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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0643/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl eines/-r Stellvertreters/-in des Schiedsmannes für den Schiedsamtsbezirk Marburg VII (Wehrda)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Naumann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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●
Erledigt
|
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.01.2002
|
Sachverhalt
Begründung:
Da die
Amtszeit des Schiedsmannstellvertreters des Schiedsamtsbezirks Marburg VII
(Wehrda), Herrn Ludwig Ritterpusch, abgelaufen ist, ist es gemäß § 4 des
Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) erforderlich, eine Neuwahl
durchzuführen.
Hierzu
anzumerken ist, dass eine Wiederwahl des Herrn Ritterpusch möglich ist und
dieser auch gerne für eine solche zur Verfügung steht.
Nach § 4
Abs. 1 des HSchAG werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf
fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Gemeindevertreter.
Nach § 3
Abs. 1 des HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des HSchAG das
Amt nicht bekleiden,
1. wer
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine
Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar
bestellt ist;
4. wer
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig aus-
übt;
5. wer
die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes)
oder
das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)
ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivoll-
zugsbeamter
tätig ist.
Nicht in
das Amt berufen werden soll gemäß § 3 Abs. 3 des HSchAG, wer
1. bei
Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75.
Lebensjahr
vollendet haben wird;
2. nicht
in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
3. durch
sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Somit
wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie der
betreffende Ortsbeirat Wehrda gebeten, geeignete Wahlvorschläge einzureichen.
Zudem erfolgte gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG am 01.02.2001
jeweils eine „Amtliche Bekanntmachung“ in der „Oberhessischen Presse“ sowie in
der „Marburger Neue Zeitung“.
Folgende
Wahlvorschläge liegen insofern vor:
Die Fraktionen
der SPD und der CDU sowie der Ortsbeirat Wehrda schlagen eine Wiederwahl des
Herrn Ludwig Ritterpusch
geb. 06.08.1931 in Wehrda
Beruf: Rentner
wh. Wehrdaer Straße 135, 35041 Marburg-Wehrda
vor.
Die
MBL-Fraktion als auch die PDS/ML-Fraktion meldeten jeweils Fehlanzeige.
Darüber
hinaus liegen bislang keine weiteren Wahlvorschläge vor.
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
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