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Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0662/2001
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauleitplanung der Stadt Marburg;**2. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 25/4-3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfah-rensabschnitt; Umwidmung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO in ein Sondergebiet für 'nicht-zentrenrelevante Sortimente'&- Bericht und Beschluss über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Bauge-setzbuch (BauGB) vorgebrachten Anregungen -&
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Verfasser*in:
- Friedhelm Stein
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften
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Vorberatung
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|
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16.01.2002
| |||
●
Erledigt
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Magistrat
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Vorberatung
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|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung
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Vorberatung
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25.01.2002
|
Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Die
Schreiben der Einwender werden zur Kenntnis genommen. Gemäß der jeweilig
zugehörigen Einzelstellungnahme wird den Anregungen nicht zugestimmt.
2. Der
Bebauungsplan Nr. 25/4.-3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensabschnitt, 2.
Teiländerung, wird unter Bezug auf die folgende Begründung als Satzung
beschlossen.
Sachverhalt
Begründung:
Im Zuge
der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB) vom 19.09.2001 bis einschließlich
19.10.2001 – die ortsübliche Amtliche Bekanntmachung in der „Oberhessischen
Presse'“ und „Marburger Neue Zeitung“ erfolgte am 12.09.2001 – wurden von einem
Bürger Anregungen geäußert. Es werden folgende Sachverhalte angeregt:
a) Gegenüber
der Vorentwurfsbegründung wurde die Grundstücksbeschreibung („ebenso ungünstig
gelegen wie geschnitten“) im Planentwurf gestrichen. Diese Streichung sei
sachwidrig und würde einen Abwägungsmangel begründen.
b) Die
privaten Belange seien besonders zu gewichten, wenn die Grundstückssituation
durch die Planänderung nachteilig verändert wird; die Vergrößerung des
OBI-Marktes manövriere das dahinterliegende Grundstück in eine „absolute
Hinterhoflage“.
c) Die
„Hinterhoflage“ bedarf einer entsprechenden Kompensation mittels Erweiterung
des zulässigen Nutzungsspektrums in Richtung „Verbrauchermarkt“.
d) Das
Planverfahren werde zu Gunsten der Firma OBI betrieben. Aus diesem besonderen
Umstand und der behaupteten nachteiligen Veränderung wird abgeleitet, dass eine
planerische Sonderbehandlung (i. S. der Zulassung zentrenrelevanter Sortimente)
für das eigene (angrenzende) Grundstück keine Vorbildwirkung für andere Fälle
ausübt.
Stellungnahmen:
zu a) Nachdem
im Zuge der Bürger-/Trägeranhörung vom gleichen Einwender die Beschreibung
„ebenso ungünstig gelegen wie geschnitten“ als nur bedingt zutreffend
eingeschätzt wurde, ist diese Merkmalsbeschreibung im Zuge der Offenlage
gestrichen worden. Es bleibt bei der neutralen Beschreibung der Grundstücke,
die Begründung wird nicht ergänzt.
zu b) Die
Grundstückssituation des Einwenders wird infolge dieses Bauleitplanverfahrens
nicht (nachteilig) verändert, da weder wesentliche Veränderungen der
Nutzungsart – Einschränkung des zulässigen Nutzungsspektrums – noch des Maßes
der Nutzung Inhalt dieser Bauleitplanung sind.
zu c) Die
„Hinterhoflage“ der Fläche des Einwenders ist kein Ergebnis dieser Planung.
Lage, Nutzungsart und Nutzungsmaß sind spätestens seit 1990 (Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 25/4-3. Änderung und Erweiterung, 1. Verfahrensabschnitt)
festgesetzt.
zu d) Für
diese Bauleitplanung stehen 3 unterschiedliche Anlässe; diese sind in der
Begründung beschrieben. Das Grundstück des Einwenders wird durch diese
Bauleitplanung ebenso wenig beeinträchtigt (im Gegenteil: das zulässige
Nutzungsspektrum wird erweitert), wie OBI-Interessen bevorzugt werden. Es ist
primäres öffentliches Interesse und im Sinne vorangegangener Beschlüsse bzw.
übergeordneter Stadtentwicklungsziele die Zulässigkeit zentrenrelevanter
Sortimente in nicht-integrierten Lagen einzudämmen.
Der
Ortsbeirat Wehrda wurde mit Schreiben vom 13.09.2001 über die Offenlage in
Kenntnis gesetzt und um Anregungen gebeten. Der Planung wird grundsätzlich
zugestimmt; ergänzend wird auf die sich verschärfende Verkehrsproblematik im
Gewerbegebiet Wehrda hingewiesen.
Von den
angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange gingen 2 Anregungen ein:
· Die Stadt Kirchhain regt an, das
Gartenmarktsortiment nicht weiter auszudehnen.
Stellungnahme:
Der
Verkauf von Gartenmarktsortimenten war bereits im Rahmen der bisherigen
Festsetzungen („Verbrauchermarkt“) zulässig, d. h. die Zulässigkeit des
Gartenmarktes wird durch diese Bauleitplanung nicht initiiert. Vielmehr wird
der Handel mit bisher zulässigen „zentren-relevanten Sortimenten“ in
Übereinstimmung mit regional-planerischen Zielsetzungen eingeschränkt und damit
wesentlich schwerwiegendere Auswirkungen auf die „verbrauchernahe Versorgung,
die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen
Einzelhandelsbetriebe, die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden“ [Zitat: § 11(3) BauNVO] vermieden. Ein
pauschaler Schutz von Klein- und Mittelbetrieben – wie angeregt – wäre darüber
hinaus möglicherweise ein unzulässiger Eingriff in das Wettbewerbsrecht.
· Die Untere Naturschutzbehörde (UNB)
regt an, die im Bebauungsplan-Vorläufer festgesetzte Baumreihe in die Planung
zu übernehmen, da diese Baumreihe einen Teil der bisherigen
Ausgleichskonzeption ausmacht.
Stellungnahme:
In
Absprache mit dem Architekten des Vorhabenträgers und der UNB wird bzgl. der
betrefflichen Baumreihe eine vertragliche Lösung gewählt. D. h., der
Vorhabenträger verpflichtet sich vertraglich im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages für die bisher festgesetzte, jedoch nicht umgesetzte Baumreihe, eine
Kompensation zu leisten. Dabei werden von der UNB die inhaltlichen
Anforderungen formuliert und auch die zeitliche Umsetzung der Maßnahmen
fixiert.
Gemäß
§ 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG (Artikel 1 des
Änderungsgesetzes vom 27.07.2001) besteht für diesen Bebauungsplan keine
UVP-Pflicht. Es ist somit im Bebauungsplanverfahren keine UVP durchgeführt
worden.
Gegenüber
dem Planungsentwurf sind weder Änderungen der Begründung noch des Planes
notwendig.
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