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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1219/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

Der beigefügte I. Nachtrag zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Der I. Nachtrag zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg  wurde in der vorliegenden Form in der Wehrführerausschusssitzung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg am 7. Februar 2007 beschlossen. Er ist mit dem Brandschutzaufsichtsdienst der Stadt Marburg beim Regierungspräsidium Gießen abgesprochen und findet in der vorliegenden Form auch dort die Zustimmung.

 

Zu § 4 (4):

Da durch den Magistrat der Stadt Marburg eine Übernahme der hauptamtlichen Einsatzkräfte in das Beamtenverhältnis beschlossen wurde, ist hier auch ein Hinweis auf das Dienst-, Personal- und Beamtenrecht erforderlich.

 

Zu § 5 (1)

Nach dem aktuellen Hessischen Brand- und Katastrophengesetz (HBKG) ist eine Mitarbeit in der Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr nun auch auf Antrag bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Aus diesem Grund ist im § 5 Abs. 1 Buchstabe a eine Anpassung der Satzung unter Hinweis auf das HBKG erforderlich. Mit dieser Möglichkeit, auf Antrag einer Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres anzugehören, wird dem demographischen Wandel in der Gesellschaft Rechnung getragen.

 

In § 5 Abs. 1 wird das notwendige Verfahren zur Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG benannt. Hierbei sind aufgrund der gesetzlichen Anforderungen sowie der Anforderungen der Unfallkasse Hessen bestimmte Formalien einzuhalten.

 

Zu § 6 (2)

Neu wurde im § 6 Abs. 2 Buchstabe a die Verpflichtung der Feuerwehrangehörigen zur unverzüglichen Anzeige von im Dienst erlittenen Körper- und Sachschäden aufgenommen. Diese Ergänzung beruht auf Empfehlungen des Hessischen Landesfeuerwehrverbandes sowie der Unfallkasse Hessen. In der Vergangenheit kam es wiederholt vor, dass Feuerwehrangehörige Körper- oder Sachschäden erst Tage oder Wochen nach dem Ereignis angezeigt haben. Dies kann unter Umständen zu Problemen bei der Anerkennung der Schäden führen. Dadurch kann es dann evtl. zum Verlust des Versicherungsschutzes bzw. von Erstattungsansprüchen kommen.

 

Zu § 8 (2)

In § 8 Abs. 2 erfolgt ebenfalls eine vollständige Angabe der jeweiligen Vorschriften für die hauptamtlichen Einsatzkräfte. Es gelten die Vorschriften des Dienst-, Personal- und Beamtenrechts. Auf die bereits gemachten Ausführungen zu § 4 Abs. 4 wird hingewiesen.

 

Zu § 9 (1)

Eine Anpassung der Altersgrenze bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG wird im § 9 Abs. 1 Buchstabe a vorgenommen. Hier können Angehörige der Einsatzabteilungen in die Ehren- und Altersabteilungen der Stadtteilfeuerwehren wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres übernommen werden.

 

Zu § 9 (3)

Die Regelung wurde auch im § 9 Abs. 3 entsprechend aktualisiert. Dies bedeutet, dass die Angehörigen, die mit Vollendung des 60. bzw. nach dem 62. Lebensjahr aus dem aktiven Dienst ausscheiden, im Rahmen der Gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg würdig entlassen werden.

 

Zu § 9 (4)

Ebenfalls dem demographischen Wandel der Gesellschaft und der Mitgliederstruktur in der Freiwilligen Feuerwehr entsprechend wurde im § 9 der Abs. 4 neu eingefügt. Hiernach können für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung Angehörige der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen. Die Aufgabenwahrnehmung ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.

 

Zu § 13 (5)

Ergänzt wurde im § 13 Abs. 5 eine Regelung für die Wahrnehmung der Aufgaben als Technischer Einsatzleiter. Diese liegt nach den gesetzlichen Befugnissen grundsätzlich bei dem Leiter der Feuerwehr. Es gehört zu seinen feststehenden organisatorischen Pflichten eine Vertretungsregelung festzuschreiben. Mit einem Hinweis in der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg wird dieser wichtigen Festlegung Rechnung getragen.

 

Zu § 21 (4)

Für den Bereich der Wahlen wurden die Regelungen an die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung angepasst.

 

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Nachtrag

 

zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl.I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S.674,686), in Verbindung mit den §§ 11 und 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2004 (GVBI, 506, 511), hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg in ihrer Sitzung am           folgenden I. Nachtrag zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg beschlossen:

 

I.

 

§ 4 (4) letzter Satz erhält folgende Fassung:

 

Für sie gelten die jeweiligen Vorschriften des Dienst-, Personal- und Beamtenrechts.

 

§ 5 (1) erhält folgende Fassung:

 

(1)       Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr endet:

 

a)         mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres

b)         mit dem Austritt

c)         dem Ausschluss

d)         dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

e)         dem Tod.

 

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragssteller/die Antragsstellerin einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Leiter der Feuerwehr/die Leiterin der Feuerwehr nach Anhörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses.

 

§ 6 (2) erhält folgende Fassung:

 

(2)       Die Feuerwehrangehörigen haben dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:

 

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung

 

§ 8 ( 2) erhält folgende Fassung:

 

(2)       Für die hauptamtlichen Kräfte gelten während ihrer Dienstzeit die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Dienst-, Personal- und Beamtenrechts.

 

 

§ 9 (1) Ziffer a) erhält folgende Fassung:

 

a)        wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 

           HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus der Einsatzabteilung

           ausscheidet oder

 

 

 

§ 9 (3) erhält folgende Fassung:

 

(3)            Angehörige, die durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. nach dem 62. Lebensjahr aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden in der Gemeinsamen Jahreshauptversammlung würdig entlassen.

 

 

§ 9 (4) wird neu eingefügt, bisheriger (4) wird (5):

 

(4)       Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Leiters/der Leiterin der Feuerwehr bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht der Leitung der Feuerwehr und den Wehrführungen der Stadtteilfeuerwehren.

 

 

§ 13 (5) wird neu eingefügt:

 

(5)       Die technische Einsatzleitung sowie die damit verbundenen Befugnisse der §§41 – 43 HBKG obliegen dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr bzw. bei dessen/deren Verhinderung dem stellvertretenden Leiter/der stellvertretenden Leiterin der Feuerwehr. Durch den Leiter/die Leiterin der Feuerwehr werden  weitere Vertretungsregelungen festgelegt.

 

 

§ 21 (4) erhält folgende Fassung:

 

(4)       Bei Einzelwahlen kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten keine geheime Wahl beantragt wird.

 

 

II.

 

Dieser I. Nachtrag tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Marburg,        . Mai 2007

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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