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Ratsinformation
Wahlen der STVV - VO/0187/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Marburg II (Kernstadt östlich) sowie Neuwahlen einer Schiedsperson und einer stellv. Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen, Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Wahlen der STVV
- Federführend:
- 30 - Rechtsservice
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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25.04.2008
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Geplant
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Wahlvorbereitungsausschuss
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Vorberatung
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25.04.2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende
Beschlüsse zu fassen:
Für den Schiedsamtsbezirk Marburg II (Kernstadt östlich)
wird eine Schiedsperson gewählt.
Für den Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel,
Bortshausen, Ronhausen, Bauerbach, Ginseldorf, Moischt, Schröck) wird eine
Schiedsperson sowie eine stellv. Schiedsperson gewählt.
Sachverhalt
Begründung:
Da der
bisherige Schiedsmann des Schiedsamtes Marburg II (Kernstadt östlich), Herr
Wölk, sein Amt niedergelegt hat, ist es gemäß § 4 des Hessischen
Schiedsamtsgesetzes (HSchAG)
erforderlich, eine Neuwahl durchzuführen.
Aufgrund des Ablaufs der Amtszeiten der Schiedsperson sowie der stellv.
Schiedsperson des Schiedsamtes Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen)
sowie der Erweiterung des Schiedsamtsbezirkes Marburg III um die Stadtteile
Bauerbach, Ginseldorf, Moischt und Schröck zum 15.02.2008 sind auch hier gemäß § 4 des Hessischen
Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) Neuwahlen erforderlich.
Nach § 4 Abs. 1 des
HSchAG werden die Schiedspersonen von der Gemeindevertretung auf
fünf Jahre
gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
Nach § 3 Abs. 1 des
HSchAG müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten
für das Amt geeignet sein. So kann gemäß § 3 Abs. 2 des HSchAG das Amt nicht bekleiden,
1. wer die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. eine Person, für die
eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3. wer als Rechtsanwältin
oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin bzw. Notar bestellt ist;
4. wer die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5. wer die rechtsprechende
Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder als
Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des
Gerichtsverfassungsgesetz) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im
Polizeivollzugsdienst ist.
Nicht in das Amt berufen werden soll gemäß § 3
Abs. 3 des HSchAG, wer
1. bei Beginn
der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk des
Schiedsamtes wohnt;
3. durch
sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Mit
Schreiben vom 23.10.2007 wegen des Schiedsamtsbezirkes Marburg II und mit
Schreiben vom 02.11.2007 bzw. 21.02.2008 wegen des Schiedsamtsbezirkes Marburg
III wurden alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen sowie die
betroffenen Ortsbeiräte gebeten, entsprechende Wahlvorschläge einzureichen.
Zudem erfolgte gemäß den
Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG die jeweiligen „Amtlichen Bekanntmachungen" in der „Oberhessischen
Presse" sowie in der „Marburger Neue Zeitung".
Betreffend des
Schiedsamtsbezirkes Marburg II (Kernstadt östlich) schlägt die CDU-Fraktion den
bisherigen stellv. Schiedsmann
Herrn Hans-Joachim Schäfer,
wh. Lenaustraße 2, 35039 Marburg
zur
Wahl vor.
Alle anderen in der
Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen haben keine Wahlvorschläge
eingereicht.
Hinsichtlich der in der
Presse veröffentlichten „Amtlichen Bekanntmachung" bleibt festzustellen,
dass sich
Frau Dr. Martina Höftberger, wh. Am Weinberg 8,
35043 Marburg,
gemeldet hat und sich
für die Wahl zur Schiedsfrau für den Schiedsamtsbezirk Marburg II zur Verfügung
stellt. Da Frau Dr. Höftberger nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, wurde das
Amtsgericht Marburg um Stellungnahme hinsichtlich der Wahlmöglichkeit gebeten.
Seitens des Amtsgerichts
Marburg liegen keine Bedenken gegen eine Wahl von Frau Dr. Höftberger vor, da
es sich bei § 3 Abs. 3 HSchAG bzgl. des Wohnsitzens nur um eine sog.
„Soll-Vorschrift“ handelt.
Für den
Schiedsamtsbezirk Marburg III (Cappel, Bortshausen, Ronhausen, Bauerbach,
Ginseldorf, Moischt Schröck) schlägt die CDU-Fraktion sowie der Ortsbeirat
Cappel zum Schiedsmann
Herrn Hanfried Dula, wh. Holzgasse 5, 35043
Marburg
und zum stellv.
Schiedsmann
Herrn Wolfgang Loewenhofer, wh. Neue Straße 14,
35043 Marburg.
zur Wahl vor.
Der Ortsbeirat Moischt,
Cappel sowie der Ortsbeirat Ronhausen schlagen zum Schiedsmann
Herrn Günter Stumpf, wh. Am Nussacker 21, 35043
Marburg
vor.
Dieser Vorschlag wird
unterstützt von dem Ortsbeirat Bortshausen sowie dem Ortsvorsteher von
Bauerbach.
Hinsichtlich der in der
Presse veröffentlichten „Amtlichen Bekanntmachung" bleibt festzustellen,
dass sich
Frau Kirsten Fleing, wh. Am Vorgelherd 43, 35043
Marburg,
gemeldet hat und sich
für das Amt der Schiedsfrau für den Bezirk Marburg III (Cappel,
Bortshausen, Ronhausen, Bauerbach, Ginseldorf, Moischt Schröck) zur Verfügung
stellt.
Frau Fleiing wird vom Ortsbeirat
Cappel vorgeschlagen.
Der Ortsbeirat Schröck
schlägt für das Amt des stellv. Schiedsmann
Herrn Heinrich Nau, Buchenrotsweg 11, 35043
Marburg,
vor.
Die
Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen für den Landgerichtsbezirk
Marburg wurde gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 4 HSchAG zu den
eingereichten Wahlvorschlägen angehört.
Egon Vaupel
Oberbürgermeister.
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