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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/0186/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Ortsgerichte
Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in für das OG Marburg I (Kernstadt und Gisselberg)
und
Wahl eines/r Ortsgerichtsschöffen/in und zugleich Stellvertreters/in des Ortsgerichtsvorstehers für das OG Marburg IV (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Geplant
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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25.04.2008
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.04.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:
Für
das OG Marburg I (Kernstadt und Gisselberg) wird ein/e Ortsgerichtsschöffe/in
gewählt
Für das OG Marburg IV (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt,
Schröck) wird ein/e Ortsgerichtsschöffe/in und zugleich Stellvertreter/in
gewählt.
Sachverhalt
Begründung:
Laut Mitteilung des Amtsgerichts Marburg ist die
Amtszeit des bisherigen Ortsgerichtsschöffen des OG Marburg I (Kernstadt und
Gisselberg), Herrn Lothar Frank, abgelaufen.
Des weiteren ist die Amtszeit des bisherigen
Ortsgerichtsschöffen und zugleich Stellvertreters des OG Marburg IV (Bauerbach,
Ginseldorf, Moischt, Schröck), Herrn Josef Gölzhäuser, abgelaufen. Daher ist es notwendig, nach § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes Neuwahlen
durchzuführen.
Hinsichtlich der Ernennung zu
Ortsgerichtsmitgliedern ist besonders auf die in § 8 des Ortsgerichtsgesetzes
enthaltenen Bestimmungen über die persönlichen Voraussetzungen hinzuweisen:
- Zu
Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die
allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind.
Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
- Ortsgerichtsmitglieder
können nicht Personen sein, die
a.) ihren Wohnsitz im
Bezirk des Ortsgerichtes nicht oder nicht mehr haben;
b.) die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
c.) als
Rechtsanwalt/-anwältin oder Notar/in zugelassen sind.
3. Im Dienst befindliche Richter/innen
sowie Beamte/-innen im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Ortsgerichtes steht, solllen nicht zu
Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
4. Personen,
die miteinander im 1. oder 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie
Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes werden die
Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des
Amtsgerichtes auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf
5 Jahre begrenzt werden, wenn der bzw. die Vorgeschlagene bereits das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes hat die Gemeinde die
Personen vorzuschlagen, auf die mehr als Hälfte der Stimmen der gesetzlichen
Zahl der Gemeindevertreter/-innen entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt
schriftlich und geheim. Wenn niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder
Handaufheben abgestimmt werden.
Mit Schreiben vom 29.01.2008 wurden alle in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die entsprechenden
Ortsbeiräte gebeten, einen entsprechenden Vorschlag einzureichen.
Als Ortsgerichtsschöffe für den Bezirk Marburg I
(Kernstadt und Gisselberg) wird
von der CDU-Fraktion
Herr Lothar Frank, wh.
Hahnengasse 2, 35043 Marburg
und von der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Herr Dr. Sven-Olaf
Krusch, wh. Hohe Leuchte 20, 35037 Marburg
vorgeschlagen.
Als Ortsgerichtsschöffe und zugleich
Stellvertreter für den Bezirk Marburg IV (Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck) wird
Herr Josef Gölzhäuser,
wh. Zum Lahnberg 20, 35043 Marburg,
von der CDU-Fraktion sowie den Ortsbeiräten
Moischt, Bauerbach, Schröck vorgeschlagen.
Weitere Wahlvorschläge sind weder innerhalb der
gesetzten Frist noch danach eingegangen.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister
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