Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0934/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier: IV. Nachtrag zur Satzung über den Marktverkehr in der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Gotthard Seim
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
22.12.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
19.12.2006
|
Sachverhalt
Begründung:
Die Gebühren für den Stromverbrauch
der Marktbeschicker unserer Wochenmärkte wurden im Jahr 1992 nach der Höhe der
damaligen Kosten festgesetzt und sind seit dem in der Höhe unverändert. Es
handelt sich um Verbrauchskosten, für die die Stadt Marburg in Vorleistung
tritt.
Die allgemeine Steigerung der
Stromkosten macht es notwendig, die Höhe der Gebühren anzupassen.
In diesem Zusammenhang wurden
zusätzlich die durch die Satzung festgelegten Abrechnungsmodalitäten der
bereits praktizierten Form angepasst.
Die
Gebühr für die Nutzung der Marktstände wird nicht angehoben.
1. Zu § 10 Abs. 1
(Gebührenberechnung):
Die Gebühren werden seit Jahren nicht
mehr als Tages- und Quartalsgebühren erhoben, sondern monatlich abgerechnet.
Eine allgemeine Formulierung erscheint sinnvoll, da bei einer Änderung der
Abrechnungsformalitäten eine erneute Änderung der Satzung nicht notwendig ist.
Die bisherige Formulierung des § 10 Abs.
1 lautet:
Die Gebühren werden als Tages- und
Quartalsgebühren erhoben.
2. Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 (Zahlung der Gebühren):
Die monatliche Zahlung der Gebühr wird
seit Jahren praktiziert. Eine besondere Aufforderung erfolgt nicht und ist zu
dem nicht praktikabel.
Die bisherige Formulierung des § 11 Abs.
1 Satz 3 lautet:
Marktbenutzer, denen ein ständiger
Standplatz zugeteilt wurde, haben die Gebühr nach besonderer Aufforderung
vierteljährlich im Voraus auf ein Konto der Stadt Marburg einzuzahlen.
3. Zu § 12 Abs. 2 und
3 (Höhe der Gebühren):
Die Höhe der Stromgebühren wurde seit
Jahren den aktuellen Verbrauchskosten, für die die Stadt Marburg in Vorleistung
tritt, nicht angepasst.
Die Berechnung erfolgte auf Basis der
Abschlagsrechnung der Stadtwerke (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) für das Jahr
2006. Nach Auskunft der Stadtwerke ist für das Jahr 2007 nicht mit einer
wesentlichen Erhöhung zu rechnen.
Es ergeben sich durchschnittlich für
jeden Stand, der Strom nutzt, pro Marktag Kosten in Höhe von 0,90 €.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wurde
bisher für die Stromgebühren nicht erhoben. Nach dem Umsatzsteuerrecht ist dies
jedoch erforderlich.
Durch die Änderung der Reihenfolge der
Absätze bezieht sich der Hinweis, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt,
auf die Stand- und Stromgebühren.
Die bisherige Formulierung des § 12 Abs.
2 und 3 lautet:
2. Soweit
der Benutzer/die Benutzerin umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer/Unternehmerin
ist, kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
3. Je
Markttag beträgt die Gebühr für die Bereitstellung des Stromanschlusses 0,80
EUR.
Egon
Vaupel
Oberbürgermeister
Anlage
IV.
Nachtrag zur Satzung über den Marktverkehr in der Universitätsstadt Marburg
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen