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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1100/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Bettina Böttcher (Nr. 8 2/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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23.02.2007
|
Sachverhalt
Der
erste Teil der Frage ist dahingehend zu beantworten, dass für die Beantragung
und Erteilung des Visums nicht die Ausländerbehörde, sondern die Deutschen
Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) in den jeweiligen Heimatländern
zuständig sind.
In §
31 der Aufenthaltsverordnung vom 25.11.2004 ist geregelt, dass das Visum der
vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde bedarf, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll
oder eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist. Die Daten der Ausländerin/des
Ausländers werden an die Sicherheitsbehörden übermittelt.
Meiner
Ausländerbehörde liegen keine statistischen Erhebungen zu erteilten Visa vor.
Es bestehen daher keine Möglichkeiten, solche statistischen Angaben zu
ermitteln.
Bestand
eine Beteilung der Ausländerbehörde der Stadt Marburg in diesem Visumsverfahren
und ist die Person nach Visumserteilung nach Marburg eingereist, wird eine
Aufenthaltserlaubnis, entsprechend des beabsichtigten Aufenthaltszwecks und den
gesetzlichen Bestimmungen, erteilt.
Zum
zweiten Teil der Frage ist zu berichten, dass von Seiten des Bundesministeriums
des Innern keine restriktiven Erlasse zur Gesetzesausführung ergangen sind. Das
Zuwanderungsgesetz einschließlich des Aufenthalts-gesetzes vom 30.07.2004, trat
bereits zum 01.01.2005 in Kraft.
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