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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1273/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung  wird gebeten zu beschließen:

 

 

            Die Stadt Marburg übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine Ausfallbürgschaft für die Gemeinnützige Wohnungsbau GmbH (GeWoBau) bis zur Höhe von 91.000 €.

 

Die Bürgschaft dient zur Sicherung der Einlagen der Privatanleger im Photovoltaik-Projekt 2006.

 

Für die Bürgschaft hat die GeWoBau eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils verbürgten Restbetrages zu leisten.

 

Die Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hatte Ende 2002 die GeWoBau beauftragt, Photovoltaik-Anlagen auf städtischen Gebäuden zu errichten.

 

Die Besonderheit des Projektes liegt bekanntlich darin, daß es sich über eine Bürgerbeteiligung finanziert, bei der interessierte Bürger der Gesellschaft Anteile von je 500 € zur Verfügung stellen. Die Wirtschaftsprüfung der GeWoBau betrachtet diese Anteile als Einlage nach dem Kreditwesengesetz. Deshalb hatte die Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung dieser Einlagen der Programmjahre 2003, 2004 und 2005 bereits Bürgschaften beschlossen. Zusätzlich beschlossen wurde 2006 eine weitere Bürgschaft für ein Solarstromprojekt außerhalb des Bürgerbeteiligungsmodells. Damit wurden in Sachen Photovoltaik bisher folgende Bürgschaften übernommen:

 

2003                147.000 €

2004                214.500 €

2005                111.000 €

2006                374.000 €

 

Das Regierungspräsidium hat diese Bürgschaften genehmigt.

 

Aufgrund der positiven Resonanz hat die GeWoBau auch 2006 das Bürgerbeteiligungsmodell weitergeführt. Dafür sind insgesamt 91.000 € als Darlehen resp. Einlagen eingegangen, die wiederum zur Sicherheit der Privatanleger mit einer Bürgschaft unterlegt werden sollen. Eine solche Bürgschaft ist nicht zuletzt für die GeWoBau ein wichtiges Argument bei der Akquirierung von Einlagen und erleichtert vielen Interessenten die Entscheidung, sich zu beteiligen.

 

Ein Risiko für die Stadt Marburg ist nicht erkennbar, eine Zahlungsunfähigkeit der GeWoBau gegenüber den Anlegern ist nicht zu befürchten.

 

Die Absicherung dieser Kommunalbürgschaft ist außerdem grundsätzlich gegeben durch das knapp 95%ige Eigentum der Stadt Marburg als Gesellschafterin bei der GeWoBau. Das reale Vermögen der Gesellschaft übersteigt die Bürgschaft der Stadt Marburg um ein Vielfaches.

 

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

 

 

ENTWURF    

BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

 

Die Universitätsstadt Marburg ( im folgenden Bürge genannt ) übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 in Verbindung mit § 51, Ziff. 15 HGO und gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom yy vorbehaltlich der Genehmigung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 91.000 € für die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft GmbH Marburg-Lahn (GeWoBau) und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden Hauptschuldner genannt) zur Sicherung der Einlagen im Bürgerbeteiligungsmodell für das Photovoltaik-Projekt.

 

Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:

 

1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen.

 

2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen  Bürgschaftserklärungen.

 

3. Die Gläubiger sind befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den Darlehensbetrag / die Einlage übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu verrechnen.

 

4. Erklärungen der Gläubiger, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Gläubiger sind ferner verpflichtet, für den Fall, daß der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 9 Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt ein Gläubiger dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.

 

5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens / der noch nicht getilgten Einlage zuzüglich Zinsen gilt frühestens als festgestellt,

a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die ggf. nach Maßgabe des zwischen Hauptschuldner und Darlehensgeber / Einleger abgeschlossenen Vertrages gestellt werden, oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen / die Einlage gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;

b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12 Monate nach Zahlungsaufforderung  nicht eingegangen ist.

 

6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den ein Gläubiger durch nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht aufzukommen.

 

7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.

 

Marburg, den

 

 

 

Egon Vaupel                                                                                        Dr. Franz Kahle 

Oberbürgermeister                                                                             Bürgermeister

 

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