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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/1318/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Antwort auf die Kl. Anfrage von H. Gottschlich zum Sex-Etablissement in Marbach heißt es, ein ordnungsrechtliches Einschreiten sei nur dann möglich, wenn ein gesicherter Nachweis vorliegt, dass sich Frauen in dem Massagesalon prostituieren.

 

Welche Nachweise braucht es hier noch, nachdem das Etablissement auf den einschlägigen Seiten in der OP mit käuflichen sexuellen Dienstleistungen wirbt (Erotikmassage, body-to-body Massage) oder wie definiert der Magistrat den Unterschied zwischen Prostitution und solchen Sexleistungen?

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Sachverhalt

Wir bitten um Entschuldigung, aber die Frage kann nur mit eindeutiger Wortwahl beantwortet werden.

Prostitution ist definiert als die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.

In wie weit eine Erotik-Massage grundsätzlich als Vornahme sexueller Handlungen einzustufen ist, liegt im Auge des Betrachters.

Vordergründig ist nach den bisherigen Ermittlungen bei der Tätigkeit dieses Massagesalons jedoch nicht die sexuelle Stimulation der Kunden. Sexuelle Stimulation bis zum Samenerguss und Geschlechtsverkehr werden nicht praktiziert.

Die polizeilichen Ermittlungen sind jedoch - wie wir bereits mitgeteilt haben - noch nicht abgeschlossen.

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