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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0562/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 4/2 - 6. Änderung "Stresemannstraße 2" der Stadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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21.12.2001
| |||
●
Erledigt
|
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
|
Vorberatung
|
|
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12.12.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgen Beschluss zu fassen:
Für
den im beiliegenden Übersichtplan gekennzeichneten Bereich (Flur 18, Flurstück
31/2) wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 4/2 - 6. Änderung gemäß §
2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Ziel
des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (§ 4
BauNVO) mit folgendem eingeschränkten Nutzungskatalog (§ 1 (5) und (6) BauNVO):
-
allgemein zulässig (§ 4 (2) BauNVO) sind:
· Wohngebäude
· Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke
- ausnahmsweise (§ 4 (3) BauNVO)
können zugelassen werden
· Anlagen für Verwaltungen
Sachverhalt
Begründung:
Die auf
dem Grundstück Stresemannstraße 2 befindliche Bebauung wurde 1955 als
Soldatenheim für die in Marburg stationierten französischen Truppen genehmigt.
Bis zum Abzug der französischen Streitkräfte Ende der 50er Jahre wurde es als
Casino genutzt.
Als
Nachfolgenutzung hatte in den 60er Jahren das Kreiswehrersatzamt in die
Räumlichkeiten Einzug gehalten.
Anfang
der 90er Jahre ging die Liegenschaft in das Eigentum der
Bundesfinanzverwaltung, 1996 in das eines Privaten, über.
1979, also
zur Zeit als das Gebäude bereits als Kreiswehrersatzamt genutzt wurde, wurde
der 1972 für den Südstadtbereich aufgestellte Bebauungsplan rechtskräftig.
Die
Parzelle 31/2 wurde als Sondergebiet, die das Grundstück umgebenden bebauten
Blockbereiche als reines Wohngebiet festgesetzt.
1997
wurde von dem neuen Eigentümer der Umbau und die Nutzungsänderung des
Bestandsgebäudes beantragt. Für den zweigeschossigen Gebäudeteil, zur
Dörfflerstraße orientiert, wurde eine Baugenehmigung für Wohn- und Büronutzung
sowie ein Mutter-Kind-Zentrum erteilt.
Die
erteilte Baugenehmigung für ein Vereinsheim der Südstadtgemeinde in dem
rückwärtigen eingeschossigen Gebäudeteil musste aufgrund der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Gießen durch die Bauaufsichtsbehörde widerrufen werden.
In seiner
Begründung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Vorhaben in seiner
Mischform, vordergründig als Schank- und Speisewirtschaft und Anlage für
sportliche Zwecke, nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem reinen
Wohngebiet entspricht.
Darüber
hinaus sei der Bebauungsplanbereich mit seiner Sondergebietsfestsetzung im i.
R. stehenden Bereich bereits seit Jahren – mit Aufgabe der militärischen
Nutzung – obsulet. Die planungsrechtliche Beurteilung für das Grundstück habe
gemäß § 34 BauGB zu erfolgen.
Auch
unter dieser Betrachtung erfülle das Vorhaben die erforderlichen
Genehmigungsvoraussetzungen nicht.
Somit
stellt das Einzelgrundstück Stresemannstr. 2 eine insuläre, unbeplante Fläche,
in dem ansonsten flächendeckenden beplanten Südstadtbereich dar. Um nun, wie
bereits seit Rechtskraft des Bebauungsplanes 4/2 beabsichtigt, die Parzelle,
als Bestandteil des beplanten Südstadtgebietes einzubeziehen, ist die
Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes geboten.
Die
Einbeziehung des Grundstücks, ehemaliges Kreiswehrersatzamt, ist der noch
fehlende Mosaikstein, um den Südviertelbereich (wieder) als geschlossenes
zusammenhängendes Bebauungsplangebiet gelten zu lassen.
Damit
wird dem Gesamtkonzept der Stadt Marburg über beplante Gebiete Rechnung
getragen und entspricht somit der planungsrechtlichen Forderung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Stadtgrenzen Marburgs.
Darüber
hinaus besteht das öffentliche Interesse auch künftig das besagte Gebäude einem
gebietsverträglichen Verwendungszweck zuzuführen, um somit den Gebäudebestand
zu sichern.
Bei der
Aufstellung von Bauleitplanungen sind schalltechnische Orientierungswerte zur
städtebaulichen Planung nach DIN 18005 zugrunde zu legen.
Wie schon
oben angeführt, wird der Standort des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes
dreiseitig von bestehenden Blockbereichen, die als reines Wohngebiet
festgesetzt sind, umgeben. In östlicher Richtung schließt sich der Lahnbereich
(Bückingsdamm, Lahnwiesen, Flusslauf) an.
Vom betroffenen
Grundstück in ca. 250 m Entfernung verläuft die das gesamte Stadtgebiet in
Nord-Südrichtung durchschneidende Kraftfahrstraße (B 3) unmittelbar parallel
dazu die Main-Weser-Bahn.
Für den
beschriebenen Bereich der Stresemannstraße wurde eine Lärmmessung von der Stadt
Marburg durchgeführt. Der gemittelte Lärmpegel beträgt 58 dB/A (nachts) und 59
dB/A (tags). Die nach DIN vorgegebenen Orientierungswerte für ein reines
Wohngebiet von 50 dB/A (tags) und 35 dB/A (nachts) sind danach deutlich
überschritten.
Somit ist
die reine Wohngebietsausweisung entlang des Bückingsdamm heute lediglich durch
das vorhandene bestandssichernde Planungsrecht zu rechtfertigen.
Unter
Beachtung der bekannten und feststehenden Rahmenbedingungen erfolgt deshalb für
den Standort Stresemannstraße 2 die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung
als allgemeines Wohngebiet.
Um den
Schutz der angrenzenden Anwohner vor zusätzlichen Immissionen zu gewährleisten
wird der Nutzungskatalog des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wie oben angeführt,
eingeschränkt.
Somit
beinhaltet das Spektrum der geplanten allgemein zulässigen Nutzung im
Wesentlichen nur die, die auch in einem reinen Wohngebiet allgemein und
ausnahmsweise zulässig ist.
Des
Weiteren sind bereits am bestehenden Gebäude passive Lärmschutzmaßnahmen
vorgesehen.
Das Maß
der baulichen Nutzung wird in Anlehnung an die angrenzenden Baugebiete
festgesetzt.
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