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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Kleine Anfrage - VO/0275/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Strasse „An der Hausstatt“ gegenüber dem Haus Nr. 26 befindet sich zurzeit der Bau eines großen Mehrfamilienhauses. Dieses viel zu große Gebäude an einer solch exponierten Stelle fällt durch seine Größe von weitem ins Auge und verschandelt den Anblick. Lässt der Bebauungsplan so einen Bau zu und wer hat die Genehmigung erteilt?

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Sachverhalt

Die Baugenehmigung wurde am 02.10.2008 von der Bauaufsicht der Stadt Marburg erteilt. Sie war gemäß § 64 Hess. Bauordnung (HBO) zu erteilen, weil alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, eingehalten wurden.

Für den Bereich des Baugrundstücks existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Einfügung in die nähere Umgebung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

Für die Abgrenzung der näheren Umgebung ist nicht nur die unmittelbare Nachbarbebauung, sondern der im Zusammenhang bebaute Ortsteil maßgebend.

Somit sind u. a. auch die Gebäude in der Gabelsbergerstraße, die größer sind als das im Betreff genannte Mehrfamilienwohnhaus, für die Beurteilung der Einfügung der näheren Umgebung zu berücksichtigen.

Der Bauherr hat die Planung vor dem Einreichen des Bauantrages mit den Fachdiensten des Bauamtes abgestimmt. Dabei wurde eine wesentliche Reduzierung der Baumasse gegenüber dem Bauherren durchgesetzt. Der Gestaltungsbeirat der Stadt Marburg hat dem Bauvorhaben dann zugestimmt.

Eine Ablehnung des Bauantrages wäre somit rechtswidrig gewesen und hätte bei einem Rechtsstreit keinen Bestand gehabt.

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