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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage HFA - VO/0578/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss wird gebeten zu beschließen:

 

Gemäß § 100 Abs. 1 HGO wird unter Anerkennung der Unabweisbarkeit der Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei folgender Haushaltsstelle zugestimmt:

 

0201/9351 „Büromaschinen“                           34.000 DM

 

Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle 6170/3610 „Zuweisung vom Land“.

 

 

Der Stadtverordnetenversammlung ist hiervon nachträglich Kenntnis zu geben.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Die EDV-Abwicklung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bei 32 über KIV wird gekündigt und bereits im Dezember 2001 soll auf ein autonomes EDV-Verfahren umgestiegen werden. Durch das neue Programm ändert sich das Format der Bescheide. Die derzeit vorhandene Poststraße der Kuvertiermaschine muss dahingehend erweitert werden, dass DIN A4 Bescheide mit bis zu maximal 4 Seiten gefalzt und kuvertiert werden können. Zukünftig werden die Anhörungsbögen der Ordnungswidrigkeitenanzeigen mit einem Strich-Code und die Bescheide mit einem Steuerzeichendruck versehen, wodurch die Zuordnung und Kuvertierung eines zusammenhängenden Vorganges in einen Briefumschlag sichergestellt werden soll. Nach Auskunft des Ordnungsamtes werden durchschnittlich monatlich zwischen 10.000 bis 15.000 Anhörungsbögen versandt. Wegen der Verjährungsfristen der Ordnungswidrigkeiten und der Lieferfristen bis zur Umstellung nach der Auftragsvergabe muss die überplanmäßige Ausgabe noch zum jetzigen Zeitpunkt bewilligt werden.

 

Die Ausgaben werden bei Fertigstellung der Erweiterung der Kuvertiermaschine bis Mitte Dezember 2001 noch in diesem Haushaltsjahr kassenwirksam. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Rechnungseingang zu einem späteren Zeitpunkt die Ausgaben erst in dem Haushaltsjahr 2002 kassenwirksam werden. In diesem Fall müsste der Haushaltsansatz für das Haushaltsjahr 2002 zur zweiten Lesung erhöht werden.

 

 

 

Die Voraussetzungen gem. § 100 Abs. 1 HGO sind erfüllt. Die Haushaltsüberschreitung ist unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung ist gewährleistet.

 

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

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