Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Magistrat - VO/1909/2007

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Magistrat wird beauftragt, den beiliegenden Satzungsentwurf zur solaren Baupflicht in Marburg im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung zur Diskussion zu stellen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Sowohl auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) als auch auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung (HBO) ist es möglich, eine Baupflicht für solarthermische Anlagen über kommunales Satzungsrecht vorzugeben. Da aufgrund der demographischen Verhältnisse mittel/bis langfristig immer seltener Neubaugebiete entwickelt werden, ist es aus Effizienzgründen wichtig, mit einer solchen Regelung auch die bestehenden baulichen Anlagen zu erfassen. Vor diesem Hintergrund wurde die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held, die auf dem Gebiet des Energierechts sehr erfahren ist, damit beauftragt, ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit einer Solarsatzung zu verfassen. Das Gutachten ist als Anlage beigefügt. Die Gutachter empfehlen, die Satzung zur solaren Baupflicht auf § 81 Abs. 2 HBO zu stützen.

Auf der Grundlage des Kurzgutachtens zur Rechtmäßigkeit einer Solarsatzung für die Universitätsstadt Marburg wurde in Abstimmung mit den Gutachtern ein Satzungsentwurf entwickelt. Mit dem Entwurf werden folgende wesentliche Zielsetzungen verfolgt:

 

s Die Satzung soll flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet gelten und auch den Gebäudebestand erfassen

In den §§ 4 und 5 des Satzungsentwurfes wird geregelt, dass beim Neubau beheizter Räume, egal ob Neuerrichtung oder Anbau an eine bestehende Anlage, die solare Baupflicht gilt. Wenn bestehende Gebäude geändert werden, werden bereits gegenwärtig über die Energieeinsparverordnung für bestimmte Änderungstatbestände Dämmstandards etc. vorgegeben. § 5 greift in den Ziffern a) und b) bestimmte Tatbestände, die im Zusammenhang mit der Montage von Solarmodulen sinnvoll sind, auf und verknüpft damit die solare Baupflicht bei der Änderung von bestehenden beheizten Gebäuden.

 

s Die solare Baupflicht soll die Deregulierung der HBO 2002 nicht unterlaufen

§ 7 des Satzungsentwurfs regelt das Genehmigungs- und Nachweisverfahren derart, dass gemessen an den bestehenden Vorgaben der HBO, des Hessischen Denkmalschutzgesetzes und der Energieeinsparverordnung keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren auferlegt werden. Der Nachweis der Beachtung der solaren Baupflicht wird entweder an bereits bestehende Verfahren geknüpft oder es wird wie bei den Vorgaben der Energieeinsparverordnung auf einen Nachweis ganz verzichtet.

 

s Der in Marburg herausragende Aspekt des Denkmalschutzes wird besonders gewürdigt

Der schwierigen Frage der Integration von Solaranlagen in denkmalgeschützte Objekte soll nicht dadurch begegnet werden, dass Kulturdenkmäler von vornherein von der solaren Baupflicht ausgenommen werden. Allerdings ist streng darauf zu achten, dass durch den Einbau von Solarmodulen in Zukunft nicht auch weitere „moderne“ Anlagen wie Antennen etc. zugelassen werden müssen.

Die solare Baupflicht gilt auch für Kulturdenkmale. Allerdings sind die diesbezüglichen Maßnahmen genehmigungspflichtig nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz und es bedarf der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde, die beim Magistrat der Stadt Marburg angesiedelt ist. Die Untere Denkmalschutzbehörde muss das Einvernehmen mit dem Bezirkskonservator herstellen.

Sollte es einer besonders anspruchsvollen Lösung bedürfen, um die Anforderungen des Denkmalschutzes zu erfüllen, kann wie in § 17 der Bausatzung der Universitätsstadt Marburg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Marburger Altstadt für besondere Renovierungsmaßnahmen ein Zuschuss gewährt werden, sofern Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.

 

s Generell können statt solarthermischer Anlagen auch solare Stromanlagen errichtet werden. Ist beides nicht möglich, soll bei der Errichtung von Neubauten durch die Wahl der Heizungsanlage das Interesse des Klimaschutzes berücksichtigt werden.

Diese Zielsetzung wird durch die Bestimmungen des § 8 verfolgt.

 

Sollte der Satzungsentwurf von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und als Satzung rechtsverbindlich werden, wäre mit dieser Regelung erstmalig in Deutschland eine flächendeckende kommunale solare Baupflicht eingeführt worden. Aufgrund dieser besonderen Situation sollte der Entwurf vorher mit den Bürgern und einer Fachöffentlichkeit (Wirtschaftsvertreter, Architekten- und Ingenieurkammer, Gestaltungsbeirat, Denkmalbeirat, Lokale Agenda, Umweltverbände) diskutiert werden.

 

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

Anlagen

Satzungsentwurf

Kurzgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held

 

Beteiligung an der Vorlage durch:

FB 6

FD 63

FD 61

 

 

B

B

B

 

 

A: Anhörung; B: Beteiligung; K: Kenntnisnahme; S: Stellungnahme

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen