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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1388/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
Bebauungsplan Nr. 11/4 Partikeltherapie-Anlagehier: Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Ellen Fischer
- Verfasser*in:
- Bernd Kintscher
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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21.06.2007
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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29.06.2007
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende
Beschlüsse zu fassen:
1.
Die
Schreiben der Träger öffentlicher Belange mit Anregungen werden zur Kenntnis
genommen. Den angeführten Abwägungsvorschlägen wird gemäß Einzelstellungnahme
zugestimmt.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 11/4, Partikeltherapie-Anlage wird einschließlich Begründung
gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
3. Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11/4, Partikeltherapie-Anlage werden gemäß § 81 Hess. Bauordnung (HBO) als Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Der in der Stadtverordnetensitzung vom 23.02.2007
beschlossene Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 11/4, Partikeltherapie-Anlage
wurde im Zeitraum vom 12.03. bis 13.04.2007 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich
ausgelegt; die diesbezügliche „Amtliche Bekanntmachung“ in der „Oberhessischen
Presse“ und der „Marburger Neuen Zeitung“ erfolgte am 03.03.2007.
Im Zuge dieser Offenlage wurden von keiner Bürgerin/keinem
Bürger Anregungen geäußert. Bei der synchron durchgeführten Behördenbeteiligung
gemäß § 4 (2) BauGB gingen folgende Anregungen ein, über deren Behandlung
entschieden werden muss:
1. Schreiben
der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vom 10.04.2007
Die
UNB regt an, die zur Aufforstung ausgewählte Fläche lediglich mit Feldgehölzen
zu bepflanzen. Daneben wird ein Vermerk in der entsprechenden Abteilung der
Forsteinrichtung als erforderlich erachtet, damit der Nutzungsverzicht und der
sukzessive Ersatz abgängiger Bäume nachhaltig gesichert ist. Die Sicherung des
Altholzbestandes für 30 Jahre erscheint zu gering. Schließlich soll der zu
erhaltende Buchen-Altholzbestand südlich der bebaubaren Fläche mittels Bauzaun
gesichert werden.
Stellungnahme:
In Absprache mit dem zuständigen
Forstamt Kirchhain wurde die neue Aufforstungsfläche gewählt, um sowohl der
gemäß Hess. Forstgesetz vorgeschriebenen Ersatzaufforstung des eingeschlagenen
Wirtschaftswaldes zu entsprechen, als auch Teilfunktionen des
naturschutzrechtlichen Ausgleichs zu übernehmen. Auf den Umstand, dass die
Fläche bereits zum Teil mit Ausgleichsmaßnahmen belegt ist, wurde, wie in der
Begründung unter Pkt. 6.4.2 (Externe Kompensationsmaßnahmen) beschrieben,
ausreichend Rücksicht genommen. Die Fläche für Waldsaumanpflanzungen
(natürliche Sukzession, Anpflanzen einzelner Gehölzgruppen) wird gegenüber der
Entwurfsfassung um weitere 0,5 ha auf 0,8 ha erhöht (u. a. auch dadurch
möglich, dass eine tangierende Leitungstrasse mit Schutzstreifen für diese
Nutzungen mit genutzt wird).
Für die Neuanlage von
Wirtschaftswald bleiben an dieser Stelle 1,9 ha.
Die Sicherung der 60 „Spechtbäume“
bezieht sich nicht auf 30 Jahre – lediglich die forstlichen Maßnahmen, die in
diesem Zeitraum notwendig werden, um dieses Ziel zu erreichen, sind für diesen
Zeitraum kalkuliert und bezahlt. Die Bäume selbst können und werden sich über diesen
Zeitraum hinaus weiter entwickeln und schließlich selbst als Totholz weiterhin
als Kompensationsmaßnahme wirken. Sie sind langfristig der
forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen.
Die nachhaltige Sicherung dieser
Bäume ist vertraglich zwischen Rhön-Klinikum und Forstamt Kirchhain fixiert;
zudem ist der Erhalt der Buchen im sog. Betriebswerk (= Teil der
Forsteinrichtung) dokumentiert. Zu ergänzen ist, dass im Gegensatz zu den
bereits gefällten Bäumen am Klinikum, die als Wirtschaftswald ohnehin mittelfristig
gefällt worden wären, die Zukunft der „Spechtbäume“ im 2. Geltungsbereich bis
zu ihrem natürlichen Tod (und darüber hinaus als Totholz) gesichert ist.
Die Sicherung des
Buchen-Altholzbestandes mittels Bauzaun während der Bauarbeiten ist einerseits festgesetzt
(Pkt. 7 des Festsetzungskataloges) und darüber hinaus mehrfach mit den
Architekten besprochen.
2. Schreiben
des Naturschutzbeauftragten vom 11.04.2007
Der
Naturschutzbeauftragte lehnt die Planung in der vorgelegten Form ab. Diese
ablehnende Grundhaltung wird anhand der Bedenken gegenüber folgenden Aspekten
untermauert:
·
Ersatzaufforstungsfläche:
Die
Waldneuanlage auf der teilweise mit Ausgleichsfunktionen belegten Flächen
stelle einen Eingriff in den Naturhaushalt dar und könne nicht als Ausgleichsmaßnahme
akzeptiert werden. Denkbar wäre allenfalls die Anlage kleiner Feldgehölze mit
breitem Saumstreifen, Sukzessionszonen und extensiver Grünlandnutzung.
Stellungnahme:
Siehe
Stellungnahme zum Schreiben der UNB unter Punkt 1.
·
Ersatzmaßnahme Knutsbachtal:
Hier
sollte zur weiteren Vernässung eine noch weitergehende Verfüllung des Grabens
erfolgen, um die Verjüngung der Fichten im Tal zu verhindern und Bacherlenwald
zu fördern.
Stellungnahme:
Bei
der festgesetzten Maßnahme im Knutsbachtal handelt es sich um eine
Öko-Konto-Maßnahme, worin der im Betriebswerk (= Teil der sog.
Forsteinrichtung) eingebuchte „Bacherlenwald“ ohnehin mit entsprechenden
Pflegemaßnahmen in der Entwicklung zielgenau zu fördern ist. Aufgrund des
relativ großen Gefälles würde der Einbau von zusätzlichen Strömungshindernissen
nach Rücksprache mit der Forstverwaltung zu keinen wesentlichen Veränderungen
der Standortverhältnisse bzw. Vernässung führen. Die weitergehende Festsetzung
gegenüber der Entwurfsfassung ist demnach verzichtbar.
·
Dauerhafte Sicherung der Altbuchen/Spechtbäume:
Angeregt
wird diese Maßnahme „dauerhaft“ zu sichern und darüber hinaus der völlige
Nutzungsverzicht im gesamten 2. Geltungsbereich. Für jeden gefallenen Altbaum
ist ein neuer aus der Nutzung zu nehmen.
Stellungnahme:
Bei
den geschlagenen Bäumen handelt es sich um Wirtschaftswald, der ohnehin in den
nächsten Jahren eingeschlagen worden wäre. Demgegenüber wird die Entwicklung
von 60 Buchen mittels Pflegemaßnahmen so gefördert, dass sie sich zu
„Spechtbäumen“ entwickeln können und selbst nach natürlichem Absterben zum
Totholz als Ausgleichsmaßnahme fungieren können. Ausfallende Altbuchen durch
Frevel oder Schadensereignisse sind gemäß Vertrag im Gewährleistungszeitraum
von 30 Jahren zu ersetzen. Diese Regelung entspricht nicht nur aus der Sicht
der Landschaftsplanung, wie nachvollziehbar in der Begründung zum Bebauungsplan
dargelegt, den naturschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen, sondern
stellt auch einen tragfähigen Kompromiss zwischen den forstwirtschaftlichen
Belangen und den naturschutzrechtlichen Anforderungen dar; der völlige
Nutzungsverzicht auf die übrigen Bäume im 2. Geltungsbereich führt im Hinblick
auf die Altholzentwicklung nicht zwingend zu besseren Ergebnissen und wäre
gegenüber den forstwirtschaftlichen Belangen unausgewogen.
·
Die im Plan (Entwurf) zum Erhalten festgesetzten Bäume
sollen beseitigt worden sein; es soll gemäß § 15 Hess. Naturschutzgesetz eine
Sicherheitsleistung eingestellt werden
Stellungnahme:
Während die 3 im Norden des
Plangebietes zum Erhalt vorgesehenen Bäume tatsächlich nicht mehr vorhanden
sind (für den Verlust wird der Orkan Kyrill verantwortlich gemacht), wurden im
Osten und Süden des Plangebietes mehrere bisher nicht zum Erhalt vorgesehene
Bäume nicht gefällt. In diesem Punkt ist der nun vorgelegte Plan aktualisiert.
Die befürchtete Isolierung der „alten“ Ausgleichsfläche östlich der
Partikeltherapie-Anlage durch den vermeintlichen Holzeinschlag ist
gegenstandslos.
Die Sicherung der Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen ist im Vertrag zwischen Forstamt Kirchhain und
Rhön-Klinikum ausreichend gewährleistet.
3. Zweckverband Mittelhess. Wasserwerke (ZMV), Schreiben vom 18.04.2007
Der ZMV weist darauf
hin, dass die Ausgleichsfläche im 3. Geltungsbereich (Knutsbachtal) und im 4.
Geltungsbereich (Aufforstungsfläche) jeweils von einer Fernwasserleitung
tangiert wird. Die Leitungstrassen sind im Plan mittels Leitungsrechten
einzutragen und in den textlichen Festsetzungen zu vermerken, dass in den 10 m
bzw. 12 m breiten Schutzstreifen umfangreiche Einschränkungen der Bodennutzung
herrschen.
Stellungnahme:
Aufgrund des Maßstabs
in den betroffenen Geltungsbereichen (M. 1:10.000) ist lediglich der
Leitungsverlauf mittels entsprechendem Planzeichen eingetragen. Unter Pkt. 8
sind die textlichen Festsetzungen, wie vom ZMV angeregt, ergänzt.
Nachdem der Bauantrag für die Partikeltherapie-Anlage
bereits gestellt wurde, konnte die Bauzone dem Vorhaben optimiert angepasst
werden; die Bauzone ist um 2 m gegenüber der Entwurfsfassung nach Süden
verschoben. Ebenso wurde der Festsetzungskatalog unter Pkt. 5 im Hinblick auf
die Zulässigkeit von Nebenanlagen (notwendig wegen des außerhalb des
Hauptgebäudes gelegenen Notstromaggregats) ergänzt. Schließlich wurden in der
Begründung zum Bebauungsplan redaktionelle Änderungen vorgenommen. Eine
Änderung der Grundzüge des Plans ist in keinem Fall gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen ein
Nachantrag zum Bauantrag gestellt wurde, der eine Reduzierung des
Gebäudevolumens zum Inhalt hat; die gegenüber der Vorplanungen reduzierte
Grundfläche wird die festgesetzte Bauzone nicht ausnutzen. Der Baubeginn ist
für August d. J. vorgesehen.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlagen
Schreiben der Träger öffentlicher Belange mit Anregungen
Bebauungsplan
Begründung mit Umweltbericht
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 61 |
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A: Anhörung; B:
Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
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