Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0541/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückabwicklung der Marburger Klärwerke GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beteiligt:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Verfasser*in:
- Herr Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
21.12.2001
| |||
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
27.11.2001
| |||
|
18.12.2001
|
Sachverhalt
Begründung:
Die
Marburger Klärwerke GmbH wurde durch notarielle Urkunde vom 14.05.1997 von den
Gemeinden Cölbe und Weimar mit jeweils 3.000 DM Stammeinlage und der Stadt
Marburg mit 44.000 DM Stammeinlage gegründet. Die genannten Gesellschafter
bilden gleichzeitig die Mitglieder des Abwasserverbandes Marburg.
Hintergrund
der Gesellschaftsgründung war die Verpflichtung des Abwasserverbandes, aufgrund
gesetzlicher Vorschriften Investitionen in der Größenordnung von 75 Mio. DM
durchzuführen, wobei der größte Teil mit rd. 55 Mio. DM auf die Erweiterung der
Kläranlage Cappel entfiel. Da der Abwasserverband öffentlich-rechtlich tätig
ist, bestand keine Möglichkeit, die auf die Investitionen entfallende
Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend zu machen.
Zum
Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung ging man allgemein davon aus, dass durch
höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder durch den Gesetzgeber
selbst die von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommenen Entsorgungsleistungen für
Abfall und Abwasser kurz- bis mittelfristig umsatzsteuerpflichtig werden
würden. Unter dieser Prämisse kalkulierte man unter Berücksichtigung der bei
der GmbH anfallenden Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer einen
finanziellen Vorteil aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, weshalb die
Klärwerke GmbH letztlich gegründet wurde.
Bis heute
ist es jedoch zu keiner Änderung des Steuerrechts gekommen, die die genannten
Entsorgungsleistungen für Abfall und Abwasser umsatzsteuerpflichtig gemacht
hätte und eine solche Entscheidung ist auf absehbare Zeit auch nicht
ersichtlich. Die mit der Gesellschaftsgründung erhofften Effekte sind somit
nicht eingetreten.
Hinzu
kommt, dass im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung das Finanzamt das von
der GmbH gewählte „Verpächtermodell“ steuerlich nicht anerkannt hat. Das
Finanzamt geht vielmehr davon aus, dass die GmbH-Gründung i.S.v. § 42
Abgabenordnung (AO) gestaltungsmissbräuchlich erfolgte. Seitens der
Finanzverwaltung wurde jedoch angeboten, die GmbH „rückabzuwickeln“, also den
gesamten Sachverhalt so zu behandeln, als sei die GmbH nie gegründet und die
gesamten Investitionen vom Abwasserverband selbst durchgeführt worden. Dies
hätte zur Folge, dass alle entrichteten Steuern vom Finanzamt erstattet würden
und im Gegenzug alle erhaltenen Vorsteuerbeträge dem Finanzamt überwiesen
werden müssten.
Von der
Geschäftsführung der Klärwerke GmbH wurde die WIBERA mit der Erarbeitung eines
Belastungsvergleichs beauftragt, bei dem die finanziellen Auswirkungen einer
Rückabwicklung gegenüber dem alternativ möglichen und von der Finanzverwaltung
vermutlich nicht zu beanstandenden „Betriebsführungsmodell“ dargestellt werden
sollten. Das WIBERA-Gutachten kommt dabei zum Ergebnis, dass bei einem
Betrachtungszeitraum von 13 Jahren (1997 – 2009) und unter Berücksichtigung
aller steuerrechtlichen Konsequenzen das „Betriebsführungsmodell“ gegenüber der
Rückabwicklung eine Mehrbelastung von rd. 13,3 Mio. DM bedeuten würde. Die
Empfehlung der WIBERA lautet demzufolge eindeutig, dass die Rückabwicklung das
günstigere Modell ist.
Die
Gesellschafterversammlung der Klärwerke GmbH hat daher in ihrer letzten Sitzung
den Beschluss gefasst, die Gesellschaft zum frühest möglichen Zeitpunkt
rückabzuwickeln, sofern das Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft
erklärt, die von der Betriebsprüfung geäußerte Möglichkeit einer Rückabwicklung
i.S.d. § 42 AO anzuerkennen. Im Falle der Rückabwicklung würden das Vermögen
und die Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) auf den Abwasserverband Marburg
übertragen.
Der
Beschluss der Gesellschafterversammlung steht unter dem Vorbehalt, dass die
Gemeindevertretungen der Gemeinden Cölbe und Weimar sowie die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Marburg entspr. § 51 Ziffer 11 HGO der
Rückabwicklung zustimmen. Aus den dargestellten Gründen wird daher gebeten, den
entsprechenden Beschluss zu fassen.
Dietrich
Möller Egon
Vaupel
Oberbürgermeister Bürgermeister
Anlage
Stellungnahme
der WIBERA
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen