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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1273/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer Bürgschaft für die GeWoBau
hier: 91.000 ? für das Solarstromprojekt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Theobald Preis
- Verfasser*in:
- Kauffmann, Bernd
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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|
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24.04.2007
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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27.04.2007
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten zu beschließen:
Die
Stadt Marburg übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 i. V. mit § 51 Ziff. 15 HGO eine
Ausfallbürgschaft für die Gemeinnützige Wohnungsbau GmbH (GeWoBau) bis zur Höhe
von 91.000 €.
Die
Bürgschaft dient zur Sicherung der Einlagen der Privatanleger im
Photovoltaik-Projekt 2006.
Für
die Bürgschaft hat die GeWoBau eine Bürgschaftsprovision von 0,5 % des jeweils
verbürgten Restbetrages zu leisten.
Die
Bürgschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sachverhalt
Begründung
Die
Stadtverordnetenversammlung hatte Ende 2002 die GeWoBau beauftragt,
Photovoltaik-Anlagen auf städtischen Gebäuden zu errichten.
Die
Besonderheit des Projektes liegt bekanntlich darin, daß es sich über eine
Bürgerbeteiligung finanziert, bei der interessierte Bürger der Gesellschaft
Anteile von je 500 € zur Verfügung stellen. Die Wirtschaftsprüfung der GeWoBau
betrachtet diese Anteile als Einlage nach dem Kreditwesengesetz. Deshalb hatte
die Stadtverordnetenversammlung zur Sicherung dieser Einlagen der Programmjahre
2003, 2004 und 2005 bereits Bürgschaften beschlossen. Zusätzlich beschlossen
wurde 2006 eine weitere Bürgschaft für ein Solarstromprojekt außerhalb des
Bürgerbeteiligungsmodells. Damit wurden in Sachen Photovoltaik bisher folgende
Bürgschaften übernommen:
2003 147.000
€
2004 214.500
€
2005 111.000
€
2006 374.000
€
Das
Regierungspräsidium hat diese Bürgschaften genehmigt.
Aufgrund
der positiven Resonanz hat die GeWoBau auch 2006 das Bürgerbeteiligungsmodell
weitergeführt. Dafür sind insgesamt 91.000 € als Darlehen resp. Einlagen
eingegangen, die wiederum zur Sicherheit der Privatanleger mit einer Bürgschaft
unterlegt werden sollen. Eine solche Bürgschaft ist nicht zuletzt für die
GeWoBau ein wichtiges Argument bei der Akquirierung von Einlagen und
erleichtert vielen Interessenten die Entscheidung, sich zu beteiligen.
Ein Risiko für die Stadt Marburg ist nicht erkennbar, eine
Zahlungsunfähigkeit der GeWoBau gegenüber den Anlegern ist nicht zu befürchten.
Die Absicherung dieser Kommunalbürgschaft ist außerdem
grundsätzlich gegeben durch das knapp 95%ige Eigentum der Stadt Marburg als
Gesellschafterin bei der GeWoBau. Das reale Vermögen der Gesellschaft
übersteigt die Bürgschaft der Stadt Marburg um ein Vielfaches.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
ENTWURF
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
Die Universitätsstadt Marburg ( im folgenden Bürge genannt )
übernimmt gemäß § 104 Abs. 2 in Verbindung mit § 51, Ziff. 15 HGO und gemäß
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom yy vorbehaltlich der Genehmigung
des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde eine Ausfallbürgschaft in
Höhe von 91.000 € für die Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft GmbH
Marburg-Lahn (GeWoBau) und ihren jeweiligen Inhaber (im folgenden
Hauptschuldner genannt) zur Sicherung der Einlagen im Bürgerbeteiligungsmodell
für das Photovoltaik-Projekt.
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden
Bedingungen:
1. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf etwaige am
Fälligkeitstermin nicht bezahlte Zinsen.
2. Die Bürgschaft wird durch einen Wechsel in der
Inhaberschaft der Firma des Hauptschuldners sowie durch eine Änderung der
Rechtsform dieser Firma nicht berührt. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen
abgegebenen sonstigen
Bürgschaftserklärungen.
3. Die Gläubiger sind befugt, den Erlös von Sicherheiten und
Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den den
Darlehensbetrag / die Einlage übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu
verrechnen.
4. Erklärungen der Gläubiger, die sich auf die Bürgschaft
beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben zuzustellen. Mündliche
Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Gläubiger sind ferner verpflichtet,
für den Fall, daß der Hauptschuldner mit Zins-, Tilgungs- oder anderen
Leistungen in Verzug gerät, dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von 9
Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen schriftlich mitzuteilen. Kommt ein Gläubiger
dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der
Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge
befreit.
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Darlehens /
der noch nicht getilgten Einlage zuzüglich Zinsen gilt frühestens als
festgestellt,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des
Hauptschuldners durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder Vergleichsverfahrens oder durch Leistung der Eidesstattlichen Versicherung
oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der
Verwertung von Sicherheiten, die ggf. nach Maßgabe des zwischen Hauptschuldner
und Darlehensgeber / Einleger abgeschlossenen Vertrages gestellt werden, oder
aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Hauptschuldners nicht oder nicht
mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls
zu verwerten sind, gehören auch etwaige weitere für das Darlehen / die Einlage
gegebene Bürgschaften oder Sicherheiten des Hauptschuldners;
b) wenn ein fälliger Zins- oder Tilgungsbetrag spätestens 12
Monate nach Zahlungsaufforderung
nicht eingegangen ist.
6. Der Bürge hat für einen Ausfall, den ein Gläubiger durch
nachlässiges Verhalten gegen den Hauptschuldner verschuldet hat, nicht
aufzukommen.
7. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Marburg.
Marburg, den
Egon Vaupel Dr.
Franz Kahle
Oberbürgermeister Bürgermeister
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