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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0310/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Solarsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Michaela Bauer
- Verfasser*in:
- Rausch, Jürgen (FBL 6)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
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Kenntnisnahme
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●
Bereit
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Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
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30.05.2008
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●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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Sachverhalt
Begründung:
In Ihrer Sitzung am 14.12.2007 hat die
Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen, dass der Magistrat einen
Satzungsentwurf zur solaren Baupflicht in Marburg im Rahmen einer
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Diskussion stellen will. Der Entwurf wurde am
30.01.2008 im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit Bürgerinnen und
Bürgern, Wirtschaftsvertretern, Vertretern von Wohnungsbaugesellschaften, der
Architekten- und Ingenieurkammer, Beiratsvertretern sowie Vertretern der
Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer zur Diskussion gestellt. Bei
dieser Veranstaltung wurden die Beteiligten gebeten, bis zum 20. Februar 2008
schriftlich Stellung zu dem Satzungsentwurf zu nehmen. Aufgrund der
bundesweiten Beachtung der Marburger Initiative hat es sehr viele Reaktionen
sowohl aus der direkt betroffenen Marburger Öffentlichkeit als auch von
fachlich Interessierten aus Deutschland und sogar aus dem Ausland gegeben.
Neben den überwiegend zustimmenden Rückmeldungen gab es auch grundsätzlich
Kritik und kritische Anregungen, die sowohl in Form von schriftlichen
Stellungnahmen als auch bei öffentlichen Diskussionsveranstaltungen und
Gesprächsterminen übermittelt worden sind.
Die Auseinandersetzung mit diesen Anregungen hat zu einer
Weiterentwicklung des Satzungsentwurfes geführt. Im Wesentlichen sind dabei
folgende Punkte berücksichtigt worden:
- Die
mit der Satzung verbundenen Zielsetzungen und die Gründe für deren
Vorgaben sind zum besseren Verständnis in § 1 Abs. 2 konkreter
ausformuliert und erweitert worden.
- Die
Anwendung der Satzung wurde in § 2 Geltungsbereich für bestimmte
Gebäude ausgenommen, bei denen energetische Vorgaben nicht sinnvoll sind.
- In
den §§ 4 und 5 wurde in einen zusätzlichen Absatz aufgenommen, dass
die Verpflichtung entfällt, wenn bereits eine solarthermische Anlage
besteht. Außerdem wurde die mit dem Austausch eines Heizkessels verbundene
Verpflichtung dadurch abgemildert, dass die Satzungsanforderungen bei
einem kurzfristigen Defekt erst 24 Monate nach Austausch der
Heizungsanlage greifen.
- Insbesondere
in Innenstadtbereichen kann es sinnvoll sein, dass Quartierslösungen für
Nahwärmeinseln praktiziert werden. Daher wurde ein § 6 Versorgung
mehrerer Gebäude in den Satzungsentwurf aufgenommen.
- In
§ 7 Abs. 2 wurden die Anforderungen für eine Solarintegration durch
Angleichung an authentisches Dacheindeckungsmaterial
präzisiert.
- Bei
den Ersatzmaßnahmen in § 9 wurden nunmehr die Photovoltaikanlagen
als gleichberechtigte Ersatzmaßnahme neben die anderen technischen
Lösungen gestellt. Außerdem ist in die Voraussetzungen für die
Durchführung einer Ersatzmaßnahme aufgenommen worden, dass auch aus
städtebaulichen oder denkmalschutzfachlichen Gründen oder anderen
wichtigen Gründen solarthermische Anlagen nicht zum Einsatz kommen können.
Ein Absatz 2 wurde ergänzt, in den der insbesondere für gewerbliche
Gebäude wichtige Passus aufgenommen worden ist, dass ein wichtiger Grund
für die Durchführung einer Ersatzmaßnahme darin bestehen kann, dass die
solarthermische Anlage Wärme erzeugen würde, die in der Liegenschaft nicht
wirtschaftlich nutzbar wäre.
- Insbesondere
zur Berücksichtigung sozialer Härtefälle wurde ein § 10 Befreiungen
in den Satzungsentwurf aufgenommen. Die Möglichkeit einer Befreiung von
der solaren Baupflicht soll auch für Bauherren eingeräumt werden, die
einen umfangreichen Gebäudebestand in der Weise betreiben, dass durch
gezielte Aktivitäten Klimaschutz-Ziele verfolgt werden.
- Der
Rahmen für die Verhängung einer Geldbuße wurde auf 1.000 € reduziert.
- In
den § 12 wurde aufgenommen, dass die Satzung am 1. Oktober 2008 in
Kraft treten soll. Voraussetzung ist dafür selbstverständlich, dass die
Stadtverordnetenversammlung bis dahin den Entwurf als Satzung beschlossen
hat.
Im Juni 2008 soll der Satzungsentwurf dann den
Fachausschüssen und der Stadtverordnetenversammlung mit einer ausführlichen
Kommentierung und Stellungnahme zu der kritischen Bewertung des Regierungspräsidiums
Gießen zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Dr. Franz Kahle
Bürgermeister
Anlage
Satzungsentwurf vom 09.05.2008
Beteiligung an der Vorlage durch:
FB 6 |
FD |
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|
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B |
B |
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|
|
A: Anhörung; B: Beteiligung; K:
Kenntnisnahme; S: Stellungnahme
E N T W U R F
Satzung der Universitätsstadt Marburg zur verbindlichen
Nutzung der Solarenergie in Gebäuden (Solarsatzung)
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am yy
auf Grund der §§ 5 und 51 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung und des § 81 Absatz 2
Hessische Bauordnung in der Fassung vom 18.06.2002, zuletzt geändert am
28.09.2005, nachstehende Bausatzung zur solaren Baupflicht beschlossen:
§ 1 Zweck
der Satzung
(1) Zweck dieser Satzung ist es, im Interesse
des Wohls der Allgemeinheit die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere das
Klima und die Ressourcen (Artikel 26 a Hessische Verfassung), durch örtlich
ansetzende und örtlich wirkende Maßnahmen für die rationelle Verwendung von
Energie, insbesondere im Wege der Nutzung solarer Strahlungsenergie, zu
schützen.
(2) Die Vorgaben dieser
Satzung zur Nutzung lokal anfallender solarer Strahlungsenergie und der in § 9
genannten Ersatzmaßnahmen sollen zu einer gesamtwirtschaftlichen, preiswürdigen
und nachhaltigen Verwendung von Energie in Neubauten und im Gebäudebestand
beitragen und sind aus folgenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach den
örtlichen Verhältnissen geboten:
1. Steigerung der lokalen Wertschöpfung, der fachlichen
Kompetenz und der Beschäftigung in kleinen und mittelständischen sowie in
Handwerksbetrieben in und um Marburg.
2. Stärkung lokaler Energieversorgungssysteme und Aufbau von
Nahwärmenetzen.
3. Verringerung der Emissionen flüssiger und fester fossiler
Brennstoffe, insbesondere vor dem Hintergrund der Tallage der Marburger
Innenstadt und der damit verbundenen Gefahren erhöhter Luftbelastungen bei
besonderen Wetterlagen.
4. Langfristige Sicherung kostensparender Warmwasser- und
Heizungssysteme in Wohnungs- und Bürogebäuden, insbesondere als Anreiz zur
Sicherung kostenarmer Warmwasser- und Heizungssysteme im Mietwohnungsbau.
5. Verringerung der Abhängigkeit von endlichen, nicht
erneuerbaren Energieträgern durch
deren Ersetzung mit heimischen erneuerbaren Energieträgern.
6. Verringerung von Treibhausgasemissionen, die durch die
kommunale Einräumung von Bodennutzungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung mit
verursacht werden.
(3) Zweck dieser Satzung ist ferner, dazu
beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien und die Ersetzung
nichterneuerbarer Primärenergieträger in Marburg unter Berücksichtigung der
Interessen des Denkmalschutzes zu steigern, insbesondere indem architektonisch
anspruchsvolle Möglichkeiten der Integration von Solarenergieanlagen in den
denkmalgeschützten Gebäudebestand verwirklicht werden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung ist das
gesamte Stadtgebiet der Universitätsstadt Marburg.
(2) Die Verpflichtungen dieser Satzung gelten
für alle beheizten Gebäude mit Ausnahme von:
1. Unterirdischen Bauten
2. Traglufthallen,
Zelten und sonstigen Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt zerlegt und
aufgestellt zu werden.
3. Provisorischen Gebäuden
mit einer geplanten Nutzungsdauer bis zu zwei Jahren.
4. Betriebsgebäuden,
die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C
oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei
Monate gekühlt werden.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Nach den Bestimmungen dieser Satzung sind bei
der Errichtung, Erweiterung (§ 4 dieser Satzung) und bei der Änderung von
beheizten Gebäuden (§ 5 dieser Satzung) die Bauherren verpflichtet,
solarthermische Anlagen zu errichten und zu betreiben.
§ 4 Errichtung und Erweiterung von
beheizten Gebäuden
(1) Bei der Errichtung von
beheizten Gebäuden oder deren Erweiterung um mehr als 30 m² zusätzlicher
Bruttogeschossfläche ist eine Kollektorfläche von 1 m2 je
angefangene 20 m2 der zusätzlichen Bruttogeschossfläche, mindestens
jedoch eine Fläche von 4 m2 pro Anlage, zu installieren.
(2) Die Verpflichtung nach
§ 4 (1) entfällt, wenn im Falle einer Gebäudeerweiterung am bestehenden Gebäude
bereits eine solarthermische Anlage in vergleichbarer Größenordnung oder eine
entsprechende Ersatzmaßnahme gemäß § 9 dieser Satzung ausgeführt worden ist.
§ 5 Änderung von bestehenden beheizten
Gebäuden
(1) Bei der Änderung von Dächern von bestehenden
beheizten Gebäuden, bei denen entsprechend der Anlage 3 Ziffer 4.1 und 4.2 der
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz (EnEV)
1. Teile des Daches ersetzt oder
erstmalig eingebaut werden, oder
2. die Dachhaut bzw. außenseitige
Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
ist ebenfalls
eine Kollektorfläche von 1 m2 je angefangene 20 m2
Bruttogeschossfläche, mindestens jedoch eine Fläche von 4 m2 pro
Anlage, zu installieren.
(2) Die Verpflichtung des Absatzes 1 besteht
entsprechend dem § 9 Absatz 4 Ziffer 2 der Verordnung über energiesparenden
Wärmeschutz (EnEV) nicht, wenn weniger als 20 % der Dachfläche erneuert oder
geändert werden.
(3) Beim Austausch eines Heizkessels oder der
Umstellung der Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger sind
solarthermische Anlagen mit einer Kollektorfläche von 1 m² je angefangene 20 m2
Bruttogeschossfläche, mindestens jedoch eine Fläche von 4 m2 pro
Anlage, zu installieren. Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes
ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach
Austausch zu erfüllen.
(4) Die Verpflichtung nach § 5 (1) und (3)
entfällt, wenn bereits eine solarthermische Anlage in vergleichbarer
Größenordnung oder eine entsprechende Ersatzmaßnahme gem. § 9 dieser Satzung
ausgeführt worden ist.
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
Die Pflicht nach den §§ 4 und 5 dieser Satzung kann auch
dadurch erfüllt werden, dass Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem
Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken,
der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 entspricht.
§ 7 Anforderungen bei Kulturdenkmälern,
Ensembles und beim Umgebungsschutz nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz
(1) Bei baulichen Anlagen,
die denkmalgeschützte Gebäude, Gebäude in einer Gesamtanlage oder in der
Umgebung eines Kulturdenkmals betreffen, sollen Solaranlagen unauffällig in die
Dachhaut oder Fassade integriert werden. Anzustreben ist eine Angleichung an
authentisches Dacheindeckungsmaterial oder eine Montage als Indach-Anlage.
(2) Laut „Bausatzung der
Universitätsstadt Marburg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der
Marburger Altstadt" ist ableitend von §§ 2 und 5 eine Störung der Ansicht
eines Kulturdenkmals aus öffentlich zugänglichen Bereichen und der
Schlossperspektive durch Solarmodule nicht zulässig (vgl. Dachflächenfenster,
Sat-Anlagen etc.). Bei der Solarintegration durch Angleichung an authentisches
Dacheindeckungsmaterial ist anzustreben, dass keine Störung dieser
Sichtbeziehungen vorliegt.
(3) Auch wenn eine
solarenergetische Anlage (Photovoltaik oder Solarthermie) laut HBO 2002 zu den
nicht genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen zählt, bleibt diese auf einem
denkmalgeschützten Gebäude, einem Gebäude in einer Gesamtanlage oder in der
Umgebung eines Kulturdenkmals gemäß Hessischem Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
genehmigungspflichtig.
(4) Die Stadt Marburg gewährt vorbehaltlich der
Bereitstellung von Haushaltsmitteln auf Antrag für erhöhte Aufwendungen, die
durch die solare Baupflicht an denkmalgeschützten Gebäuden entstehen, einen
Zuschuss. Näheres regelt die Richtlinie der Universitätsstadt Marburg zur
Gewährung von Zuschüssen für historische Objekte vom 10. Juni 1991.
§ 8 Genehmigungs-
und Nachweisverfahren
(1) Bei der Errichtung und
Erweiterung von beheizten Gebäuden wird die Bauherrschaft verpflichtet, mit
einer Bestätigung des Bauleiters oder eines Nachweisberechtigten für
Wärmeschutz der Stadt Marburg nachzuweisen, dass die Anforderungen dieser
Satzung eingehalten worden sind.
(2) Bei der Änderung von
bestehenden beheizten Gebäuden, die den Bestimmungen des § 5 entsprechen,
werden die Bauherren verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.
(3) Für Vorhaben, die den
Bestimmungen des § 7 dieser Satzung entsprechen, ist eine Genehmigung gemäß
Hessischem Denkmalschutzgesetz zu beantragen.
§ 9 Ersatzweise Erfüllung
(1) Für den Fall, dass Gebäude durch die Exposition oder durch örtliche Verschattung der Dachflächen, aus städtebaulichen oder denkmalschutzfachlichen Gründen oder durch andere wichtige Gründe nicht zum Einsatz von solarthermischen Anlagen geeignet sind, oder der Einsatz einer der in den folgenden Punkten 2-4 genannten Arten der Wärmeerzeugung nachweisbar mindestens im gleichen Umfang zu einer CO2-Entlastung führt, kann die Verpflichtung der §§ 4 und 5 alternativ dadurch erfüllt werden, dass
1. eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie genutzt wird. Die Anlage kann auf das Dach gebaut oder in
entsprechender Leistungsstärke in die Fassade integriert werden. Die gesamte
Fläche der Photovoltaikmodule ist so auszulegen, dass eine Mindestleistung von
1 kW (peak) erreicht wird. Im Übrigen gelten für die Modulfläche die Vorgaben
der §§ 4 und 5 dieser Satzung.
2. der Wärmebedarf des Gebäudes überwiegend unmittelbar durch
eine Heizanlage gedeckt wird, die in Kraft-Wärme-Kopplung mit Erdgas oder
erneuerbaren Energieträgern betrieben wird.
3. der Wärmebedarf des Gebäudes überwiegend aus einem Netz der
Nah- und Fernwärmeversorgung, das mit erneuerbaren Energien oder mit
Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis von Erdgas oder erneuerbaren Energien
betrieben wird, gedeckt wird.
4. Wärmeerzeugungsanlagen betrieben werden, die nicht-fossile
Brennstoffe nutzen und damit den überwiegenden Wärmebedarf des Gebäudes decken.
Die Wärmeerzeugungsanlagen müssen dabei den aktuellen
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
5. bei neu zu errichtenden oder zu erweiternden Gebäuden nach
§ 4 dieser Satzung die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf der
Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 02.12.2004 um mindestens 30 %
unterschritten werden.
6. bei Änderungen von Gebäuden nach § 5 (1) dieser Satzung die
Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an die
Wärmedurchgangskoeffizienten an den zu ändernden Bauteilen um mindestens 30 %
unterschritten werden.
(2) Ein wichtiger Grund
kann zum Beispiel darin bestehen, dass die solarthermische Anlage Wärme
erzeugen würde, die in der Liegenschaft nicht wirtschaftlich nutzbar wäre.
§ 10 Befreiungen
Die
Verpflichtung der §§ 4, 5 und 9 entfällt, wenn
- und soweit andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen
- die zuständige Behörde auf Antrag von der
Solaren Baupflicht befreit, weil diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände
durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führt
- das betreffende Gebäude von einem Klimaschutzprogramm erfasst wird, das zwischen der Stadt Marburg und dem Bauherrn oder Eigentümer vereinbart worden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, welche Gebäude von der Befreiung für den Zeitraum von höchstens drei Jahren betroffen sind und welche Maßnahmen im Rahmen des Klimaschutzprogramms durchgeführt werden sollen, um den in § 1 der Satzung näher bezeichneten Zielen gerecht zu werden. Bauherren oder Eigentümer, mit denen Klimaschutzprogramme im Sinne dieser Satzung vereinbart werden können, müssen für Liegenschaften mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt mind. 30.000 m² verantwortlich sein.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 76 Abs. 1 Ziffer 20 HBO handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. beheizte Gebäude errichtet oder um
mehr als 20% zusätzlicher Bruttogeschossfläche und um mehr als 30 m²
Bruttogeschossfläche erweitert, ohne die nach § 4 erforderliche Kollektorfläche
zu errichten und zu betreiben sowie ohne die Verpflichtung ersatzweise zu
erfüllen.
2. an Dächern von beheizten Gebäuden
Änderungen oder Erweiterungen nach § 5 Abs. 1, Ziffer 1 und 2 vornimmt und
diese mehr als 20% der Dachfläche betreffen oder Heizungsanlagen
austauscht oder
umstellt, ohne die nach § 5 Abs. 1 u. 3 erforderliche Kollektorfläche zu
errichten und zu betreiben sowie ohne die Verpflichtung ersatzweise zu
erfüllen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs.
1 Nr. 20 und Abs. 3 HBO mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet
werden.
§ 12 Übergangsbestimmungen
und Inkrafttreten
(1) Die
Satzung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
(2) Baugenehmigungsverfahren
und Änderungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem 1. Oktober
2008 begonnen worden sind, bleiben von den
Bestimmungen dieser Satzung unberührt.