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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1483/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Marianne Wölk (Nr. 3 6/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
29.06.2007
|
Sachverhalt
Die
Errichtung eines Tierfriedhofes kann grundsätzlich sowohl unter städtischer als
auch privater Trägerschaft erfolgen.
Die
Errichtung eines gebührenfinanzierten Tierfriedhofs in städtischer Trägerschaft
ist aus Sicht der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht angezeigt:
1. Es
besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Kommunen, einen Tierfriedhof zu
errichten und zu betreiben.
2. Wegen
der Vielzahl der gesetzlichen Anforderungen an die Errichtung eines
Tierfriedhofs wäre ein solches Projekt mit erheblichen Investitionen verbunden.
3. Unter
naturschutzrechtlichen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es sehr
schwierig, im Stadtgebiet von Marburg ein geeignetes städtisches Grundstück zur
Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Bau und Betrieb einer
solchen Anlage sind nur sehr schwer zu erfüllen.
4. In
der näheren Umgebung von Marburg in Unterrosphe wird bereits auf privater Basis
ein Tierfriedhof betrieben.
Sollten
sich private Interessenten im Stadtgebiet von Marburg für die Errichtung eines
Tierfriedhofes interessieren, wird dies im Rahmen der gesetzlichen
Anforderungen des Tierkörperbeseitigungs- und Tierseuchen-, Umwelt- und
Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Stadtplanungs- und Baurechts Unterstützung
finden.
Zur
weiteren Information ein Auszug aus dem Schreiben des Fachbereichs
Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Fachdienst Tierseuchenbekämpfung des
Landrates Marburg-Biedenkopf:
„Grundlage
für die Errichtung und den Betrieb eines Tierfriedhofes ist die VO (EG) Nr. 1774/2002.
Diese regelt, dass eine derartige Einrichtung der Zulassung bedarf. Zuständig
für die Zulassung ist für den hiesigen Dienstbezirk das Regierungspräsidium
Gießen.
In
Artikel 24 dieser Verordnung heißt es:
Die
zuständige Behörde kann bei Bedarf entscheiden, dass
a) tote
Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können………..
Heimtiere sind definiert als Tiere von Arten, die
normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen
Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.
Nähere
diesbezügliche Ausführungen existieren nicht.
Voraussetzung
für die veterinärrechtliche Zulassung ist der sichere Ausschluss einer möglichen
Ausbreitung von Tierseuchen. Als betriebliche Auflage wurde in einem
vergleichbaren Fall gefordert, die Tierkörper so zu beerdigen, dass sie mit
einem Drahtgeflecht und einer mind. 100 cm mächtigen Erdschicht bedeckt sind,
um ein Ausgraben durch Wildtiere sicher auszuschließen. In Abhängigkeit von der
Lage sollte ebenfalls eine Einzäunung vorhanden sein. Weiterhin wurde das
Vergraben auf die Tierarten Hunde, Katzen, Vögel und Nagetiere beschränkt.
Darüber
hinaus sind die gleichen Belange zu prüfen, die auch bei der Errichtung eines
Friedhofes gefordert werden.“
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