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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1655/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Claudia Röder (Nr. 40 8/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
30.08.2007
|
Sachverhalt
Diese
Frage wird der Magistrat nicht beantworten; er würde sich andernfalls strafbar
machen.
Das
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO), der nach § 4 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) ausdrücklich auf kommunale Steuern anzuwenden ist,
betrifft nicht nur die Höhe einer Steuer. Dem Steuergeheimnis unterliegt auch,
ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird.
Die
Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar. Sie ist nach § 355 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Der
Magistrat hat in seinem Diensteid geschworen, alle in Hessen geltenden Gesetze
zu wahren. Er nicht die Absicht, diesen Eid zu brechen.
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