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Ratsinformation
Beschlussvorlage Magistrat - VO/1909/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Solare Baupflicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Sonja Wasserberg
- Verfasser*in:
- Rausch, Jürgen (FBL 6)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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06.12.2007
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Bereit
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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14.12.2007
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Sachverhalt
Begründung:
Sowohl auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) als
auch auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO) ist es möglich, eine
Baupflicht für solarthermische Anlagen über kommunales Satzungsrecht
vorzugeben. Da aufgrund der demographischen Verhältnisse mittel/bis langfristig
immer seltener Neubaugebiete entwickelt werden, ist es aus Effizienzgründen
wichtig, mit einer solchen Regelung auch die bestehenden baulichen Anlagen zu
erfassen. Vor diesem Hintergrund wurde die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held,
die auf dem Gebiet des Energierechts sehr erfahren ist, damit beauftragt, ein
Gutachten zur Rechtmäßigkeit einer Solarsatzung zu verfassen. Das Gutachten ist
als Anlage beigefügt. Die Gutachter empfehlen, die Satzung zur solaren
Baupflicht auf § 81 Abs. 2 HBO zu stützen.
Auf der Grundlage des Kurzgutachtens zur Rechtmäßigkeit
einer Solarsatzung für die Universitätsstadt Marburg wurde in Abstimmung mit
den Gutachtern ein Satzungsentwurf entwickelt. Mit dem Entwurf werden folgende
wesentliche Zielsetzungen verfolgt:
s Die Satzung
soll flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet gelten und auch den
Gebäudebestand erfassen
In den §§ 4 und 5 des Satzungsentwurfes wird geregelt, dass
beim Neubau beheizter Räume, egal ob Neuerrichtung oder Anbau an eine
bestehende Anlage, die solare Baupflicht gilt. Wenn bestehende Gebäude geändert
werden, werden bereits gegenwärtig über die Energieeinsparverordnung für
bestimmte Änderungstatbestände Dämmstandards etc. vorgegeben. § 5 greift in den
Ziffern a) und b) bestimmte Tatbestände, die im Zusammenhang mit der Montage
von Solarmodulen sinnvoll sind, auf und verknüpft damit die solare Baupflicht
bei der Änderung von bestehenden beheizten Gebäuden.
s Die solare
Baupflicht soll die Deregulierung der HBO 2002 nicht unterlaufen
§ 7 des Satzungsentwurfs regelt das Genehmigungs- und
Nachweisverfahren derart, dass gemessen an den bestehenden Vorgaben der HBO,
des Hessischen Denkmalschutzgesetzes und der Energieeinsparverordnung keine
zusätzlichen Genehmigungsverfahren auferlegt werden. Der Nachweis der Beachtung
der solaren Baupflicht wird entweder an bereits bestehende Verfahren geknüpft
oder es wird wie bei den Vorgaben der Energieeinsparverordnung auf einen
Nachweis ganz verzichtet.
s Der in Marburg
herausragende Aspekt des Denkmalschutzes wird besonders gewürdigt
Der schwierigen Frage der Integration von Solaranlagen in
denkmalgeschützte Objekte soll nicht dadurch begegnet werden, dass
Kulturdenkmäler von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden.
Allerdings ist streng darauf zu achten, dass durch den Einbau von Solarmodulen
in Zukunft nicht auch weitere „moderne“ Anlagen wie Antennen etc. zugelassen
werden müssen.
Die solare Baupflicht gilt auch für Kulturdenkmale.
Allerdings sind die diesbezüglichen Maßnahmen genehmigungspflichtig nach dem
Hessischen Denkmalschutzgesetz und es bedarf der Zustimmung der Unteren
Denkmalschutzbehörde, die beim Magistrat der Stadt Marburg angesiedelt ist. Die
Untere Denkmalschutzbehörde muss das Einvernehmen mit dem Bezirkskonservator
herstellen.
Sollte es einer besonders anspruchsvollen Lösung bedürfen,
um die Anforderungen des Denkmalschutzes zu erfüllen, kann wie in § 17 der
Bausatzung der Universitätsstadt Marburg über die Gestaltung baulicher Anlagen
in der Marburger Altstadt für besondere Renovierungsmaßnahmen ein Zuschuss
gewährt werden, sofern Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.
s Generell können
statt solarthermischer Anlagen auch solare Stromanlagen errichtet werden. Ist
beides nicht möglich, soll bei der Errichtung von Neubauten durch die Wahl der
Heizungsanlage das Interesse des Klimaschutzes berücksichtigt werden.
Diese Zielsetzung wird durch die Bestimmungen des § 8
verfolgt.
Sollte der Satzungsentwurf von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen und als Satzung rechtsverbindlich
werden, wäre mit dieser Regelung erstmalig in Deutschland eine flächendeckende
kommunale solare Baupflicht eingeführt worden. Aufgrund dieser besonderen
Situation sollte der Entwurf vorher mit den Bürgern und einer
Fachöffentlichkeit (Wirtschaftsvertreter, Architekten- und Ingenieurkammer,
Gestaltungsbeirat, Denkmalbeirat, Lokale Agenda, Umweltverbände) diskutiert
werden.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlagen
Satzungsentwurf
Kurzgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD 63 |
FD 61 |
|
|
B |
B |
B |
|
|
A: Anhörung; B: Beteiligung; K:
Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
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