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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1219/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
Hier: I. Nachtrag zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.04.2007
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.04.2007
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Sachverhalt
Begründung:
Der I.
Nachtrag zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt
Marburg wurde in der vorliegenden
Form in der Wehrführerausschusssitzung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg am 7.
Februar 2007 beschlossen. Er ist mit dem Brandschutzaufsichtsdienst der Stadt
Marburg beim Regierungspräsidium Gießen abgesprochen und findet in der
vorliegenden Form auch dort die Zustimmung.
Zu § 4 (4):
Da durch
den Magistrat der Stadt Marburg eine Übernahme der hauptamtlichen Einsatzkräfte
in das Beamtenverhältnis beschlossen wurde, ist hier auch ein Hinweis auf das
Dienst-, Personal- und Beamtenrecht erforderlich.
Zu § 5 (1)
Nach dem
aktuellen Hessischen Brand- und Katastrophengesetz (HBKG) ist eine Mitarbeit in
der Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr nun auch auf Antrag bis zur
Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Aus diesem Grund ist im § 5 Abs. 1
Buchstabe a eine Anpassung der Satzung unter Hinweis auf das HBKG erforderlich.
Mit dieser Möglichkeit, auf Antrag einer Einsatzabteilung einer
Stadtteilfeuerwehr bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres anzugehören, wird
dem demographischen Wandel in der Gesellschaft Rechnung getragen.
In § 5 Abs.
1 wird das notwendige Verfahren zur Verlängerung der Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG benannt. Hierbei sind aufgrund der
gesetzlichen Anforderungen sowie der Anforderungen der Unfallkasse Hessen
bestimmte Formalien einzuhalten.
Zu § 6 (2)
Neu wurde
im § 6 Abs. 2 Buchstabe a die Verpflichtung der Feuerwehrangehörigen zur
unverzüglichen Anzeige von im Dienst erlittenen Körper- und Sachschäden
aufgenommen. Diese Ergänzung beruht auf Empfehlungen des Hessischen
Landesfeuerwehrverbandes sowie der Unfallkasse Hessen. In der Vergangenheit kam
es wiederholt vor, dass Feuerwehrangehörige Körper- oder Sachschäden erst Tage
oder Wochen nach dem Ereignis angezeigt haben. Dies kann unter Umständen zu
Problemen bei der Anerkennung der Schäden führen. Dadurch kann es dann evtl.
zum Verlust des Versicherungsschutzes bzw. von Erstattungsansprüchen kommen.
Zu § 8 (2)
In § 8 Abs.
2 erfolgt ebenfalls eine vollständige Angabe der jeweiligen Vorschriften für
die hauptamtlichen Einsatzkräfte. Es gelten die Vorschriften des Dienst-,
Personal- und Beamtenrechts. Auf die bereits gemachten Ausführungen zu § 4 Abs.
4 wird hingewiesen.
Zu § 9 (1)
Eine
Anpassung der Altersgrenze bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG
wird im § 9 Abs. 1 Buchstabe a vorgenommen. Hier können Angehörige der
Einsatzabteilungen in die Ehren- und Altersabteilungen der Stadtteilfeuerwehren
wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit mit Vollendung des
62. Lebensjahres übernommen werden.
Zu § 9 (3)
Die
Regelung wurde auch im § 9 Abs. 3 entsprechend aktualisiert. Dies bedeutet,
dass die Angehörigen, die mit Vollendung des 60. bzw. nach dem 62. Lebensjahr
aus dem aktiven Dienst ausscheiden, im Rahmen der Gemeinsamen
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Marburg würdig entlassen werden.
Zu § 9 (4)
Ebenfalls
dem demographischen Wandel der Gesellschaft und der Mitgliederstruktur in der
Freiwilligen Feuerwehr entsprechend wurde im § 9 der Abs. 4 neu eingefügt.
Hiernach können für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung
Angehörige der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und
ehrenamtlich Aufgaben übernehmen. Die Aufgabenwahrnehmung ist bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Zu § 13 (5)
Ergänzt
wurde im § 13 Abs. 5 eine Regelung für die Wahrnehmung der Aufgaben als
Technischer Einsatzleiter. Diese liegt nach den gesetzlichen Befugnissen
grundsätzlich bei dem Leiter der Feuerwehr. Es gehört zu seinen feststehenden
organisatorischen Pflichten eine Vertretungsregelung festzuschreiben. Mit einem
Hinweis in der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Universitätsstadt
Marburg wird dieser wichtigen Festlegung Rechnung getragen.
Zu § 21 (4)
Für den
Bereich der Wahlen wurden die Regelungen an die Vorgaben der Hessischen
Gemeindeordnung angepasst.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
Anlagen
I. Nachtrag
zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der
Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl.I S. 142), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S.674,686), in Verbindung mit den
§§ 11 und 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.12.2004 (GVBI, 506, 511), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg in ihrer Sitzung am
folgenden I. Nachtrag zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der
Universitätsstadt Marburg beschlossen:
I.
§ 4 (4) letzter Satz erhält folgende Fassung:
Für sie gelten die jeweiligen Vorschriften des Dienst-,
Personal- und Beamtenrechts.
§ 5 (1) erhält folgende Fassung:
(1) Die
Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung einer Stadtteilfeuerwehr endet:
a) mit
Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2
HBKG mit Vollendung des 62. Lebensjahres
b) mit
dem Austritt
c) dem
Ausschluss
d) dem
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
e) dem
Tod.
Vor Verlängerung
der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der
Antragssteller/die Antragsstellerin einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung
zur Feststellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit zu unterziehen. Über den
Verlängerungsantrag entscheidet der Leiter der Feuerwehr/die Leiterin der
Feuerwehr nach Anhörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses.
§ 6 (2) erhält folgende Fassung:
(2) Die
Feuerwehrangehörigen haben dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr oder dem
Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst
erlittene Körper- und Sachschäden
b) Verluste oder
Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung
§ 8 ( 2) erhält folgende Fassung:
(2) Für die
hauptamtlichen Kräfte gelten während ihrer Dienstzeit die
disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Dienst-, Personal- und Beamtenrechts.
§ 9 (1) Ziffer a) erhält folgende Fassung:
a) wegen Vollendung des 60.
bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2
HBKG
mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus der Einsatzabteilung
ausscheidet oder
§ 9 (3) erhält folgende Fassung:
(3) Angehörige,
die durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. nach dem 62.
Lebensjahr aus dem aktiven Dienst ausscheiden, werden in der
Gemeinsamen Jahreshauptversammlung würdig entlassen.
§ 9 (4) wird neu eingefügt, bisheriger (4) wird (5):
(4) Für die
Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung können die
Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und
ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden
Vorkenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der
Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Leiters/der Leiterin der Feuerwehr
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen
die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht der
Leitung der Feuerwehr und den Wehrführungen der Stadtteilfeuerwehren.
§ 13 (5) wird neu eingefügt:
(5) Die
technische Einsatzleitung sowie die damit verbundenen Befugnisse der §§41 – 43
HBKG obliegen dem Leiter/der Leiterin der Feuerwehr bzw. bei dessen/deren
Verhinderung dem stellvertretenden Leiter/der stellvertretenden Leiterin der
Feuerwehr. Durch den Leiter/die Leiterin der Feuerwehr werden weitere Vertretungsregelungen
festgelegt.
§ 21 (4) erhält folgende Fassung:
(4) Bei
Einzelwahlen kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der
Wahlberechtigten keine geheime Wahl beantragt wird.
II.
Dieser I. Nachtrag tritt am Tage
nach der Veröffentlichung in Kraft.
Marburg, . Mai 2007
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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