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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0121/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg zur Umsetzung der Haushaltswirtschaft auf den doppischen Buchungsstil
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Dieter Finger
- Verfasser*in:
- Dieter Finger
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
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|
|
Mar 11, 2008
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Mar 13, 2008
|
Sachverhalt
Begründung:
Durch
die Reform des Gemeindehaushaltsrechts und den damit einhergehenden Änderungen
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) besteht für die Gemeinden in Hessen ein
Wahlrecht zwischen erweitert kameralem oder doppischem Buchungsstil.
Die
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung wird aller
Voraussicht nach den Standard darstellen, da nach aktueller Umfrage von den 426
hessischen Kommunen 422 den Umstieg auf die Doppik planen oder bereits
vollzogen haben. Zwei Kommunen befinden sich noch in der Findungsphase und zwei
Städte planen den Umstieg auf den erweitert kameralen Buchungsstil. Diese
beiden nutzen jedoch eine andere Software als die Stadt Marburg, so dass bei
einem Alleingang der Stadt Marburg in die erweiterte Kameralistik zu befürchten
ist, dass der Softwarehersteller die erforderlichen Pflegeleistungen nicht auf
Dauer übernehmen bzw. nach Aufwand abrechnen wird. Das finanzielle Risiko wäre
unkalkulierbar, da sich die Stadt Marburg in Hessen als „Exot“ darstellen
würde.
Gegen
den erweitert kameralen Buchungsstil spricht ebenfalls die
gemeindehaushaltsrechtliche Verpflichtung der Stadt zur Erstellung einer Konzernbilanz,
die nur durch umfangreiche Nebenbuchungen zu erfüllen wäre.
Die
im beigefügten Nachtrag zur Hauptsatzung neu aufzunehmende Bestimmung zur
Haushaltswirtschaft knüpft an den Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26. Oktober 2001 an, nach dem das
Rechnungswesen der Stadt Marburg auf ein doppisches Verfahren umzustellen ist.
Zur Einführung der doppelten Buchführung
zum 01.01.2009 in der Universitätsstadt Marburg ist nach § 92 Abs. 3 HGO eine
Änderung der Hauptsatzung notwendig. Hiernach ist die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. Will die
Gemeinde die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
führen, so ist in der Hauptsatzung ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung
zu treffen. Dies erfolgt in beigefügter Nachtragssatzung durch Einfügung eines
neuen § 5 - Haushaltswirtschaft -.
Ab
dem Haushaltsjahr 2009 finden somit die §§ 92 und 93 sowie 114 a bis 114 u HGO
sowie die GemHVO - Doppik Anwendung. Über die damit verbundenen inhaltlichen
Änderungen wird die Stadtverordnetenversammlung rechtzeitig im Rahmen der
Aufstellung des Haushalts 2009 unterrichtet.
Egon
Vaupel
Oberbürgermeister
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