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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0633/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Ortsgerichts Marburg II (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
-Neuwahl eines/-r Ortsgerichtsschöffen/-in und zugleich Stellvertreter/-in des/-r Ortsgerichtsvorstehers
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Naumann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
|
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.01.2002
|
Sachverhalt
Begründung:
Da die
Amtszeit des bisherigen Ortsgerichtsschöffen und zugleich Stellvertreter des
Ortsgerichtsvorstehers des Ortsgerichtsbezirkes Marburg II (Cappel,
Bortshausen, Ronhausen), Herrn Konrad Werner, bereits abgelaufen ist, ist es
erforderlich, eine Neu- bzw. Wiederwahl – Herr Werner steht für eine solche
gerne zur Verfügung – durchzuführen.
Gemäß § 7
Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag
der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren
ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die
Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7
Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die Person vorzuschlagen, auf
die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der
Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und
geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder durch Handaufheben
abgestimmt werden. Bewerber/-innen können vom Gemeindevorstand oder aus der
Mitte der Gemeindevertretung benannt werden.
Gemäß § 7
Abs. 3 des Ortsgerichtsgesetzes ernennt der Direktor des Amtsgerichts eine
geeignete Person, wenn die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist keinen
Vorschlag einreicht.
Gemäß § 8
des Ortsgerichtsgesetzes sind folgende persönliche Voraussetzungen für die
Ernennung zu erfüllen:
1. Zu
Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines
Vertrauen
genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit
der
Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
2. Ortsgerichtsmitglieder
können nicht Personen sein, die
a) ihren
Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b) die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c) als
Rechtsanwalt/anwältin oder Notar/-in zugelassen sind.
3. Im
Dienst befindliche Richter/-innen sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren
berufliche
Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht,
sollen
nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
4. Personen,
die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind,
sowie
Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Bezüglich
der Neuwahl des/der Ortsgerichtsschöffen/-in und zugleich Stellvertreter/-in
des Ortsgerichtsvorstehers für den Ortsgerichtsbezirk Marburg II (Cappel,
Bortshausen, Ronhausen) wurden die in der Stadtverordnetenversammlung
vertretenen Fraktionen sowie die Ortsbeiräte Cappel, Bortshausen und Ronhausen
gebeten, geeignete Bewerber/-innen zu benennen. Insofern liegen folgende
Vorschläge vor:
Die
CDU-Fraktion sowie die Ortsbeiräte Cappel, Bortshausen und Ronhausen schlagen
Herrn Konrad Werner
geb. 21.02.1939 in Marburg
Beruf: Beamter i. R.
wh. Moischter Straße 14,
35043 Marburg-Cappel
zur
Wiederwahl vor.
Die
Fraktionen der „SPD", der „Bürger für Marburg", der „MBL" sowie
der „PDS/ML" meldeten jeweils Fehlanzeige.
Von den
Fraktionen „Bündnis90/Die Grünen" und der F.D.P. liegen bislang keine
Vorschläge vor.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
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