Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0562/2001

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgen Beschluss zu fassen:

 

Für den im beiliegenden Übersichtplan gekennzeichneten Bereich (Flur 18, Flurstück 31/2) wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 4/2 - 6. Änderung gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Ziel des Bebauungsplanes ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (§ 4 BauNVO) mit folgendem eingeschränkten Nutzungskatalog (§ 1 (5) und (6) BauNVO):

- allgemein zulässig (§ 4 (2) BauNVO) sind:

·            Wohngebäude

·            Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

-   ausnahmsweise (§ 4 (3) BauNVO) können zugelassen werden

·            Anlagen für Verwaltungen

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Die auf dem Grundstück Stresemannstraße 2 befindliche Bebauung wurde 1955 als Soldatenheim für die in Marburg stationierten französischen Truppen genehmigt. Bis zum Abzug der französischen Streitkräfte Ende der 50er Jahre wurde es als Casino genutzt.

 

Als Nachfolgenutzung hatte in den 60er Jahren das Kreiswehrersatzamt in die Räumlichkeiten Einzug gehalten.

 

Anfang der 90er Jahre ging die Liegenschaft in das Eigentum der Bundesfinanzverwaltung, 1996 in das eines Privaten, über.

 

1979, also zur Zeit als das Gebäude bereits als Kreiswehrersatzamt genutzt wurde, wurde der 1972 für den Südstadtbereich aufgestellte Bebauungsplan rechtskräftig.

 

Die Parzelle 31/2 wurde als Sondergebiet, die das Grundstück umgebenden bebauten Blockbereiche als reines Wohngebiet festgesetzt.

 

1997 wurde von dem neuen Eigentümer der Umbau und die Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes beantragt. Für den zweigeschossigen Gebäudeteil, zur Dörfflerstraße orientiert, wurde eine Baugenehmigung für Wohn- und Büronutzung sowie ein Mutter-Kind-Zentrum erteilt.

 

Die erteilte Baugenehmigung für ein Vereinsheim der Südstadtgemeinde in dem rückwärtigen eingeschossigen Gebäudeteil musste aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen durch die Bauaufsichtsbehörde widerrufen werden.

 

In seiner Begründung kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Vorhaben in seiner Mischform, vordergründig als Schank- und Speisewirtschaft und Anlage für sportliche Zwecke, nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen in einem reinen Wohngebiet entspricht.

 

Darüber hinaus sei der Bebauungsplanbereich mit seiner Sondergebietsfestsetzung im i. R. stehenden Bereich bereits seit Jahren – mit Aufgabe der militärischen Nutzung – obsulet. Die planungsrechtliche Beurteilung für das Grundstück habe gemäß § 34 BauGB zu erfolgen.

Auch unter dieser Betrachtung erfülle das Vorhaben die erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht.

 

Somit stellt das Einzelgrundstück Stresemannstr. 2 eine insuläre, unbeplante Fläche, in dem ansonsten flächendeckenden beplanten Südstadtbereich dar. Um nun, wie bereits seit Rechtskraft des Bebauungsplanes 4/2 beabsichtigt, die Parzelle, als Bestandteil des beplanten Südstadtgebietes einzubeziehen, ist die Aufstellung des o. a. Bebauungsplanes geboten.

 

Die Einbeziehung des Grundstücks, ehemaliges Kreiswehrersatzamt, ist der noch fehlende Mosaikstein, um den Südviertelbereich (wieder) als geschlossenes zusammenhängendes Bebauungsplangebiet gelten zu lassen.

 

Damit wird dem Gesamtkonzept der Stadt Marburg über beplante Gebiete Rechnung getragen und entspricht somit der planungsrechtlichen Forderung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Stadtgrenzen Marburgs.

 

Darüber hinaus besteht das öffentliche Interesse auch künftig das besagte Gebäude einem gebietsverträglichen Verwendungszweck zuzuführen, um somit den Gebäudebestand zu sichern.

 

Bei der Aufstellung von Bauleitplanungen sind schalltechnische Orientierungswerte zur städtebaulichen Planung nach DIN 18005 zugrunde zu legen.

 

Wie schon oben angeführt, wird der Standort des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes dreiseitig von bestehenden Blockbereichen, die als reines Wohngebiet festgesetzt sind, umgeben. In östlicher Richtung schließt sich der Lahnbereich (Bückingsdamm, Lahnwiesen, Flusslauf) an.

 

Vom betroffenen Grundstück in ca. 250 m Entfernung verläuft die das gesamte Stadtgebiet in Nord-Südrichtung durchschneidende Kraftfahrstraße (B 3) unmittelbar parallel dazu die Main-Weser-Bahn.

 

Für den beschriebenen Bereich der Stresemannstraße wurde eine Lärmmessung von der Stadt Marburg durchgeführt. Der gemittelte Lärmpegel beträgt 58 dB/A (nachts) und 59 dB/A (tags). Die nach DIN vorgegebenen Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet von 50 dB/A (tags) und 35 dB/A (nachts) sind danach deutlich überschritten.

 

Somit ist die reine Wohngebietsausweisung entlang des Bückingsdamm heute lediglich durch das vorhandene bestandssichernde Planungsrecht zu rechtfertigen.

Unter Beachtung der bekannten und feststehenden Rahmenbedingungen erfolgt deshalb für den Standort Stresemannstraße 2 die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet.

Um den Schutz der angrenzenden Anwohner vor zusätzlichen Immissionen zu gewährleisten wird der Nutzungskatalog des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wie oben angeführt, eingeschränkt.

 

Somit beinhaltet das Spektrum der geplanten allgemein zulässigen Nutzung im Wesentlichen nur die, die auch in einem reinen Wohngebiet allgemein und ausnahmsweise zulässig ist.

 

Des Weiteren sind bereits am bestehenden Gebäude passive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.

 

Das Maß der baulichen Nutzung wird in Anlehnung an die angrenzenden Baugebiete festgesetzt.

 

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen