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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0569/2001(2)
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg
-Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 7/2 sowie 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 'Erlenringspange' in Marburg-Mitte
-Bericht und Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen
- Zustimmungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 7/2
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und gemäß § 87 Hessische B
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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12.12.2001
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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21.12.2001
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●
Erledigt
|
|
Magistrat
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen :
1. Die
Schreiben der Einwender mit Anregungen während der Offenlage werden zur
Kenntnis genommen. Die Anregungen werden gemäß der 4 Abwägungsvorschläge a) -
d) gemäß der Begründung der Sitzungsvorlage behandelt.
Die
Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.
2. Der
Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr. 7/2 im Bereich Marburg-Mitte
"Erlenringspange" einschließlich Erläuterungsbericht wird zugestimmt.
3. Die
1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 "Erlenringspange" in
Marburg-Mitte wird unter Bezug auf die Begründung einschließlich der
geringfügigen Änderungen und Ergänzungen gem. § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.
4. Die
gestalterischen Festsetzungen der 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
7/3 werden gemäß § 87 HBO als Gestaltungssatzung für den Änderungsbereich
dieses Bebauungsplanes beschlossen.
Sachverhalt
Begründung
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit
Erläuterungsbericht und der Bebauungsplanentwurf mit Begründung hat in der
Zeit vom 15.10.2001 bis einschließlich 16.11.2001 öffentlich ausgelegen. Die
ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgten am 06.10.2001 in der Oberhessischen
Presse und der Neuen Marburger Zeitung. Die Träger öffentlicher Belange sind
entsprechend fristgerecht benachrichtigt worden.
Im Rahmen des Beteilungsverfahrens sind drei
Schreiben mit Anregungen eingegangen. Zu den Einwenderschreiben werden folgende
Abwägungsvorschläge formuliert:
a) Abwägungsvorschlag
zum Schreiben des Abwasserverbandes Marburg vom 12.10.2001 (s. Anlage):
Der Abwasserverband
Marburg weist auf die Lage seines Hauptsammlers hin und fordert, dass das
gesamte Plangebiet im Trennverfahren entwässert wird. Die Trasse des
Hauptsammlers wird im Bebauungsplan aufgenommen und in dem Kapitel 5.4 Ver- und
Entsorgung der Begründung wird der Hinweis darauf, dass das Plangebiet im
Trennverfahren zu entwässern ist und somit nur Schmutzwasser in die
verbandseigene Kläranlage Marburg/Cappel eingeleitet werden darf, ergänzt.
b) Abwägungsvorschlag
zum Schreiben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Marburg (ASV Marburg)
vom 07.11.2001 (s. Anlage):
Den Forderungen des
Amtes für Straßen- und Verkehrswesen aus Marburg vom 07.11.2001 dass die
Zufahrt zum Ast zur Bundesstraße 3 nur im südlichen Bereich des Plangebietes
nahe der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung
zulässig ist, wird entsprochen.
c) Abwägungsvorschlag
zum Schreiben der Grundstückseigentümerin (s. Anlage):
Mit Schreiben vom
07.11.2001 hat die Grundstückseigentümerin Anregungen zu den vorliegenden
Bauleitplänen vorgebracht. In der Einleitung dieses Schreibens wird auf die
Planungsgeschichte dieser Grundstücke eingegangen und kritisiert, dass
gegenüber der planungsrechtlichen Festschreibung des Ursprungsbebauungsplanes
Nr. 7/3 keine Eichen wachsen. Bei dieser Ausgestaltung und Zweckbestimmung der
ursprünglichen Festsetzungen der öffentlichen Grünfläche handelt es sich nicht
um eine reine Bestandsfestsetzung, sondern um das Planungsziel der
Ausgestaltung eines sogenannten "Mittelwaldes" (Eichen und Hainbuchen).
Das beim Regierungspräsidium anhängige Übernahmeverfahren durch die Eigentümer
berührt die laufenden Planverfahren nicht. Der Forderung, auf dem nördlichen
Teilbereich des Plangebietes, eine höhenmäßig eingeschränkte Bebauung
zuzulassen, wird nicht gefolgt, da der Grünbestand auch weiterhin gesichert
werden soll. Entschädigungszahlungen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen
eines Bebauungsplanes. Durch die Festsetzung des nördlichen Grundstücksteiles
als nicht überbaubare Grundstücksfläche mit Erhaltungsfestsetzungen wird jedoch
das Gesamtgrundstück dadurch begünstigt, dass das Maß der baulichen Nutzung
insbesondere in Bezug auf die mögliche Geschossfläche besser ausgenutzt werden
kann. Die Änderungsplanung dieses Bebauungsplanes schränkt die
Zufahrtsmöglichkeit zukünftig gegenüber dem Bebauungsplan nicht ein. Der
Bebauungsplan sah im Bereich der geplanten Feuerwehrerweiterung eine insgesamt
6 m breite Einfahrtsmöglichkeit vor. Durch die vorliegende
Bebauungsplanänderung besteht in Anlehnung an die ursprüngliche Tankstellenandienung
die Möglichkeit einer 6 m breiten Einfahrt und die Ausfahrtmöglichkeit im
südlichen Teil des Grundstückes. Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Straßen-
und Verkehrswesen Marburg wird die ursprüngliche Zu- und Abfahrtsmöglichkeit
zum Ast der B 3 des Planentwurfes der Offenlegung konkretisiert.
Festsetzungen für die
Erhaltung des Grünbestandes und das Anpflanzungsgebot zur B 3 sind gegenüber
dem Ursprungsplan unverändert, so dass auch die Eingriffserheblichkeit
unveränderlich bleibt und kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf erforderlich wird.
Der Kritik für die Erhaltungsfestsetzungen des Grünbestandes wird gefolgt, da
das ursprüngliche Entwicklungsziel "öffentliche Grünfläche eines
Mittelwaldes mit Eichen und Hainbuchen" nicht mehr angestrebt wird,
sondern ausschließlich die Erhaltungsfestsetzung des Grünbestandes der
verwilderten Kleingärten auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche des
Mischgebietes im Vordergrund steht. Dem Einwand, dass auch die ursprüngliche
Bestandserhebung falsch sei, wird zurückgewiesen. Beim Blick auf die
Bestandsbeschreibung der Freiraumtypen des Plangebietes und der Bestandsplan
des Ursprungsbebauungsplanes zeigen, dass für diesen Bereich keine Eichen oder
Hainbuchen kartiert worden sind, sondern dass die ursprünglich öffentliche
Grünfläche durch ergänzende Pflanzungen zu einem Mittelwald mit Eichen und
Hainbuchen entwickelt werden sollte und somit eine Verbesserung der
Biotopqualtität angestrebt war. Es handelte sich somit nicht um
"Wunschpläne", sondern um ein grünordnerisches Entwicklungsziel.
Der Hinweis zu
entstandenen Grunderwerbskosten für den Erwerb eines Gartengrundstückes, das im
Ursprungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt war, wird zur Kenntnis
genommen, steht aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser
Bebauungsplanänderung. Etwaige Planungsschäden, die aus dem Ursprungsplan Nr.
7/3 aus dem Jahr 1994 resultieren sind keine Kosten, die in einer allgemeinen
Kostenübersicht einer Begründung eines Bebauungsplanes darzustellen sind. Das Rechtsamt
der Stadt Marburg hat hierzu dem Rechtsvertreter der Eigentümerin erklärt, dass
für die Stadt eine grundsätzliche Anerkennung einer Schadensersatzpflicht nicht
in Betracht kommt und auf die bezüglich des Grundstückes derzeit noch beim RP
hängigen zwei Verfahren hingewiesen.
Richtig ist, dass die
ursprüngliche Gesamtplanung des Bebauungsplanes Nr. 7/3 nicht ausschließlich
auf die Erweiterung der Feuerwehr ausgerichtet war. Ein Blick auf den
Bebauungsplan zeigt, dass es unter anderem darum ging, in den sogenannten
"Abfahrtsohren" Planungsrecht für Kerngebietsnutzungen zu schaffen,
eine neue Auffahrtsrampe in Richtung Süden der B 3 zu ermöglichen, die
Wohnbebauung "Erlenring/Am Erlengraben" in ihrem Bestand zu sichern
und die neue Fußwegeachse zur Lahnbrücke mit Elisabeth-Blochmann-Platz
planungsrechtlich vorzubereiten.
Der Hinweis auf das
Entgegenkommen bezüglich der Unterschreitung von erforderlichen
Grundstücksabständen bei der Errichtung der Hauptfeuerwache wird zur Kenntnis
genommen steht aber in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Bauleitplanung.
Bedingt durch die
entsprechenden Ladungsfristen für die städtischen Gremien haben alle
Entscheidungsträger ausreichend Zeit, die Örtlichkeit entsprechend in
Augenschein zu nehmen.
Die Planergänzungen und geringfügigen Änderungen
berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass der Bebauungsplan gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen werden kann.
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Marburg hat
einvernehmlich mit dem Naturschutzbeirat mit Schreiben vom 15.10.2001 mitgeteil
t, dass auf Grund der maßgeblichen unveränderten Sicherung des vorhandenen
Grünbestandes des ehemaligen Gartengebietes keine Bedenken vorgetragen werden.
Als weitere ist den beigefügten Anlagen sowie dem
Erläuterungsbericht und der Begründung zu entnehmen.
- selbst zuständig
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