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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1242/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Eva Chr. Gottschaldt (Nr. 33 3/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
30.03.2007
|
Sachverhalt
Das
Aufenthaltsgesetz unterscheidet bei dem Kapitel 3 „Förderung der Integration“
nach Teilnahmeberechtigten (§ 44) und zur Teilnahme Verpflichtete (§ 44a).
Von
der Ausländerbehörde der Stadt Marburg wurden im Jahr 2006 an insgesamt 63
Personen Berechtigungsbescheinigungen bzw. Teilnahmeverpflichtungen
ausgestellt.
Berechtigte:
01. § 44 Abs. 1
AufenthG 7
Personen
insbesondere
Personen, die erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis
erhalten
02. § 44 Abs. 4
AufenthG 8
Personen
Teilnahmeanspruch
besteht nicht, kann im
Rahmen verfügbarer Kursplätze vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassen
werden
Verpflichtete:
03. § 44 a Abs.
1 Nr. 1 AufenthG 32
Personen
Personen,
die sich nicht auf einfache Art in
der
deutschen Sprache mündlich verständigen
können
04. § 44 a Abs.
1 Nr. 2 AufenthG 16
Personen
Leistungsbezieher
nach Zweiten Sozialgesetz-
buch, wenn bewilligende Stelle (KJC) die Teil-
nahme anregt oder eine besondere Integrations-
bedürftigkeit vorliegt
Die
Kosten des Integrations- und Orientierungskurses trägt der Bund, wobei die
Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro
Unterrichtsstunde an das BAMF zu leisten hat (§ 9 Abs. 1
Integrationskurs-verordnung). Nach Abs. 2 besteht durch das BAMF die
Möglichkeit, einen Befreiungsantrag zu stellen, sofern Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften SBG bezogen werden.
Da
an den Integrationskursen auch noch andere Personengruppen (z.B.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler) teilnehmen, die nicht von der
Ausländerbehörde einen Berechtigungsschein oder eine Teilnahmeverpflichtung
erhalten haben, wird die Volkshochschule Marburg über die tatsächliche Teilnehmerzahlen und über die weiteren
Kursträger ebenfalls Stellung nehmen.
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