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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0662/2001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.         Die Schreiben der Einwender werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der jeweilig zugehörigen Einzelstellungnahme wird den Anregungen nicht zugestimmt.

 

2.         Der Bebauungsplan Nr. 25/4.-3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensabschnitt, 2. Teiländerung, wird unter Bezug auf die folgende Begründung als Satzung beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Im Zuge der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB) vom 19.09.2001 bis einschließlich 19.10.2001 – die ortsübliche Amtliche Bekanntmachung in der „Oberhessischen Presse'“ und „Marburger Neue Zeitung“ erfolgte am 12.09.2001 – wurden von einem Bürger Anregungen geäußert. Es werden folgende Sachverhalte angeregt:

 

a)      Gegenüber der Vorentwurfsbegründung wurde die Grundstücksbeschreibung („ebenso ungünstig gelegen wie geschnitten“) im Planentwurf gestrichen. Diese Streichung sei sachwidrig und würde einen Abwägungsmangel begründen.

 

b)   Die privaten Belange seien besonders zu gewichten, wenn die Grundstückssituation durch die Planänderung nachteilig verändert wird; die Vergrößerung des OBI-Marktes manövriere das dahinterliegende Grundstück in eine „absolute Hinterhoflage“.

 

c)   Die „Hinterhoflage“ bedarf einer entsprechenden Kompensation mittels Erweiterung des zulässigen Nutzungsspektrums in Richtung „Verbrauchermarkt“.

 

d)   Das Planverfahren werde zu Gunsten der Firma OBI betrieben. Aus diesem besonderen Umstand und der behaupteten nachteiligen Veränderung wird abgeleitet, dass eine planerische Sonderbehandlung (i. S. der Zulassung zentrenrelevanter Sortimente) für das eigene (angrenzende) Grundstück keine Vorbildwirkung für andere Fälle ausübt.

 

 

Stellungnahmen:

 

zu a)            Nachdem im Zuge der Bürger-/Trägeranhörung vom gleichen Einwender die Beschreibung „ebenso ungünstig gelegen wie geschnitten“ als nur bedingt zutreffend eingeschätzt wurde, ist diese Merkmalsbeschreibung im Zuge der Offenlage gestrichen worden. Es bleibt bei der neutralen Beschreibung der Grundstücke, die Begründung wird nicht ergänzt.

 

zu b)    Die Grundstückssituation des Einwenders wird infolge dieses Bauleitplanverfahrens nicht (nachteilig) verändert, da weder wesentliche Veränderungen der Nutzungsart – Einschränkung des zulässigen Nutzungsspektrums – noch des Maßes der Nutzung Inhalt dieser Bauleitplanung sind.

 

zu c)    Die „Hinterhoflage“ der Fläche des Einwenders ist kein Ergebnis dieser Planung. Lage, Nutzungsart und Nutzungsmaß sind spätestens seit 1990 (Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 25/4-3. Änderung und Erweiterung, 1. Verfahrensabschnitt) festgesetzt.

 

zu d)    Für diese Bauleitplanung stehen 3 unterschiedliche Anlässe; diese sind in der Begründung beschrieben. Das Grundstück des Einwenders wird durch diese Bauleitplanung ebenso wenig beeinträchtigt (im Gegenteil: das zulässige Nutzungsspektrum wird erweitert), wie OBI-Interessen bevorzugt werden. Es ist primäres öffentliches Interesse und im Sinne vorangegangener Beschlüsse bzw. übergeordneter Stadtentwicklungsziele die Zulässigkeit zentrenrelevanter Sortimente in nicht-integrierten Lagen einzudämmen.

 

 

Der Ortsbeirat Wehrda wurde mit Schreiben vom 13.09.2001 über die Offenlage in Kenntnis gesetzt und um Anregungen gebeten. Der Planung wird grundsätzlich zugestimmt; ergänzend wird auf die sich verschärfende Verkehrsproblematik im Gewerbegebiet Wehrda hingewiesen.

 

Von den angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange gingen 2 Anregungen ein:

 

·           Die Stadt Kirchhain regt an, das Gartenmarktsortiment nicht weiter auszudehnen.

 

Stellungnahme:      

Der Verkauf von Gartenmarktsortimenten war bereits im Rahmen der bisherigen Festsetzungen („Verbrauchermarkt“) zulässig, d. h. die Zulässigkeit des Gartenmarktes wird durch diese Bauleitplanung nicht initiiert. Vielmehr wird der Handel mit bisher zulässigen „zentren-relevanten Sortimenten“ in Übereinstimmung mit regional-planerischen Zielsetzungen eingeschränkt und damit wesentlich schwerwiegendere Auswirkungen auf die „verbrauchernahe Versorgung, die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden“ [Zitat: § 11(3) BauNVO] vermieden. Ein pauschaler Schutz von Klein- und Mittelbetrieben – wie angeregt – wäre darüber hinaus möglicherweise ein unzulässiger Eingriff in das Wettbewerbsrecht.

 

 

·     Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) regt an, die im Bebauungsplan-Vorläufer festgesetzte Baumreihe in die Planung zu übernehmen, da diese Baumreihe einen Teil der bisherigen Ausgleichskonzeption ausmacht.

 

Stellungnahme:     

 

In Absprache mit dem Architekten des Vorhabenträgers und der UNB wird bzgl. der betrefflichen Baumreihe eine vertragliche Lösung gewählt. D. h., der Vorhabenträger verpflichtet sich vertraglich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages für die bisher festgesetzte, jedoch nicht umgesetzte Baumreihe, eine Kompensation zu leisten. Dabei werden von der UNB die inhaltlichen Anforderungen formuliert und auch die zeitliche Umsetzung der Maßnahmen fixiert.

 

Gemäß § 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG (Artikel 1 des Änderungsgesetzes vom 27.07.2001) besteht für diesen Bebauungsplan keine UVP-Pflicht. Es ist somit im Bebauungsplanverfahren keine UVP durchgeführt worden.

 

Gegenüber dem Planungsentwurf sind weder Änderungen der Begründung noch des Planes notwendig.

 

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