäß § 1 Straßenreinigungssatzung allerdings auch nicht.
Nach
einem Urteil des VG Gießen wurde für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die
kein Bauerwartungsland sind, eine Reinigungspflicht verneint, da diese
Grundstücke keinen Vorteil von der innerorts üblichen, straßenbaulichen
Erschließung hätten und entsprechend auch keinen Vorteil von der innerorts
üblichen Straßenreinigung und dem Winterdienst hätten. Daraus wurde in dem o.
g. Urteil abgeleitet, dass für landwirtschaftlich genutzte Flächen auch keine
Belastung durch Straßenreinigungspflicht und Winterdienst erfolgen darf.
Nach
einer Auslegung dieses Urteils durch den FD Rechtsservice gilt dies auch für
forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Damit fällt die Reinigungspflicht auf die
Stadt zurück.
Vor
mehreren Monaten hat der FD Tiefbau damit begonnen, die betroffenen Flächen im
Stadtgebiet systematisch zu erfassen. Diese Erhebung steht kurz vor dem
Abschluss. Danach wird der DBM einen Auftrag erhalten, diese Flächen in die
Straßenreinigung und den Winterdienst aufzunehmen. Dann wird auch der Gehweg
auf der Waldseite in der Straße „Am Köppel“ im Rahmen des
finanziell Möglichen wieder gereinigt werden. Es wird jedoch eine Erhöhung der
HHSt. 01.6750.5430 Straßenreinigung und 01.6750.5440 Winterdienst notwendig
werden.
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