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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1318/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Winfried Kissel (Nr. 21 4/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
27.04.2007
|
Beschlussvorschlag
In
der Antwort auf die Kl. Anfrage von H. Gottschlich zum Sex-Etablissement in
Marbach heißt es, ein ordnungsrechtliches Einschreiten sei nur dann möglich,
wenn ein gesicherter Nachweis vorliegt, dass sich Frauen in dem Massagesalon
prostituieren.
Welche
Nachweise braucht es hier noch, nachdem das Etablissement auf den einschlägigen
Seiten in der OP mit käuflichen sexuellen Dienstleistungen wirbt
(Erotikmassage, body-to-body Massage) oder wie definiert der Magistrat den
Unterschied zwischen Prostitution und solchen Sexleistungen?
Sachverhalt
Wir
bitten um Entschuldigung, aber die Frage kann nur mit eindeutiger Wortwahl
beantwortet werden.
Prostitution
ist definiert als die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt.
In
wie weit eine Erotik-Massage grundsätzlich als Vornahme sexueller Handlungen
einzustufen ist, liegt im Auge des Betrachters.
Vordergründig
ist nach den bisherigen Ermittlungen bei der Tätigkeit dieses Massagesalons
jedoch nicht die sexuelle Stimulation der Kunden. Sexuelle Stimulation bis zum
Samenerguss und Geschlechtsverkehr werden nicht praktiziert.
Die
polizeilichen Ermittlungen sind jedoch - wie wir bereits mitgeteilt haben -
noch nicht abgeschlossen.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
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