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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0563/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Gültigkeit der Ausländerbeiratswahl am 04. November 2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Herr Seim
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
30.11.2001
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die in § 64 i. V. m. §
26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 19. Oktober
1992 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999
(GVBl. 2000 I S. 2) genannten Fälle liegen nicht vor.
2. Die am 04. November
2001 erfolgte Wahl zum Ausländerbeirat ist gültig.
Sachverhalt
Begründung:
Nach § 64 in Verbindung mit § 26 KWG hat die
Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit der Wahl zum Ausländerbeirat in
folgender Weise zu beschließen:
1. War ein Vertreter nicht
wählbar, hätte er aus anderen Gründen gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem
Wahlvorschlag gestrichen werden müssen oder durfte die Wahl nicht annehmen, so
ist sein Ausscheiden anzuordnen.
2. Sind beim Wahlverfahren
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss
gewesen sein können, so ist
a) wenn sich die
Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen
Wahlbezirken
b) wenn sich die
Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der
Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis
die
Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30 KWG).
3. Ist die Feststellung des
Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung
anzuordnen (§ 31 KWG).
4. Liegt keiner der unter Nr. 1
bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Unregelmäßigkeiten der genannten Art sind nicht eingetreten.
Das vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 08. November 2001 beschlossene
Wahlergebnis wurde am 10. November 2001 in der Oberhessischen Presse und der
Marburger Neuen Zeitung amtlich bekannt gemacht.
Die in § 25 KWG vorgeschriebene Einspruchsfrist von zwei
Wochen läuft am 24. November 2001 ab.
Ob Einsprüche vorliegen wird in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 30. November 2001 mündlich vorgetragen.
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