Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0632/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
- Neuwahl eines/-r Ortsgerichtsvorstehers/-in
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Naumann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
25.01.2002
|
Sachverhalt
Begründung:
Da die
Amtszeit des bisherigen Ortsgerichtsvorstehers des Ortsgerichtsbezirkes Marburg
II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen), Herrn Karl Liese, bereits abgelaufen ist,
ist es erforderlich, eine Neu- bzw. Wiederwahl – Herr Liese steht für eine solche
gerne zur Verfügung – durchzuführen.
Gemäß § 7
Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag
der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren
ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die
Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7
Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Person vorzuschlagen, auf
die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der
Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und
geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder durch Handaufheben
abgestimmt werden. Bewerber/-innen können vom Gemeindevorstand oder aus der
Mitte der Gemeindevertretung benannt werden.
Gemäß § 7
Abs. 3 des Ortsgerichtsgesetzes ernennt der Direktor des Amtsgerichts eine
geeignete Person, wenn die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist keinen
Vorschlag einreicht.
Gemäß § 8
des Ortsgerichtsgesetzes sind folgende persönliche Voraussetzungen für die
Ernennung zu erfüllen:
1. Zu
Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines
Vertrauen
genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit
der
Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
2. Ortsgerichtsmitglieder
können nicht Personen sein, die
a) ihren
Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b) die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c) als
Rechtsanwalt/anwältin oder Notar/-in zugelassen sind.
3. Im
Dienst befindliche Richter/-innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren
berufliche
Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht,
sollen
nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
4. Personen,
die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind,
sowie
Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Bezüglich
der Neuwahl des/der Ortsgerichtsvorstehers/-in für den Ortsgerichtsbezirk
Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen) wurden die in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die Ortsbeiräte
Cappel, Bortshausen und Ronhausen gebeten, geeignete Bewerber/-innen zu
benennen. Insofern wurden folgende Vorschläge eingereicht:
Die SPD-Fraktion
sowie die Ortsbeiräte Cappel, Bortshausen und Ronhausen schlagen
Herrn Karl Heinrich Liese
geb. 01.03.1926 in Großalmerode
Beruf: Pensionär
wh. Forsthausstraße 25,
35043 Marburg-Cappel
zur
Wiederwahl vor.
Die
Fraktionen der CDU, der „Bürger für Marburg“, der „MBL“ sowie der „PDS/ML“
meldeten jeweils Fehlanzeige.
Von den
Fraktionen „Bündnis90/Die Grünen“ und der F.D.P. liegen bislang keine
Vorschläge vor.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen