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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/1647/2007

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Worauf stützt der Magistrat seine in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 2007 durch Bürgermeister Dr. Kahle geäußerte Auffassung, dass die Erteilung der Baugenehmigung für die Partikeltherapie-Anlage der Rhönklinikum AG ohne vorherige Erstellung eines Bebauungsplanes nicht nur rechtlich möglich, sondern auch rechtlich zwingend geboten gewesen sei?

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Sachverhalt

Die Erteilung der Baugenehmigung basiert auf dem Paragraphen 33 Baugesetzbuch (BauGB), welcher ausdrücklich die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung regelt.

Nachdem die im zitierten Paragraphen beschriebenen Bedingungen von der Bauherrschaft erfüllt wurden, war das Vorhaben entsprechend zu genehmigen. Im Übrigen war insbesondere nach der so genannten Bürger-/Trägeranhörung gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB und dem Stadtverordnetenbeschluss zur Offenlage (§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB) in keinster Weise abzusehen, dass es zu strittigen Abwägungsvorgängen kommen könnte; diese Einschätzung wurde im Zuge des Satzungsbeschlusses bestätigt. Mit der Baugenehmigung vom Mai 2007 gemäß § 33 BauGB wurde den rechtlichen Gegebenheiten voll entsprochen und gleichzeitig die Verlässlichkeit der Stadt Marburg zusammen mit dem mehrfach im Verfahren dargestellten Zeitgerüst unter Beweis gestellt.

 

Im Übrigen ist die geplante Krebstherapie sehr wichtig. Sie ist für viele an Krebs erkrankte Personen eine neue Hoffnungen weckende Behandlungsmethode. Die Bemühungen des Klinikums, sie baldmöglichst in Marburg umzusetzen, verdienen nach Ansicht des Magistrats die volle Unterstützung, zumal die Therapie voraussichtlich in Europa führend sein wird.

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